Einladung (öffentlicher Teil) - Gemeinde Senden
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Anlage 2 zu TOP 1.5.2<br />
zur Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>entwicklungsausschusses am 17.01.2013<br />
Folgende Personen, die weder blind noch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher<br />
Gehbehinderung sind, können eine eingeschränkte Parkerleichterung (orangener<br />
Parkausweis) erhalten.:<br />
• Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung die<br />
Voraussetzungen für den EU-Parkausweis nicht erfüllen, jedoch auf Grund<br />
ihrer Behinderung auf Parkerleichterungen angewiesen sind.<br />
• Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen<br />
von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände und Füße sind ohne Arme und<br />
Beine/Hüfte direkt am Körper) oder mit vergleichbaren<br />
Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine<br />
Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.<br />
• Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G (erhebliche<br />
Bewegungsbeeinträchtigung im Straßenverkehr) und B (Berechtigung zur<br />
Mitnahme einer Begleitperson) und wenigstens 80 Grad der Behinderung<br />
(GdB) allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der<br />
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt)<br />
• Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von<br />
wenigstens 70 allein für Funktionsstörung der unteren Gliedmaße und<br />
gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörung des Herzens<br />
oderder Atemorgane<br />
• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa<br />
(chronisch entzündliche Darmerkrankungen) erkrankt sind, wenn hierfür ein<br />
GdB von wenigstens 60 vorliegt.<br />
• Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher<br />
Harnableitung wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.<br />
• Andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher<br />
Feststellung dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.<br />
Neben den vorgenannten Berechtigten für eine eingeschränkten Parkerleichterung<br />
haben auch Personen, die nicht schwerbehindert sind aber an einer<br />
vorübergehenden Erkrankung leiden, die eine Einschränkung im Sinne einer<br />
außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichkommt, die Möglichkeit, von der<br />
Straßenverkehrsbehörde eine zeitlich befristete uneingeschränkte Parkerleichterung<br />
zu bekommen. Im Rahmen der Gültigkeitsdauer können diese Personen dann auch<br />
die ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze nutzen und auch die weiteren<br />
Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.