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Bericht als PDF herunterladen - Kantonales Laboratorium

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Farbstoffe<br />

Zwei Proben enthielten den in der Schweiz verbotenen Farbstoff Tartrazin (E102) und mussten<br />

deshalb beanstandet werden. 3 Liköre enthielten die nicht deklarierten, jedoch zugelassenen<br />

Farbstoffe (E110, E124, E131) und mussten beanstandet werden.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Die bei früheren Untersuchungen festgestellte, hohe Beanstandungsquote hat sich wiederum<br />

bestätigt: Nebst f<strong>als</strong>cher Deklaration des Alkoholgehaltes werden auch die enthaltenen<br />

Farbstoffe teilweise nicht angegeben oder verbotene verwendet.<br />

Aufgrund der hohen Beanstandungsquote von mehr <strong>als</strong> 25 % müssen gefärbte Liköre und<br />

Spirituosen weiterhin kontrolliert werden.<br />

Schwerpunkt: Functional und Designer Food, Speziallebensmittel<br />

In der Lebensmittelgesetzgebung sind zwar Speziallebensmittel, aber nicht Functional<br />

oder Designer Food definiert. Gemeint sind Lebensmittel, die Substanzen<br />

enthalten oder damit angereichert sind, die dem Kunden einen erwünschten Zusatznutzen<br />

bringen. Meist handelt es sich dabei um Leistungssteigerung oder Gesundheitsförderung.<br />

Dieser Zusatznutzen ist oft kaum oder gar nicht bewiesen,<br />

wird aber trotzdem stark beworben. Im Jahre 2001 setzten wir Schwerpunkte bei<br />

der Untersuchung von Ergänzungsnahrungen für Sportler und von Schlankheitsmitteln.<br />

2.2.15 Ergänzungsnahrung für Sportler / diverse Parameter<br />

Gemeinsame Zoll-Kampagne Basel-Stadt (Schwerpunktslabor) und Basel-Landschaft<br />

Anzahl untersuchte Proben: 43 zu beanstanden: 16<br />

Beanstandungsgründe: Zusammensetzung (5), Bewilligung oder Deklaration (12)<br />

Ausgangslage<br />

Die bedenkliche Beanstandungsquote von über 50 % bei Kampagnen zur Untersuchung von<br />

Sportlernahrung in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zeigten, dass diese Lebensmittelkategorie<br />

genau unter die Lupe genommen werden muss.<br />

Bei Sportergänzungsnahrung handelt es sich um Produkte, welche im Interesse der sportlich<br />

Aktiven mit Proteinen, Aminosäuren, Kohlenhydraten, Miner<strong>als</strong>toffen, Vitaminen und/oder anderen<br />

legalen (L-Carnitin, Kreatin, ...) oder illegalen (Hormone, Chemikalien, ...) Stoffen angereichert<br />

sind. Sie werden in Fitnesszentren, Lebensmittelgeschäften, Sportläden, Drogerien und<br />

im Internet in Form von Tabletten, Kapseln, Riegeln, Pulver, Ampullen und Säften angeboten.<br />

Die meisten Produkte werden aus dem Ausland importiert. Dort sind die gesetzlichen Vorschriften<br />

oft weniger restriktiv <strong>als</strong> in der Schweiz. Wie viele Produkte, werden auch Sportlernahrungsmittel<br />

immer häufiger im Internet zum Kauf angeboten. Bedenklicherweise sind dort auch<br />

gesundheitsgefährdende Präparate mit anabolen oder toxikologisch kaum geprüften Stoffen zu<br />

finden. Jedermann kann sie problemlos bestellen. In der Schweiz dürfen diese Produkte jedoch<br />

nicht verkauft werden.<br />

Eine Zoll-Kampagne ermöglicht eine Bemusterung der Proben, die über die Grenze gelangen.<br />

Es können Muster davon gezogen und mit Hilfe der Analytik die Rechtskonformität überprüft<br />

werden.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Spezialprodukte für Sportler gehören zu den „Ergänzungsnahrungen“ (LMV, Art. 184). Sie sind<br />

eine Untergruppe der Speziallebensmittel (LMV, Art. 165) und bedürfen einer Bewilligung durch<br />

das Bundesamt für Gesundheit (LMV, Art. 168). Bewilligte Produkte erhalten eine BAG-Nummer,<br />

welche auf der Verpackung aufgeführt werden muss (LMV, Art. 169).<br />

Seite 40 von 183<br />

Jahresbericht 2001 KL BS

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