als PDF - Deutscher Fluglärmdienst eV
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Recht<br />
der flugleiter 2012/02<br />
Gericht herantritt, den Arbeitskampf wegen vermeintlicher<br />
Rechtswidrigkeit zu untersagen?<br />
Arbeitsgerichte sind dafür bekannt, im Verhältnis zu anderen<br />
Gerichten relativ schnell zu entscheiden. Dennoch ist es natürlich<br />
nicht selbstverständlich, dass man eine Entscheidung<br />
von einem Tag auf den anderen bekommt. Dies ist nur dann<br />
möglich, wenn man eine besondere Eilbedürftigkeit begründet.<br />
Es liegt nahe, dass diese im Rahmen eines akut drohenden<br />
oder bereits laufenden Arbeitskampfes gegeben ist.<br />
Dennoch ist zu prüfen, ob sich ein Antragsteller im Eilverfahren<br />
hinsichtlich seines Vortrags zur Eilbedürftigkeit nicht dadurch<br />
selbst widerlegt, dass er zunächst ohne nachvollziehbaren<br />
Grund zuwartet, bevor er seinen Antrag stellt. Es liegt<br />
tatsächlich nahe, einem Arbeitgeber zu unterstellen, dass es<br />
so eilbedürftig mit dem Antrag nicht sein könne, wenn er<br />
sich zunächst zwei Wochen widerstandslos bestreiken lässt,<br />
bevor er einen Unterlassungsantrag geltend macht. Das Arbeitsgericht<br />
hat sich in seiner Entscheidung mit dieser Frage<br />
nicht auseinandergesetzt.<br />
Zwischen der GdF und der Fraport AG haben umfangreiche<br />
Tarifverhandlungen stattgefunden, am Ende sogar eine<br />
Schlichtung, die mit einer Schlichterempfehlung endete.<br />
Erst im Arbeitskampf – und auch dort erst im gerichtlichen<br />
Verfahren – weist der Arbeitgeber darauf hin, dass nach seinem<br />
Dafürhalten einzelne Forderungen der Gewerkschaft<br />
gegen die Friedenspflicht verstoßen sollen. Ist das nicht widersprüchlich?<br />
In der Tat gab es weder im Rahmen der Verhandlungen noch<br />
im Rahmen der Schlichtung einen Hinweis des Arbeitgebers<br />
darauf, dass er einzelne der Forderungen der GdF für rechtswidrig<br />
hält. Die fraglichen Punkte standen zwischen den Tarifvertragsparteien<br />
auch nicht ernsthaft im Streit, d. h. sie<br />
waren alles andere <strong>als</strong> maßgeblich für die Willensbildung<br />
beider Parteien im Hinblick auf die Frage, ob es zu einem Tarifabschluss<br />
kommt oder nicht. Sie betreffen vielmehr absolute<br />
Randpunkte. Es ist aus unserer Sicht daher auch treuwidrig,<br />
wenn der Arbeitgeber dann unter Berufung auf<br />
derartig nebensächliche und auch aus seiner Sicht unproblematische<br />
Punkte die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes<br />
begründen will.<br />
Das Arbeitsgericht hat den Hauptarbeitskampf mit der Begründung<br />
für rechtswidrig erklärt, einzelne der von der GdF<br />
verfolgten Forderungen verstießen gegen die Friedenspflicht:<br />
Was bedeutet das?<br />
Mit dem Abschluss eines Tarifvertrages geht immer die sogenannte<br />
Friedenspflicht einher, d. h. die Verpflichtung beider<br />
Parteien, während der Laufzeit dieses Tarifvertrages keine<br />
Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, um die in dem Tarifvertrag<br />
inhaltlich geregelten Punkte neu zu regeln. Auslegungsbedürftig<br />
ist dabei regelmäßig die Frage, wie weit diese<br />
Friedenspflicht geht, d. h. welche Punkte durch den<br />
Tarifvertrag tatsächlich abschließend geregelt wurden und<br />
damit während der Laufzeit des Tarifvertrages nicht einem<br />
Streik zugänglich sind. Einfach ist die Frage dann zu beant-<br />
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