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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Zu § 5 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 5.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich<br />

(1) 1 Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil<br />

die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der<br />

überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ganz oder teilweise durch Erbanfall<br />

oder Vermächtnis erworben hat, ist nur für steuerliche Zwecke fiktiv eine steuerfrei zu stellende<br />

Ausgleichsforderung zu ermitteln und vom Erwerb des Ehegatten abzuziehen. 2 Ist abzusehen, dass<br />

der Erwerb des überlebenden Ehegatten einschließlich etwaiger Vorschenkungen (§ 14 <strong>ErbSt</strong>G) die<br />

persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 <strong>ErbSt</strong>G) nicht überschreiten wird, kann eine Berechnung der fiktiven<br />

Ausgleichsforderung unterbleiben.<br />

(2) 1 Die fiktive Ausgleichsforderung ist für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft<br />

nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln; von diesen Vorschriften<br />

abweichende ehevertragliche Vereinbarungen bleiben hierbei unberücksichtigt. 2 Für jeden Ehegatten<br />

ist das Anfangs- und Endvermögen nach Verkehrswerten gegenüberzustellen. 3 Die Zu- und Abrechnungen<br />

nach §§ 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten. 4 Bei Überschuldung ist das Vermögen mit seinem<br />

negativen Wert anzusetzen (§§ 1374 Absatz 1, § 1375 Absatz 1 BGB). 4 Die infolge des Kaufkraftschwunds<br />

nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der<br />

Ehe stellt keinen Zugewinn dar; das gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens. 5 Für die<br />

Wertsteigerung bei Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen gilt dies entsprechend.<br />

(3) 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten - nach Abzug von Verbindlichkeiten<br />

- beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). 2 Im Fall des § 5 Absatz 1<br />

<strong>ErbSt</strong>G gilt als Tag des Eintritts des Güterstands<br />

1. für alle Ehen, die nach dem 1.7.1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag<br />

einen anderen Güterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschließung;<br />

2. für vor dem 1.7.1958 geschlossene Ehen der 1.7.1958 (Art. 8 Abschn. I Nummer 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz);<br />

3. für Ehen, bei denen die Eheleute (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand)<br />

später durch ehevertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses;<br />

4. für Ehen, für die im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand nach § 13 des Familiengesetzbuchs<br />

der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde,<br />

der 3.10.1990.<br />

(4) 1 Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G sind<br />

Erwerbe des überlebenden Ehegatten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G dem Endvermögen<br />

des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen. 2 Dies gilt auch für erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge,<br />

die dem überlebenden Ehegatten aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags des<br />

verstorbenen Ehegatten zustehen, sowie für Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten<br />

zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des<br />

verstorbenen Ehegatten handelt. 3 Eine Hinzurechnung zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten<br />

unterbleibt, soweit es sich um Ansprüche handelt, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen,<br />

da diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.<br />

(5) 1 Zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag ist der Wert<br />

des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach Absatz 4<br />

(maßgebender Nachlass) auch nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln. 2 Dabei sind<br />

alle bei der Ermittlung des Endvermögens berücksichtigten Vermögensgegenstände zu bewerten,<br />

auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören. 3 Nach §§ 13, 13a oder 13c <strong>ErbSt</strong>G begünstigtes<br />

Vermögen ist in die Berechnung des Ausgleichsbetrags mit seinem Steuerwert vor Abzug<br />

der sachlichen Steuerbefreiungen (Bruttowert) einzubeziehen. 4 Ist der sich danach ergebende Steuerwert<br />

des Endvermögens niedriger als dessen Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grundsät­

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