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Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes bestimmt sich in den Fällen der Art. 81, 82 EG wie auch<br />

bei der Fusionskontrolle nach dem Bedarfsmarktkonzept 29 . Eine parallel verlaufende Marktabgrenzung erscheint<br />

daher sinnvoll und angemessen.<br />

b) Praxis des Bundeskartellamtes<br />

Das Bundeskartellamt äußerte sich in dem Leitbrief vom 18.12.1981 30 zu § 102 GWB a. F., Ziff. 2, folgendermaßen:<br />

„Dieser (=der relevante Markt) ergibt sich im Versicherungswesen aus den angebotenen Versicherungsprodukten.<br />

Einen Anhaltspunkt für den relevanten Markt bietet das Bestehen von Musterversicherungsbedingungen<br />

für bestimmte Risiken. Ein noch engerer Marktbegriff wird anzulegen sein, wenn Spezialrisiken innerhalb<br />

einer Versicherungsagentur von wenigen Versicherern gezeichnet werden. (...) Sowohl zur Frage<br />

der Spürbarkeit als auch zur Bestimmung des relevanten Marktes bietet sich im Zweifelsfall die Erörterung<br />

mit der Aufsichts- oder Kartellbehörde an.“<br />

Im Leitbrief von 1984 31 weist das Bundeskartellamt erneut darauf hin, dass Zweifelsfragen mit den Aufsichts-<br />

oder Kartellbehörden erörtert werden sollten. Diese Kriterien für die Marktabgrenzung gelten auch<br />

nach der 6. GWB-Novelle und der damit verbundenen Abschaffung des § 102 GWB fort. Der Hinweis darauf,<br />

dass Zweifelsfragen erörtert werden sollten, zeigt, dass das Bundeskartellamt Argumentationsspielraum<br />

sieht, der genutzt werden muss 32 . Die wenigen Entscheidungen des BKartA und des BGH sind zu knapp, um<br />

verallgemeinerungsfähige Aussagen zuzulassen 33 .<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 465; Immenga/Mestmäcker/Emmerich, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 85, Abs.<br />

1, Rn. 216 f. verweist auf die entsprechende Kommentierung zur FKVO und zu Art. 86 EGV.<br />

Abgedruckt in Hootz, Gemeinschaftskommentar, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Europäisches Kartellrecht, Gemeinschaftskommentar,<br />

4. Aufl., 15. Lieferung 1992, Anhang zu § 102 GWB, Rn. 14.<br />

Abgedruckt in Hootz, Gemeinschaftskommentar, s. vorhergehende FN, Anhang zu § 102 GWB, Rn. 14.<br />

Zu einigen Argumenten, die aus unserer Sicht bei schwierigen Sachverhalten vorgebracht werden könnten, siehe unter d).<br />

Einige Beispiele: Im Rahmen der Umstrukturierung des Gerling-Konzerns im Jahr 1995 hatte das BKartA die Stellung von Gerling in bestimmten<br />

Versicherungszweigen der Schaden- und Unfallversicherung (Einheits-, Delkredere-, Kautions-, Vertrauensschadens- und Technische<br />

Versicherung) geprüft, TB 1975, S. 44. Da eine Orientierung an Versicherungszweigen heute weitgehend als zu grob und damit untauglich<br />

angesehen wird, ist die Aussage der Entscheidung beschränkt. Der Lebensversicherungsmarkt wird einhellig als ein Produktmarkt<br />

angesehen, TB 1991/92, S. 139. Im Kfz-Versicherungsmarkt hat der BGH, Entscheidung „Carpartner“, WuW/E DE-R 161, mangels Entscheidungsrelevanz<br />

offengelassen, ob er zwischen einem Markt der „Vermietung von Unfallfahrzeugen“ und einem solchen für die Vermietung<br />

von Kfz an Selbstfahrer unterscheiden will, oder, ob er ersteren als Bestandteil des Teilmarktes Vermietung von Kfz an Selbstfahrer<br />

sehen will.<br />

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