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Einladung (öffentlicher Teil) - Gemeinde Senden

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Anlage 2 zu TOP 1.5.2<br />

zur Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>entwicklungsausschusses am 17.01.2013<br />

Folgende Personen, die weder blind noch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher<br />

Gehbehinderung sind, können eine eingeschränkte Parkerleichterung (orangener<br />

Parkausweis) erhalten.:<br />

• Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung die<br />

Voraussetzungen für den EU-Parkausweis nicht erfüllen, jedoch auf Grund<br />

ihrer Behinderung auf Parkerleichterungen angewiesen sind.<br />

• Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen<br />

von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände und Füße sind ohne Arme und<br />

Beine/Hüfte direkt am Körper) oder mit vergleichbaren<br />

Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine<br />

Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.<br />

• Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G (erhebliche<br />

Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr) und B (Berechtigung zur<br />

Mitnahme einer Begleitperson) und wenigstens 80 Grad der Behinderung<br />

(GdB) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der<br />

Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt)<br />

• Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von<br />

wenigstens 70 allein für Funktionsstörung der unteren Gliedmaße und<br />

gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörung des Herzens<br />

oderder Atemorgane<br />

• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa<br />

(chronisch entzündliche Darmerkrankungen) erkrankt sind, wenn hierfür ein<br />

GdB von wenigstens 60 vorliegt.<br />

• Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher<br />

Harnableitung wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.<br />

• Andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher<br />

Feststellung dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.<br />

Neben den vorgenannten Berechtigten für eine eingeschränkten Parkerleichterung<br />

haben auch Personen, die nicht schwerbehindert sind aber an einer<br />

vorübergehenden Erkrankung leiden, die eine Einschränkung im Sinne einer<br />

außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichkommt, die Möglichkeit, von der<br />

Straßenverkehrsbehörde eine zeitlich befristete uneingeschränkte Parkerleichterung<br />

zu bekommen. Im Rahmen der Gültigkeitsdauer können diese Personen dann auch<br />

die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze nutzen und auch die weiteren<br />

Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.

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