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Ausgabe lesen - Rheinkiesel

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Ihr Recht<br />

Achtung, Para -<br />

graphen radler!<br />

Während und nach der Tour de France holt so mancher seinen<br />

Draht esel aus dem Keller, entstaubt das Gefährt und eifert<br />

den mehr oder weniger gedopten Profis nach. Doch anders<br />

als auf den gesperrten Tourstrecken kommt der Amateur -<br />

radler schnell mit anderen Verkehrsteilnehmern und mit<br />

dem Gesetz in Konflikt.<br />

Die Probleme beginnen bereits bei<br />

der Frage, wo der Radfahrer zu<br />

fahren hat. Für Kinder bis zum<br />

Alter von zehn Jahren ist dies klar<br />

und meist unstrittig: auf dem<br />

Gehweg. Doch generell sind vor<br />

allem Rennradfahrer häufig der<br />

Meinung, daß sie nicht auf eigens<br />

für sie eingerichteten Radwege<br />

fahren müssen. Sie fordern mit -<br />

unter recht hartnäckig ihren Platz<br />

auf der Straße ein.<br />

Pflicht oder Kür?<br />

Sobald ein Radweg mit einem<br />

blauen Schild ausgestattet ist, auf<br />

dem ein Fahrrad zu sehen ist (oder<br />

Fußgänger und Radfahrer nebenoder<br />

untereinander), besteht für<br />

Radfahrer eine Benutzungspflicht.<br />

Er darf nur dann auf die Straße<br />

ausweichen, wenn die Benutzung<br />

nicht zumutbar ist, also wenn der<br />

Weg etwa verschneit, stark verschmutzt<br />

oder durch Fahrzeuge<br />

versperrt ist. Die Nutzungspflicht<br />

endet dann, wenn nach einer<br />

Kreu zung beziehungsweise Ein -<br />

mün dung nicht erneut eines der<br />

blauen Schilder mit Fahrrad an<br />

dem Radweg steht.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat<br />

übrigens entschieden, daß es sich<br />

bei der Radwegebenutzungspflicht<br />

um eine Beschränkung des fließenden<br />

Verkehrs handelt, die nur<br />

zulässig ist, wenn aufgrund der<br />

besonderen örtlichen Verhältnisse<br />

eine erhebliche Gefahrenlage be -<br />

steht (Urteil vom 18. November<br />

2010 – Az. 3 C 42/ 09). Mög lich -<br />

er weise genügen viele der bestehenden<br />

„Pflicht-Radwege“ jedoch<br />

nicht diesen Voraussetzungen.<br />

Händchenhalten oder intensives<br />

Gespräch beim Radfahren auf der<br />

Straße sind übrigens weitgehend<br />

tabu: Nebeneinander dürfen Rad -<br />

ler nur fahren, wenn sie dadurch<br />

andere Verkehrsteilnehmer nicht<br />

be hindern. Ab einer Zahl von 16<br />

Kinder bis zu 10 Jahren fahren<br />

auf dem Gehweg<br />

Rad fahrern kann man sich übrigens<br />

im sogenannten Pulk auf der<br />

Straße fortbewegen. Aber auch da -<br />

bei gilt, daß nur immer zwei Fahr -<br />

räder nebeneinander fahren dürfen.<br />

Ist Gassi-Radeln<br />

erlaubt?<br />

Vorrang bei der Überquerung des<br />

Zebrastreifens haben Radfahrer<br />

nur, wenn sie sich wie Fußgänger<br />

verhalten: Sie müssen also absteigen<br />

und ihr Gefährt schieben.<br />

Und mit dem Hund an der Leine<br />

aufs Rad – darf man das? Die<br />

Straßenverkehrsordnung erlaubt<br />

dies zu mindest für Hunde, mit<br />

allen anderen Tieren ist es verboten.<br />

Na türlich ist der Radfahrer<br />

für das Verhalten des Hundes verantwortlich<br />

und haftet für Unfälle,<br />

die sich aus der besonderen Ge -<br />

fährdungslage ergeben.<br />

Ein Handy am Ohr oder freihändiges<br />

Fahren kann beim Radeln<br />

ebenso ein Bußgeld nach sich ziehen<br />

wie beim Autofahren. Das Fah -<br />

ren mit Kopfhörer ist dagegen<br />

erlaubt. Die Musik darf jedoch nicht<br />

so laut sein, daß der Radler Hupen<br />

oder ein Martinshorn über hört.<br />

Und die Sache mit der Einbahn -<br />

straße? Viele sind mittlerweile für<br />

Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben.<br />

Wer eine solche Straße<br />

passiert, muß die Rechts-vor-<br />

Links-Vorfahrt eines herausradelnden<br />

Radfahrers beachten – andersherum<br />

muß jedoch auch der Rad -<br />

ler die etwaige Vorfahrt anderer<br />

anerkennen.<br />

Beschwipst auf Tour<br />

Auch wenn sich dies möglicherweise<br />

bald ändert: noch dürfen<br />

Fahr radfahrer richtig betrunken<br />

auf der Straße unterwegs sein, bis<br />

1,5 Promille bleibt das bloße „Vieltrinken-und-fahren“<br />

ohne recht -<br />

liche Folgen. Anders sieht es bei<br />

Fahr fehlern aus, die auf den Al ko -<br />

holkonsum zurückgehen: In diesem<br />

Fall gilt die relative Fahr -<br />

untüchtigkeit und somit wie für<br />

die Autofahrer die 0,3-Promille-<br />

Grenze. Bei 1,6 Promille ist auch<br />

der Radfahrer absolut fahruntüchtig<br />

– wie gut er sich dann noch auf<br />

seinem Zweirad halten kann, ist<br />

nicht mehr relevant. Anders als der<br />

Kraftfahrer muß der Radler jedoch<br />

weder bei absoluter noch bei relativer<br />

Fahruntüchtigkeit direkt um<br />

seinen Führerschein fürchten.<br />

Die Verwaltungsbehörde kann<br />

aber anordnen, daß der betrunken<br />

auffällig gewordene Radfahrer<br />

einen sogenannten MPU-Test zur<br />

Überprüfung seiner charakterlichen<br />

Eignung zur Führung eines<br />

Kraftfahrzeuges zu absolvieren hat.<br />

Bei über 1,5 Promille wird sie dies<br />

immer tun. Wer eine solche Prü -<br />

fung nicht besteht, verliert seinen<br />

Führerschein. •<br />

Rechtsanwalt Christof Ankele<br />

– auch Fachanwalt für Mietund<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

sunda-rechtsanwaelte-bad-honnef.de<br />

August 2013 17

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