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einer Erhöhung des Preises für ein Produkt andere Unternehmen kurzfristig in der Lage sind, ein vergleic h-<br />

bares Produkt anzubieten, so dass die Verbraucher zu diesen neu entwickelten Produkten wechseln können 16 .<br />

Den Entscheidungen der Kommission zu Art. 81 EG lassen sich kaum nähere Aussagen zur sachlichen<br />

Marktabgrenzung entnehmen, da die Kommission darin nicht erläutert, wie sie zu ihren Ergebnissen<br />

kommt 17 . In Einzelfreistellungsverfahren unterschied sie z. B. einen Markt für Maschinen-<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung und Raumfahrtrisiken 18 , für Feuerindustrierisiken und einen allgemeinen<br />

Bereich der Feuerversicherung 19 , Schiffskaskoversicherung 20 u. ä. Aussagekräftiger hinsichtlich der<br />

Marktabgrenzung ist die Entscheidung ASSURPOL 21 , in welcher die Kommission eine Vereinbarung zur<br />

gemeinsamen Rückversicherung bestimmter industrieller Umweltrisiken zu beurteilen hatte. Es sollte ein<br />

Versicherungspool zur Deckung von Umweltrisiken aus Unfällen und allmählicher Umweltverseuchung<br />

gebildet werden. Da die Deckung von Risiken aus allmählicher Umweltverseuchung wenig verbreitet ist,<br />

wurden (für den Bereich der Erstversicherung) als sachlich relevanter Markt sowohl die Assurpol-Policen zu<br />

Grunde gelegt als auch alle anderen Haftpflichtpolicen, die Umweltrisiken decken, selbst wenn sie nur für<br />

Unfall oder allmähliche Risiken gelten und selbst wenn gleichzeitig auch noch andere Risiken abgedeckt<br />

sind (Rz. 21).<br />

In ihren Entscheidungen zur europäischen Fusionskontrolle unterteilt die Kommission das Versicherungsgeschäft<br />

in die Bereiche Leben, Nichtleben und Rückversicherung, die sich wiederum in so viele unterschiedliche<br />

Produktmärkte unterteilen, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt. Unterschiedliche<br />

Märkte lägen vor, wenn die Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen<br />

deutlich unterscheidbar seien und dadurch aus der Sicht der Verbraucher nur als schwer austauschbar<br />

erschienen 22 . In der Regel wurde eine genaue Abgrenzung der relevanten Märkte mangels Entscheidungsrelevanz<br />

offen gelassen, da in den entschiedenen Fällen auch bei der denkbar engsten Marktabgrenzung eine<br />

Beeinträchtigung des gemeinsamen Marktes nicht zu erwarten war 23 . In der Entscheidung Winterthur/Schweizer<br />

Rück 24 unterschied die Kommission beispielsweise als relevante Märkte Assistance-, Feuer-,<br />

Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Kredit-/Kautions-, Lebens-, Rechtsschutz-, Sach- und Vermögens-, Transport-,<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes, a. a. O., Ziff. 20 ff.<br />

Ein Grund dafür ist sicherlich, dass die Marktabgrenzung häufig nicht im Zentrum der Entscheidung stand und/oder keine besonderen<br />

Probleme aufwarf.<br />

KomE TEKO, ABl. Nr. L 13 v. 17.01.1990, S. 34 ff., Rn. 3, 22.<br />

KomE Concordato Incendio, ABl. Nr. L 15 v. 19.01.1990, S. 25 ff., Rn. 1.<br />

KomE Lloyds Underwriters Association und The Institute of London Underwriters, ABl. Nr. L 4 v. 08.01.1993, Rn. 7 ff.<br />

ABl. Nr. L 37 v. 14.02.1992, S. 16.<br />

KomE v. 21.08.1995 Allianz/Elvia/Lloyd Adriatico, IV/M.539; KomE v. 27.09.1996 Allianz/Hermes, IV/M.813, Rn.8; KomE v. 08.05.1998<br />

Allianz/AGF, IV/M.1082, Rn. 6.<br />

KomE v. 20.12.1996 AXA/UAP, IV/M.862, Rn. 9 ff.<br />

KomE v. 14.03.1995 Winterthur/Schweizer Rück, IV/M.518, Rn. 7.<br />

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