als PDF - Deutscher Fluglärmdienst eV
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der flugleiter 2012/02<br />
Recht<br />
Der Kampf ums Recht<br />
FAQ zur rechtlichen Auseinandersetzung um den<br />
Arbeitskampf bei der Fraport AG<br />
In den Gerichtsverfahren wegen des Arbeitskampfes der GdF bei der Fraport AG und den Unterstützungsarbeitskampf<br />
bei der DFS am Tower Frankfurt ging es um sehr spezielle arbeits- und<br />
prozessrechtlichen Fragen. Die Geschwindigkeit der Abläufe rund um und die beiden Eilverfahren<br />
war ebenfalls naturgemäß hoch und machte es Außenstehenden – von der Presse bis<br />
zum interessierten Laien schwer, immer zu folgen. Hier soll daher die Gelegenheit genutzt<br />
werden, die aus unserer Sicht am häufigsten aufgeworfenen Frage rund um die Prozesse zu<br />
beantworten:<br />
von<br />
RA David<br />
Schäfer<br />
Das Arbeitsgericht hat zunächst am Abend<br />
des 28.02.2012 über die Zulässigkeit des beabsichtigten<br />
Unterstützungsarbeitskampfes<br />
entschieden, sodann am 29.02.2012 über<br />
den Hauptarbeitskampf gegenüber der Fraport<br />
AG. Warum wurden diese beiden Verfahren<br />
getrennt? Wäre eine andere Reihenfolge<br />
bzw. eine Verhandlung am gleichen Tag nicht<br />
sinnvoller gewesen?<br />
Eine gemeinsame Verhandlung beider Fragen kam deswegen<br />
nicht in Frage, weil beide Verfahren auf getrennte Anträge,<br />
einmal der DFS, der Fraport AG und der Deutsche Lufthansa<br />
AG, einmal lediglich der Fraport AG und der Deutsche<br />
Lufthansa AG, zurückzuführen waren. Das Gericht hat die<br />
Angelegenheiten in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge<br />
terminiert. Da allerdings die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit<br />
des Unterstützungsarbeitskampfes auch die<br />
Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes ist, hätte es möglicherweise<br />
nahe gelegen, den Termin bezogen auf den Antrag<br />
zum Hauptarbeitskampf ebenfalls auf den Abend des<br />
28.02.2012 zu legen. Dann wäre es nicht zu einer „gestaffelten“,<br />
stückweisen Entscheidung über den Arbeitskampf gekommen.<br />
Darüber entscheidet jedoch alleine das Gericht.<br />
War es nicht absehbar, dass das Gericht einen Unterstützungsarbeitskampf<br />
im Umfang von 6 Stunden am Tower<br />
Frankfurt mit entsprechend weitgehenden Folgen gegenüber<br />
dem Hauptarbeitskampf und seinem oberflächlich deutlich<br />
geringeren Auswirkungen <strong>als</strong> eine unzulässige Verlagerung<br />
des Arbeitskampfgewichtes ansehen würde?<br />
Es ist zutreffend, dass die Rechtsprechung verlangt, dass der<br />
Schwerpunkt des Arbeitskampfes sich nicht vom Haupt- auf<br />
den Unterstützungsarbeitskampf verlagert. Nach Auffassung<br />
des Bundesarbeitsgerichts gilt dies gemessen an Dauer<br />
und Umfang des Arbeitskampfes. Es kommt <strong>als</strong>o maßgeblich<br />
auf die auf Seiten der Gewerkschaft eingesetzten Mittel<br />
an. Diese waren mit Blick auf die Dauer des Arbeitskampfes<br />
und den am Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmern beim<br />
Hauptarbeitskampf deutlich gewichtiger <strong>als</strong> beim Unterstützungsarbeitskampf<br />
und die Auswirkungen eines Arbeitskampfes<br />
im Luftverkehr messen sich nicht ausschließlich an<br />
der Zahl der ausgefallenen Flüge, sondern auch daran, welchen<br />
Aufwand der Arbeitgeber betreiben muss, um die Zahl<br />
der abgewickelten Flüge möglichst hoch zu halten. Dieser<br />
Aufwand war bei der Fraport AG erheblich. Im Übrigen hat<br />
das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2009<br />
einen Unterstützungsarbeitskampf der Towermitarbeiter am<br />
Flughafen Stuttgart zur Unterstützung eines Hauptarbeitskampfes<br />
der Vorfeldmitarbeiter am selbigen Flughafen für<br />
zulässig erklärt, obwohl der Unterstützungsarbeitskampf<br />
von seiner Dauer her im gleichen Umfang geplant war. Der<br />
Hauptarbeitskampf am Flughafen Stuttgart hatte übrigens<br />
zu diesem Zeitpunkt zu keinem einzigen Flugausfall geführt.<br />
Es gab <strong>als</strong>o ausreichenden Anlass dafür, anzunehmen, dass<br />
ein Unterstützungsarbeitskampf in der gleichen Größenordnung<br />
am Flughafen Frankfurt ebenfalls <strong>als</strong> rechtmäßig angesehen<br />
werden würde.<br />
Wenn es für die Rechtmäßigkeit des Unterstützungsarbeitskampfes<br />
darauf ankommt, dass auch der Hauptarbeitskampf<br />
rechtmäßig ist und das Arbeitsgericht am Folgetag zu dem<br />
Ergebnis gekommen ist, dass der Hauptarbeitskampf nach<br />
seiner Auffassung rechtswidrig sei: Warum hat das Arbeitsgericht<br />
nicht bereits in dem ersten Rechtsstreit zum Unterstützungsarbeitskampf<br />
auf diesen Aspekt abgestellt?<br />
Die Gerichte sind in ihrem Urteil nicht gehalten, sämtliche<br />
Aspekte anzusprechen, die aus ihrer Sicht ihre Entscheidung<br />
untermauern. Das heißt: wenn das Arbeitsgericht im Rahmen<br />
der Beurteilung des Unterstützungsarbeitskampfes der<br />
Meinung ist, dass dieser nach Dauer und Umfang zu einer<br />
Verlagerung des Gewichts vom Hauptarbeitskampf zum Unterstützungsarbeitskampf<br />
führt, dann muss es sich mit der<br />
Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes im Rahmen seiner<br />
Beurteilungsbegründung nicht mehr befassen.<br />
Wie kann es sein, dass der Arbeitskampf zunächst zwei Wochen<br />
läuft, bevor die Arbeitgeberseite mit dem Antrag an das<br />
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