11.11.2013 Aufrufe

Satzung - Gemeinde Laboe

Satzung - Gemeinde Laboe

Satzung - Gemeinde Laboe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2<br />

I<br />

Allgemeiner Teil<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung und verfolgt dabei zugleich die<br />

Ziele der Abfallvermeidung, der Schadstoffminimierung und der stofflichen und energetischen Verwertung<br />

(Kreislaufwirtschaft). Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart.<br />

(2) Die Vermeidung von Abfällen ist vorrangig vor der Abfallverwertung, diese hat Vorrang vor der<br />

Beseitigung.<br />

(3) Der Kreis hat gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung<br />

der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) eine „Abfallwirtschaftsgesellschaft<br />

Kreis Plön mbH - AWKP -“ gegründet. Die AWKP ist verantwortlich für die Entsorgung von Abfällen<br />

aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese gemeinsam mit Abfällen<br />

aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können und nicht nach dieser <strong>Satzung</strong> von der<br />

Entsorgung ausgeschlossen sind.<br />

(4) Der Kreis arbeitet in geeigneten Bereichen der Abfallwirtschaft mit den Städten, Ämtern und<br />

<strong>Gemeinde</strong>n zusammen.<br />

§ 2<br />

Umfang der Abfallentsorgung<br />

(1) Die Abfallentsorgung umfasst die stoffliche und energetische Verwertung und die Beseitigung von<br />

Abfällen einschließlich des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns<br />

und Ablagerns.<br />

(2) Der Kreis entsorgt in seinem Gebiet Abfälle nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und<br />

dieser <strong>Satzung</strong>. Er kann sich zur Durchführung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung ganz oder<br />

teilweise Dritter bedienen.<br />

(3) Von der Entsorgung sind ausgeschlossen<br />

3.1 die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Abfälle;<br />

3.2 Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen<br />

Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-,<br />

luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten<br />

enthalten oder hervorbringen können. Dazu zählen insbesondere die in § 3 der Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) in der jeweils<br />

gültigen Fassung bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle.<br />

3.3 alle Abfälle zur Beseitigung, die nicht in der Positivliste als Anlage 1 dieser <strong>Satzung</strong> aufgeführt<br />

sind;<br />

3.4 Abfälle zur Beseitigung, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten<br />

anfallenden Abfällen beseitigt werden können (z.B. Wasserfahrzeuge);<br />

3.5 asbesthaltige Abfälle. Hierunter fallen auch alle als asbesthaltig bei der Elektroinnung<br />

registrierten Nachtspeicheröfen sowie alle solche Nachtspeicheröfen, bei denen konkrete<br />

Anhaltspunkte für die Verwendung asbesthaltiger Materialien bestehen und bei denen eine<br />

Verwendung solcher Materialien nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.<br />

3.6 Abfälle sowie Schlämme mit einem Wassergehalt von mehr als 65 %;<br />

3.7 Abfälle, für die Rücknahmepflichten nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind und für die<br />

entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.<br />

Der Kreis kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!