Satzung - Gemeinde Laboe
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2<br />
I<br />
Allgemeiner Teil<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung und verfolgt dabei zugleich die<br />
Ziele der Abfallvermeidung, der Schadstoffminimierung und der stofflichen und energetischen Verwertung<br />
(Kreislaufwirtschaft). Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart.<br />
(2) Die Vermeidung von Abfällen ist vorrangig vor der Abfallverwertung, diese hat Vorrang vor der<br />
Beseitigung.<br />
(3) Der Kreis hat gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung<br />
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) eine „Abfallwirtschaftsgesellschaft<br />
Kreis Plön mbH - AWKP -“ gegründet. Die AWKP ist verantwortlich für die Entsorgung von Abfällen<br />
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese gemeinsam mit Abfällen<br />
aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können und nicht nach dieser <strong>Satzung</strong> von der<br />
Entsorgung ausgeschlossen sind.<br />
(4) Der Kreis arbeitet in geeigneten Bereichen der Abfallwirtschaft mit den Städten, Ämtern und<br />
<strong>Gemeinde</strong>n zusammen.<br />
§ 2<br />
Umfang der Abfallentsorgung<br />
(1) Die Abfallentsorgung umfasst die stoffliche und energetische Verwertung und die Beseitigung von<br />
Abfällen einschließlich des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns<br />
und Ablagerns.<br />
(2) Der Kreis entsorgt in seinem Gebiet Abfälle nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und<br />
dieser <strong>Satzung</strong>. Er kann sich zur Durchführung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung ganz oder<br />
teilweise Dritter bedienen.<br />
(3) Von der Entsorgung sind ausgeschlossen<br />
3.1 die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Abfälle;<br />
3.2 Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen<br />
Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-,<br />
luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten<br />
enthalten oder hervorbringen können. Dazu zählen insbesondere die in § 3 der Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) in der jeweils<br />
gültigen Fassung bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle.<br />
3.3 alle Abfälle zur Beseitigung, die nicht in der Positivliste als Anlage 1 dieser <strong>Satzung</strong> aufgeführt<br />
sind;<br />
3.4 Abfälle zur Beseitigung, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten<br />
anfallenden Abfällen beseitigt werden können (z.B. Wasserfahrzeuge);<br />
3.5 asbesthaltige Abfälle. Hierunter fallen auch alle als asbesthaltig bei der Elektroinnung<br />
registrierten Nachtspeicheröfen sowie alle solche Nachtspeicheröfen, bei denen konkrete<br />
Anhaltspunkte für die Verwendung asbesthaltiger Materialien bestehen und bei denen eine<br />
Verwendung solcher Materialien nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.<br />
3.6 Abfälle sowie Schlämme mit einem Wassergehalt von mehr als 65 %;<br />
3.7 Abfälle, für die Rücknahmepflichten nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind und für die<br />
entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.<br />
Der Kreis kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.