Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium
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Farbstoffe<br />
Zwei Proben enthielten den in der Schweiz verbotenen Farbstoff Tartrazin (E102) und mussten<br />
deshalb beanstandet werden. 3 Liköre enthielten die nicht deklarierten, jedoch zugelassenen<br />
Farbstoffe (E110, E124, E131) und mussten beanstandet werden.<br />
Schlussfolgerungen<br />
Die bei früheren Untersuchungen festgestellte, hohe Beanstandungsquote hat sich wiederum<br />
bestätigt: Nebst f<strong>als</strong>cher Deklaration des Alkoholgehaltes werden auch die enthaltenen<br />
Farbstoffe teilweise nicht angegeben oder verbotene verwendet.<br />
Aufgrund der hohen Beanstandungsquote von mehr <strong>als</strong> 25 % müssen gefärbte Liköre und<br />
Spirituosen weiterhin kontrolliert werden.<br />
Schwerpunkt: Functional und Designer Food, Speziallebensmittel<br />
In der Lebensmittelgesetzgebung sind zwar Speziallebensmittel, aber nicht Functional<br />
oder Designer Food definiert. Gemeint sind Lebensmittel, die Substanzen<br />
enthalten oder damit angereichert sind, die dem Kunden einen erwünschten Zusatznutzen<br />
bringen. Meist handelt es sich dabei um Leistungssteigerung oder Gesundheitsförderung.<br />
Dieser Zusatznutzen ist oft kaum oder gar nicht bewiesen,<br />
wird aber trotzdem stark beworben. Im Jahre 2001 setzten wir Schwerpunkte bei<br />
der Untersuchung von Ergänzungsnahrungen für Sportler und von Schlankheitsmitteln.<br />
2.2.15 Ergänzungsnahrung für Sportler / diverse Parameter<br />
Gemeinsame Zoll-Kampagne Basel-Stadt (Schwerpunktslabor) und Basel-Landschaft<br />
Anzahl untersuchte Proben: 43 zu beanstanden: 16<br />
Beanstandungsgründe: Zusammensetzung (5), Bewilligung oder Deklaration (12)<br />
Ausgangslage<br />
Die bedenkliche Beanstandungsquote von über 50 % bei Kampagnen zur Untersuchung von<br />
Sportlernahrung in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zeigten, dass diese Lebensmittelkategorie<br />
genau unter die Lupe genommen werden muss.<br />
Bei Sportergänzungsnahrung handelt es sich um Produkte, welche im Interesse der sportlich<br />
Aktiven mit Proteinen, Aminosäuren, Kohlenhydraten, Miner<strong>als</strong>toffen, Vitaminen und/oder anderen<br />
legalen (L-Carnitin, Kreatin, ...) oder illegalen (Hormone, Chemikalien, ...) Stoffen angereichert<br />
sind. Sie werden in Fitnesszentren, Lebensmittelgeschäften, Sportläden, Drogerien und<br />
im Internet in Form von Tabletten, Kapseln, Riegeln, Pulver, Ampullen und Säften angeboten.<br />
Die meisten Produkte werden aus dem Ausland importiert. Dort sind die gesetzlichen Vorschriften<br />
oft weniger restriktiv <strong>als</strong> in der Schweiz. Wie viele Produkte, werden auch Sportlernahrungsmittel<br />
immer häufiger im Internet zum Kauf angeboten. Bedenklicherweise sind dort auch<br />
gesundheitsgefährdende Präparate mit anabolen oder toxikologisch kaum geprüften Stoffen zu<br />
finden. Jedermann kann sie problemlos bestellen. In der Schweiz dürfen diese Produkte jedoch<br />
nicht verkauft werden.<br />
Eine Zoll-Kampagne ermöglicht eine Bemusterung der Proben, die über die Grenze gelangen.<br />
Es können Muster davon gezogen und mit Hilfe der Analytik die Rechtskonformität überprüft<br />
werden.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Spezialprodukte für Sportler gehören zu den „Ergänzungsnahrungen“ (LMV, Art. 184). Sie sind<br />
eine Untergruppe der Speziallebensmittel (LMV, Art. 165) und bedürfen einer Bewilligung durch<br />
das Bundesamt für Gesundheit (LMV, Art. 168). Bewilligte Produkte erhalten eine BAG-Nummer,<br />
welche auf der Verpackung aufgeführt werden muss (LMV, Art. 169).<br />
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Jahresbericht 2001 KL BS