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als PDF - Deutscher Fluglärmdienst eV

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der flugleiter 2012/02<br />

Recht<br />

worten, wenn sämtliche Tarifverträge mit einem Arbeitgeber<br />

gekündigt wurden und die Kündigungsfrist abgelaufen ist:<br />

Dann kann man jedes inhaltliche Thema neu verhandeln. Im<br />

vorliegenden Fall war die Situation jedoch etwas anders:<br />

Einzelne Regelungen aus dem bereits mit der Fraport AG bestehenden<br />

Tarifvertrag waren noch nicht kündbar. Dies betrifft<br />

insbesondere Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung.<br />

Im Hinblick auf diese Regelungen besteht mithin<br />

Friedenspflicht, d. h. Forderungen zu diesen Punkten können<br />

nicht bestreikt werden.<br />

War es nicht absehbar, dass einzelne der Forderungen der<br />

GdF in der aktuellen Tarifauseinandersetzung mit der Fraport<br />

AG gegen fortgeltende Tarifverträge verstoßen könnten?<br />

Wie bereits oben dargestellt, ist die Frage, wie weit die Friedenspflicht<br />

aus einer fortlaufenden Regelung geht, eine<br />

Frage der Auslegung dieser Regelung. Auslegung ist nichts<br />

anderes <strong>als</strong> Interpretation. Und wo immer Interpretation<br />

statt findet, ist es nicht auszuschließen, dass mehrere Interpreten<br />

zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Nachdem<br />

die Fraport AG einen etwaigen Verstoß gegen die Friedenspflicht<br />

weder während der Verhandlungen noch in der<br />

Schlichtung problematisiert hat, ist davon auszugehen, dass<br />

sie die Tarifverträge grundsätzlich eben so interpretiert hat<br />

wie die GdF, nämlich dass ein Verstoß gegen die Friedenspflicht<br />

gerade nicht vorliege.<br />

Worin soll der Verstoß gegen die Friedenspflicht genau bestehen?<br />

Aus Sicht des Gerichts solle eine bestehende tarifliche Kurregelung<br />

während der Dauer ihrer tariflichen Laufzeit einer<br />

Regelung zum Wechsel aus dem Wechselschichtdienst in<br />

den Schichtdienst für ältere Mitarbeiter entgegenstehen.<br />

Beide Regelungen hätten die Reduzierung von Belastungen<br />

zum Ziel und dienten damit dem Gesundheitsschutz. Des<br />

Weiteren soll eine differenzierte Besitzstandsregelung für<br />

den Fall der teilweisen Berufsunfähigkeit einer Regelung<br />

entgegen stehen, die die vergütungsmäßigen Folgen eines<br />

Arbeitsunfalls regelt. Es bedarf aus unserer Sicht schon einer<br />

erheblichen Fantasie, um hier zu dem Ergebnis zu kommen,<br />

dass diese Regelungen sich inhaltlich in einem Maße<br />

überschneiden, dass den angestrebten tariflichen Regelungen<br />

die Friedenspflicht aus den bereits vorhandenen Regelungen<br />

entgegenstehe.<br />

Dennoch: Gibt es keine Möglichkeiten, das Risiko zu minimieren,<br />

dass das Gericht zu einer anderen Auslegung kommt<br />

<strong>als</strong> die Tarifpartner?<br />

Gerichte schreiben keine Gutachten, d. h. eine vorhergehende<br />

Überprüfung durch die Gerichte vor dem Arbeitskampf ist<br />

nicht möglich. Erschwert wird die Angelegenheit auch dadurch,<br />

dass von der Gewerkschaft regelmäßig verlangt wird,<br />

dass sie ihre Tarifforderung so präzise gegenüber dem Arbeitgeber<br />

benennt, dass dieser theoretisch nur noch „ja“<br />

antworten müsste, um den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrages<br />

herbeizuführen. Er muss <strong>als</strong>o so genau wie möglich<br />

wissen, was die Gewerkschaft von ihm will. Dies bedeutet,<br />

dass die Gewerkschaft ihren Forderungskatalog so<br />

genau wie möglich vorstellen muss. Im Fall der Fraport AG<br />

reden wir von insgesamt über 50 Paragraphen. Da dürfte es<br />

zu keiner Zeit auszuschließen sein, dass ein an den Verhandlungen<br />

unbeteiligter Dritter alleine anhand des Wortlauts<br />

der Regelungen zu einer Interpretation gelangt, mit der zuvor<br />

niemand der beteiligten Tarifpartner gerechnet hatte.<br />

Es hätte doch grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, gegen<br />

die Urteile Berufung einzulegen und damit das Blatt für<br />

die GdF noch zu wenden, oder?<br />

Es ist richtig, dass auch im Eilverfahren die Möglichkeit besteht,<br />

gegen eine Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.<br />

Das ändert jedoch zunächst nichts daran, dass dem erstinstanzlichen<br />

Urteil Folge geleistet werden muss, d. h. dass der<br />

Arbeitskampf in diesem Fall zunächst abgebrochen werden<br />

musste. Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main <strong>als</strong><br />

auch das Hessische Landesarbeitsgericht sind dafür bekannt,<br />

in derartig eiligen Fällen durch eine hohe Beschleunigung<br />

des Verfahrens den Rechtsschutz beider Parteien so<br />

gut wie möglich zu gewährleisten, dennoch sind auch in derartigen<br />

Eilfällen die notwendigsten Formalitäten einzuhalten,<br />

d. h. es wird eine Urteilsbegründung benötigt, ebenso<br />

Berufung und Berufungsbegründung und auch die Gegenseite<br />

muss die Möglichkeit haben, hierauf noch einmal zu<br />

erwidern. Einmal abgesehen davon, dass nach dem ersten<br />

Termin eine Berufung erst nach 22 Uhr hätte eingelegt werden<br />

können, wäre es äußerst schwierig gewesen, noch eine<br />

rechtzeitige Berufungsverhandlung herbeizuführen, wobei<br />

eben auch zu berücksichtigen ist, dass die Gegenseite ebenfalls<br />

erheblichen Einfluss darauf hat, ob und wenn ja, in welcher<br />

Frist die Berufungsverhandlung überhaupt noch stattfinden<br />

kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die zur<br />

Entscheidung vorgelegten Arbeitskampfmaßnahmen jeweils<br />

zeitlich befristet waren. Sobald das Ende der Frist erreicht<br />

war, ist in beiden Angelegenheiten Erledigung eingetreten,<br />

d. h. eine Entscheidung in der Sache war nach diesem Zeitpunkt<br />

nicht mehr möglich. Das Gericht hätte lediglich noch<br />

darüber entschieden, ob oder ob nicht Erledigung eingetreten<br />

ist. Wie gesagt: Die Gerichte erstellen keine Gutachten.<br />

Aber die GdF hat doch Berufung eingelegt, oder?<br />

Ja, in dem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Unterstützungsarbeitskampfes<br />

hat die GdF dennoch Berufung<br />

eingelegt. Der Grund dafür ist, dass das Gericht – obwohl<br />

inzwischen Erledigung eingetreten ist, da der Zeitpunkt für<br />

den Unterstützungsarbeitskampf inzwischen abgelaufen ist<br />

– dann noch darüber entscheiden muss, welche Partei die<br />

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