Brandenburgisches Ärzteblatt 07/2003 - Landesärztekammer ...
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Gesundheitspolitik<br />
Prof. Dr. med. Hans Rommelspacher<br />
Leiter der Suchtforschung an der Klinik<br />
für Psychiatrie und Psychotherapie<br />
im Universitätsklinikum Benjamin Franklin<br />
der Freien Universität Berlin<br />
Mitglied des Kuratoriums der Deutschen<br />
Hauptstelle für Suchtfragen (DHS)<br />
Beirat Elfriede Koller - Suchtbeauftragte Senat Berlin<br />
Ines Kluge - Suchtbeauftragte MASGF Brandenburg<br />
Wolfgang Janik - Vertreter der LVA Berlin<br />
Manfred Stern - Vertreter der LVA Brandenburg<br />
Dr. Margret Ritzki - Vertreterin der<br />
Krankenkassenverbände Brandenburgs, Beobachterstatus<br />
Derzeitige Arbeitsgruppen<br />
• „Ökonomische Aspekte der akuten Alkoholtherapie“<br />
(Interessenten bitte melden bei Herrn Prof. Nickel,<br />
b.nickel@kh-hellersdorf.de)<br />
• „Prävention: Bestandsaufnahme präventiver Maßnahmen<br />
einschließlich Früherkennung und Kurzintervention“<br />
(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Richter,<br />
gudrun.richter@krankenhaus-angermuende.de)<br />
• „Ausbildung verschiedener Berufsgruppen, Bestandsaufnahme“<br />
(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Jacobowski,<br />
jacobowski@gmx.de)<br />
• „Aktuell laufende Forschung, Bestandsaufnahme“<br />
(Interessenten bitte melden bei Frau Dr. Grüsser-Sinopoli,<br />
sabine.gruesser@charite.de)<br />
• „Internetportal und Öffentlichkeitsarbeit“<br />
(Interessenten bitte melden bei Herrn Dr. Gölz, goelz@snafu.de)<br />
Erste Tagung der Berlin-Brandenburgischen Suchtakademie am 24. Januar 2004 in Berlin. Thema: Alkoholismus-Therapie<br />
Man stellt sich u. a. eine Reduzierung der<br />
Vergütungs-, Fallgruppen und der Lebensaltersstufen<br />
vor, flexible Arbeitszeitregelungen<br />
und tarifliche Öffnungsklauseln, um auf betriebliche<br />
und regionale Besonderheiten<br />
schneller reagieren zu können. Der BAT ist<br />
nicht geeignet, Produktivitätssteigerungen im<br />
Krankenhauswesen zu fördern, so die Arbeitgeber.<br />
Änderungen dieser Art stießen in den vergangenen<br />
Jahren und Jahrzehnten bei den<br />
Gewerkschaften auf erbitterten Widerstand.<br />
Eine Abspaltung vom BAT wird abgelehnt,<br />
ebenso das Abrücken von beamtenrechtlichen<br />
Regelungen. Aus gutem Grund, denn<br />
der BAT ist ein vernünftiger Tarifvertrag, der<br />
sich trotz einiger Ungerechtigkeiten im<br />
Großen und Ganzen bewährt hat. Es besteht<br />
für beide Seiten größtmögliche Rechtssicherheit,<br />
denn die Rechtsprechung hat in den<br />
letzten vierzig Jahren zu fast jedem Passus<br />
des BAT höchstrichterlich Stellung genommen.<br />
Man weiß also, wie das Tarifwerk zu<br />
Austritt aus dem Arbeitgeberverband<br />
Was geschieht danach?<br />
Bereits seit Jahren fordern Arbeitgebervertreter die Novellierung<br />
des Bundes-Angestelltentarifvertrages mit dem Ziel, das in ihm enthaltende<br />
Alimentationsprinzip aus dem Beamtenrecht abzuschaffen<br />
und durch mehr leistungsorientierte Kriterien zu ersetzen. Sie<br />
favorisieren einen Spartentarifvertrag für Krankenhäuser, in dem<br />
das Tarifrecht vereinfacht werden sollte.<br />
händeln ist, was bekanntermaßen bei neuen<br />
Tarifverträgen erst einmal „durchgepaukt“<br />
werden muss.<br />
Nun hat uns aber die elende Kostendämpfungspolitik<br />
eingeholt. Durch den Wegfall<br />
des Selbstkostendeckungsprinzips und die<br />
mangelnde Refinanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten nähern sich die Krankenhäuser<br />
immer mehr der Verlustzone. Im BAT<br />
konnte nichts geändert werden, die Beiträge<br />
zur Zusatzversorgung wurden immer höher,<br />
die weiteren Belastungen wie Ökosteuer, Erhöhung<br />
der Lohnnebenkosten etc. können<br />
auf Dauer von den Krankenhäusern nicht<br />
mehr aufgefangen werden. Folge – Austritte<br />
aus dem Arbeitgeberverband. Sogar ganze<br />
Bundesländer überlegen diesen Schritt oder<br />
haben ihn bereits vollzogen – siehe Berlin<br />
anno 8. Januar <strong>2003</strong>!<br />
Nach dem Grund- und Tarifvertragsgesetz<br />
steht es jeder Tarifvertragspartei frei, ihre<br />
Mitgliedschaft in einer Organisation zu kündigen.<br />
Die geschlossenen Tarifverträge kommen<br />
dann in die Nachwirkung. Der BAT<br />
bleibt also in seiner zum Zeitpunkt der Kündigung<br />
bestehenden Fassung für die Arbeitsverhältnisse<br />
so lange bindend, bis eine neue<br />
tarifvertragliche Vereinbarung zwischen den<br />
Parteien abgeschlossen worden ist. Es müssen<br />
sowohl die Erhöhung der Lebensaltersstufen<br />
als auch die Bewährungsaufstiege bezahlt<br />
werden. Die aber nach dem Zeitpunkt<br />
des Austritts ausgehandelten Tariferhöhungen<br />
nicht. Die Arbeitnehmer hingegen brauchen<br />
dann aber auch nicht die mit dem<br />
letzten Tarifabschluss verbundenen Verschlechterungen,<br />
wie z. B. den Wegfall des<br />
zweiten AZV-Tages, die Verringerung der<br />
Weihnachtszuwendung und die Arbeitnehmerbeteiligung<br />
an der ZVK hinzunehmen.<br />
Mit dem letzten Tarifabschluss wurde auch<br />
die Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts<br />
zwischen den Gewerkschaften und<br />
den Arbeitgebervertretern vereinbart. Mit<br />
der Straffung, Vereinfachung und Transparenz<br />
tarifvertraglicher Regelungen soll auch<br />
die Ablösung vom Beamtenrecht (d. h. Wegfall<br />
des Bewährungsaufstieges!) einhergehen.<br />
Zudem will man bedarfsorientierte,<br />
spartenspezifische Vereinbarungen treffen.<br />
Wir gehen mal tollkühn davon aus, dass,<br />
wenn diese Vorstellungen verwirklicht werden<br />
und die Streik- oder Protestbereitschaft<br />
der Arbeitnehmerseite nicht offensichtlich<br />
wird, es zu Verschlechterungen im BAT kommen<br />
wird.<br />
Vielleicht war dann rückblickend der Austritt<br />
aus dem Arbeitgeberverband gar nicht mal<br />
so negativ. Denn es gilt ja der statische Zustand<br />
zum Zeitpunkt des Austritts.<br />
Dr. Renate Schuster<br />
(Marburger Bund)<br />
<strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 7/<strong>2003</strong> • 13. Jahrgang<br />
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