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als PDF - Deutscher Fluglärmdienst eV

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der flugleiter 2012/02<br />

Recht<br />

Der Kampf ums Recht<br />

FAQ zur rechtlichen Auseinandersetzung um den<br />

Arbeitskampf bei der Fraport AG<br />

In den Gerichtsverfahren wegen des Arbeitskampfes der GdF bei der Fraport AG und den Unterstützungsarbeitskampf<br />

bei der DFS am Tower Frankfurt ging es um sehr spezielle arbeits- und<br />

prozessrechtlichen Fragen. Die Geschwindigkeit der Abläufe rund um und die beiden Eilverfahren<br />

war ebenfalls naturgemäß hoch und machte es Außenstehenden – von der Presse bis<br />

zum interessierten Laien schwer, immer zu folgen. Hier soll daher die Gelegenheit genutzt<br />

werden, die aus unserer Sicht am häufigsten aufgeworfenen Frage rund um die Prozesse zu<br />

beantworten:<br />

von<br />

RA David<br />

Schäfer<br />

Das Arbeitsgericht hat zunächst am Abend<br />

des 28.02.2012 über die Zulässigkeit des beabsichtigten<br />

Unterstützungsarbeitskampfes<br />

entschieden, sodann am 29.02.2012 über<br />

den Hauptarbeitskampf gegenüber der Fraport<br />

AG. Warum wurden diese beiden Verfahren<br />

getrennt? Wäre eine andere Reihenfolge<br />

bzw. eine Verhandlung am gleichen Tag nicht<br />

sinnvoller gewesen?<br />

Eine gemeinsame Verhandlung beider Fragen kam deswegen<br />

nicht in Frage, weil beide Verfahren auf getrennte Anträge,<br />

einmal der DFS, der Fraport AG und der Deutsche Lufthansa<br />

AG, einmal lediglich der Fraport AG und der Deutsche<br />

Lufthansa AG, zurückzuführen waren. Das Gericht hat die<br />

Angelegenheiten in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge<br />

terminiert. Da allerdings die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit<br />

des Unterstützungsarbeitskampfes auch die<br />

Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes ist, hätte es möglicherweise<br />

nahe gelegen, den Termin bezogen auf den Antrag<br />

zum Hauptarbeitskampf ebenfalls auf den Abend des<br />

28.02.2012 zu legen. Dann wäre es nicht zu einer „gestaffelten“,<br />

stückweisen Entscheidung über den Arbeitskampf gekommen.<br />

Darüber entscheidet jedoch alleine das Gericht.<br />

War es nicht absehbar, dass das Gericht einen Unterstützungsarbeitskampf<br />

im Umfang von 6 Stunden am Tower<br />

Frankfurt mit entsprechend weitgehenden Folgen gegenüber<br />

dem Hauptarbeitskampf und seinem oberflächlich deutlich<br />

geringeren Auswirkungen <strong>als</strong> eine unzulässige Verlagerung<br />

des Arbeitskampfgewichtes ansehen würde?<br />

Es ist zutreffend, dass die Rechtsprechung verlangt, dass der<br />

Schwerpunkt des Arbeitskampfes sich nicht vom Haupt- auf<br />

den Unterstützungsarbeitskampf verlagert. Nach Auffassung<br />

des Bundesarbeitsgerichts gilt dies gemessen an Dauer<br />

und Umfang des Arbeitskampfes. Es kommt <strong>als</strong>o maßgeblich<br />

auf die auf Seiten der Gewerkschaft eingesetzten Mittel<br />

an. Diese waren mit Blick auf die Dauer des Arbeitskampfes<br />

und den am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmern beim<br />

Hauptarbeitskampf deutlich gewichtiger <strong>als</strong> beim Unterstützungsarbeitskampf<br />

und die Auswirkungen eines Arbeitskampfes<br />

im Luftverkehr messen sich nicht ausschließlich an<br />

der Zahl der ausgefallenen Flüge, sondern auch daran, welchen<br />

Aufwand der Arbeitgeber betreiben muss, um die Zahl<br />

der abgewickelten Flüge möglichst hoch zu halten. Dieser<br />

Aufwand war bei der Fraport AG erheblich. Im Übrigen hat<br />

das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2009<br />

einen Unterstützungsarbeitskampf der Towermitarbeiter am<br />

Flughafen Stuttgart zur Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes<br />

der Vorfeldmitarbeiter am selbigen Flughafen für<br />

zulässig erklärt, obwohl der Unterstützungsarbeitskampf<br />

von seiner Dauer her im gleichen Umfang geplant war. Der<br />

Hauptarbeitskampf am Flughafen Stuttgart hatte übrigens<br />

zu diesem Zeitpunkt zu keinem einzigen Flugausfall geführt.<br />

Es gab <strong>als</strong>o ausreichenden Anlass dafür, anzunehmen, dass<br />

ein Unterstützungsarbeitskampf in der gleichen Größenordnung<br />

am Flughafen Frankfurt ebenfalls <strong>als</strong> rechtmäßig angesehen<br />

werden würde.<br />

Wenn es für die Rechtmäßigkeit des Unterstützungsarbeitskampfes<br />

darauf ankommt, dass auch der Hauptarbeitskampf<br />

rechtmäßig ist und das Arbeitsgericht am Folgetag zu dem<br />

Ergebnis gekommen ist, dass der Hauptarbeitskampf nach<br />

seiner Auffassung rechtswidrig sei: Warum hat das Arbeitsgericht<br />

nicht bereits in dem ersten Rechtsstreit zum Unterstützungsarbeitskampf<br />

auf diesen Aspekt abgestellt?<br />

Die Gerichte sind in ihrem Urteil nicht gehalten, sämtliche<br />

Aspekte anzusprechen, die aus ihrer Sicht ihre Entscheidung<br />

untermauern. Das heißt: wenn das Arbeitsgericht im Rahmen<br />

der Beurteilung des Unterstützungsarbeitskampfes der<br />

Meinung ist, dass dieser nach Dauer und Umfang zu einer<br />

Verlagerung des Gewichts vom Hauptarbeitskampf zum Unterstützungsarbeitskampf<br />

führt, dann muss es sich mit der<br />

Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes im Rahmen seiner<br />

Beurteilungsbegründung nicht mehr befassen.<br />

Wie kann es sein, dass der Arbeitskampf zunächst zwei Wochen<br />

läuft, bevor die Arbeitgeberseite mit dem Antrag an das<br />

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