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Brandenburgisches Ärzteblatt 07/2003 - Landesärztekammer ...

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Gesundheitspolitik<br />

Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher<br />

Leiter der Suchtforschung an der Klinik<br />

für Psychiatrie und Psychotherapie<br />

im Universitätsklinikum Benjamin Franklin<br />

der Freien Universität Berlin<br />

Mitglied des Kuratoriums der Deutschen<br />

Hauptstelle für Suchtfragen (DHS)<br />

Beirat Elfriede Koller - Suchtbeauftragte Senat Berlin<br />

Ines Kluge - Suchtbeauftragte MASGF Brandenburg<br />

Wolfgang Janik - Vertreter der LVA Berlin<br />

Manfred Stern - Vertreter der LVA Brandenburg<br />

Dr. Margret Ritzki - Vertreterin der<br />

Krankenkassenverbände Brandenburgs, Beobachterstatus<br />

Derzeitige Arbeitsgruppen<br />

• „Ökonomische Aspekte der akuten Alkoholtherapie“<br />

(Interessenten bitte melden bei Herrn Prof. Nickel,<br />

b.nickel@kh-hellersdorf.de)<br />

• „Prävention: Bestandsaufnahme präventiver Maßnahmen<br />

einschließlich Früherkennung und Kurzintervention“<br />

(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Richter,<br />

gudrun.richter@krankenhaus-angermuende.de)<br />

• „Ausbildung verschiedener Berufsgruppen, Bestandsaufnahme“<br />

(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Jacobowski,<br />

jacobowski@gmx.de)<br />

• „Aktuell laufende Forschung, Bestandsaufnahme“<br />

(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Grüsser-Sinopoli,<br />

sabine.gruesser@charite.de)<br />

• „Internetportal und Öffentlichkeitsarbeit“<br />

(Interessenten bitte melden bei Herrn Dr. Gölz, goelz@snafu.de)<br />

Erste Tagung der Berlin-Brandenburgischen Suchtakademie am 24. Januar 2004 in Berlin. Thema: Alkoholismus-Therapie<br />

Man stellt sich u. a. eine Reduzierung der<br />

Vergütungs-, Fallgruppen und der Lebensaltersstufen<br />

vor, flexible Arbeitszeitregelungen<br />

und tarifliche Öffnungsklauseln, um auf betriebliche<br />

und regionale Besonderheiten<br />

schneller reagieren zu können. Der BAT ist<br />

nicht geeignet, Produktivitätssteigerungen im<br />

Krankenhauswesen zu fördern, so die Arbeitgeber.<br />

Änderungen dieser Art stießen in den vergangenen<br />

Jahren und Jahrzehnten bei den<br />

Gewerkschaften auf erbitterten Widerstand.<br />

Eine Abspaltung vom BAT wird abgelehnt,<br />

ebenso das Abrücken von beamtenrechtlichen<br />

Regelungen. Aus gutem Grund, denn<br />

der BAT ist ein vernünftiger Tarifvertrag, der<br />

sich trotz einiger Ungerechtigkeiten im<br />

Großen und Ganzen bewährt hat. Es besteht<br />

für beide Seiten größtmögliche Rechtssicherheit,<br />

denn die Rechtsprechung hat in den<br />

letzten vierzig Jahren zu fast jedem Passus<br />

des BAT höchstrichterlich Stellung genommen.<br />

Man weiß also, wie das Tarifwerk zu<br />

Austritt aus dem Arbeitgeberverband<br />

Was geschieht danach?<br />

Bereits seit Jahren fordern Arbeitgebervertreter die Novellierung<br />

des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit dem Ziel, das in ihm enthaltende<br />

Alimentationsprinzip aus dem Beamtenrecht abzuschaffen<br />

und durch mehr leistungsorientierte Kriterien zu ersetzen. Sie<br />

favorisieren einen Spartentarifvertrag für Krankenhäuser, in dem<br />

das Tarifrecht vereinfacht werden sollte.<br />

händeln ist, was bekanntermaßen bei neuen<br />

Tarifverträgen erst einmal „durchgepaukt“<br />

werden muss.<br />

Nun hat uns aber die elende Kostendämpfungspolitik<br />

eingeholt. Durch den Wegfall<br />

des Selbstkostendeckungsprinzips und die<br />

mangelnde Refinanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten nähern sich die Krankenhäuser<br />

immer mehr der Verlustzone. Im BAT<br />

konnte nichts geändert werden, die Beiträge<br />

zur Zusatzversorgung wurden immer höher,<br />

die weiteren Belastungen wie Ökosteuer, Erhöhung<br />

der Lohnnebenkosten etc. können<br />

auf Dauer von den Krankenhäusern nicht<br />

mehr aufgefangen werden. Folge – Austritte<br />

aus dem Arbeitgeberverband. Sogar ganze<br />

Bundesländer überlegen diesen Schritt oder<br />

haben ihn bereits vollzogen – siehe Berlin<br />

anno 8. Januar <strong>2003</strong>!<br />

Nach dem Grund- und Tarifvertragsgesetz<br />

steht es jeder Tarifvertragspartei frei, ihre<br />

Mitgliedschaft in einer Organisation zu kündigen.<br />

Die geschlossenen Tarifverträge kommen<br />

dann in die Nachwirkung. Der BAT<br />

bleibt also in seiner zum Zeitpunkt der Kündigung<br />

bestehenden Fassung für die Arbeitsverhältnisse<br />

so lange bindend, bis eine neue<br />

tarifvertragliche Vereinbarung zwischen den<br />

Parteien abgeschlossen worden ist. Es müssen<br />

sowohl die Erhöhung der Lebensaltersstufen<br />

als auch die Bewährungsaufstiege bezahlt<br />

werden. Die aber nach dem Zeitpunkt<br />

des Austritts ausgehandelten Tariferhöhungen<br />

nicht. Die Arbeitnehmer hingegen brauchen<br />

dann aber auch nicht die mit dem<br />

letzten Tarifabschluss verbundenen Verschlechterungen,<br />

wie z. B. den Wegfall des<br />

zweiten AZV-Tages, die Verringerung der<br />

Weihnachtszuwendung und die Arbeitnehmerbeteiligung<br />

an der ZVK hinzunehmen.<br />

Mit dem letzten Tarifabschluss wurde auch<br />

die Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts<br />

zwischen den Gewerkschaften und<br />

den Arbeitgebervertretern vereinbart. Mit<br />

der Straffung, Vereinfachung und Transparenz<br />

tarifvertraglicher Regelungen soll auch<br />

die Ablösung vom Beamtenrecht (d. h. Wegfall<br />

des Bewährungsaufstieges!) einhergehen.<br />

Zudem will man bedarfsorientierte,<br />

spartenspezifische Vereinbarungen treffen.<br />

Wir gehen mal tollkühn davon aus, dass,<br />

wenn diese Vorstellungen verwirklicht werden<br />

und die Streik- oder Protestbereitschaft<br />

der Arbeitnehmerseite nicht offensichtlich<br />

wird, es zu Verschlechterungen im BAT kommen<br />

wird.<br />

Vielleicht war dann rückblickend der Austritt<br />

aus dem Arbeitgeberverband gar nicht mal<br />

so negativ. Denn es gilt ja der statische Zustand<br />

zum Zeitpunkt des Austritts.<br />

Dr. Renate Schuster<br />

(Marburger Bund)<br />

<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 7/<strong>2003</strong> • 13. Jahrgang<br />

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