Download - Gleiss Lutz
Download - Gleiss Lutz
Download - Gleiss Lutz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
einer Erhöhung des Preises für ein Produkt andere Unternehmen kurzfristig in der Lage sind, ein vergleic h-<br />
bares Produkt anzubieten, so dass die Verbraucher zu diesen neu entwickelten Produkten wechseln können 16 .<br />
Den Entscheidungen der Kommission zu Art. 81 EG lassen sich kaum nähere Aussagen zur sachlichen<br />
Marktabgrenzung entnehmen, da die Kommission darin nicht erläutert, wie sie zu ihren Ergebnissen<br />
kommt 17 . In Einzelfreistellungsverfahren unterschied sie z. B. einen Markt für Maschinen-<br />
Betriebsunterbrechungsversicherung und Raumfahrtrisiken 18 , für Feuerindustrierisiken und einen allgemeinen<br />
Bereich der Feuerversicherung 19 , Schiffskaskoversicherung 20 u. ä. Aussagekräftiger hinsichtlich der<br />
Marktabgrenzung ist die Entscheidung ASSURPOL 21 , in welcher die Kommission eine Vereinbarung zur<br />
gemeinsamen Rückversicherung bestimmter industrieller Umweltrisiken zu beurteilen hatte. Es sollte ein<br />
Versicherungspool zur Deckung von Umweltrisiken aus Unfällen und allmählicher Umweltverseuchung<br />
gebildet werden. Da die Deckung von Risiken aus allmählicher Umweltverseuchung wenig verbreitet ist,<br />
wurden (für den Bereich der Erstversicherung) als sachlich relevanter Markt sowohl die Assurpol-Policen zu<br />
Grunde gelegt als auch alle anderen Haftpflichtpolicen, die Umweltrisiken decken, selbst wenn sie nur für<br />
Unfall oder allmähliche Risiken gelten und selbst wenn gleichzeitig auch noch andere Risiken abgedeckt<br />
sind (Rz. 21).<br />
In ihren Entscheidungen zur europäischen Fusionskontrolle unterteilt die Kommission das Versicherungsgeschäft<br />
in die Bereiche Leben, Nichtleben und Rückversicherung, die sich wiederum in so viele unterschiedliche<br />
Produktmärkte unterteilen, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt. Unterschiedliche<br />
Märkte lägen vor, wenn die Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen<br />
deutlich unterscheidbar seien und dadurch aus der Sicht der Verbraucher nur als schwer austauschbar<br />
erschienen 22 . In der Regel wurde eine genaue Abgrenzung der relevanten Märkte mangels Entscheidungsrelevanz<br />
offen gelassen, da in den entschiedenen Fällen auch bei der denkbar engsten Marktabgrenzung eine<br />
Beeinträchtigung des gemeinsamen Marktes nicht zu erwarten war 23 . In der Entscheidung Winterthur/Schweizer<br />
Rück 24 unterschied die Kommission beispielsweise als relevante Märkte Assistance-, Feuer-,<br />
Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Kredit-/Kautions-, Lebens-, Rechtsschutz-, Sach- und Vermögens-, Transport-,<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes, a. a. O., Ziff. 20 ff.<br />
Ein Grund dafür ist sicherlich, dass die Marktabgrenzung häufig nicht im Zentrum der Entscheidung stand und/oder keine besonderen<br />
Probleme aufwarf.<br />
KomE TEKO, ABl. Nr. L 13 v. 17.01.1990, S. 34 ff., Rn. 3, 22.<br />
KomE Concordato Incendio, ABl. Nr. L 15 v. 19.01.1990, S. 25 ff., Rn. 1.<br />
KomE Lloyds Underwriters Association und The Institute of London Underwriters, ABl. Nr. L 4 v. 08.01.1993, Rn. 7 ff.<br />
ABl. Nr. L 37 v. 14.02.1992, S. 16.<br />
KomE v. 21.08.1995 Allianz/Elvia/Lloyd Adriatico, IV/M.539; KomE v. 27.09.1996 Allianz/Hermes, IV/M.813, Rn.8; KomE v. 08.05.1998<br />
Allianz/AGF, IV/M.1082, Rn. 6.<br />
KomE v. 20.12.1996 AXA/UAP, IV/M.862, Rn. 9 ff.<br />
KomE v. 14.03.1995 Winterthur/Schweizer Rück, IV/M.518, Rn. 7.<br />
4