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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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Zu § 13 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 13.1 Steuerbefreiungen; Allgemeines<br />

(1) 1 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. 2 Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten,<br />

kommt eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht.<br />

(2) 1 Jede einzelne Steuerbefreiung ist für sich anzuwenden. 2 Eine Befreiung schließt eine andere,<br />

eventuell weitergehende Befreiung nicht aus.<br />

R E 13.2 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 <strong>ErbSt</strong>G kommen für Gegenstände<br />

in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben. 2 Sie<br />

gelten auch für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz. 3 Zum Grundbesitz gehören alle wirtschaftlichen<br />

Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie die Betriebsgrundstücke.<br />

4 Als Teile von Grundbesitz sind z.B. das Schloss oder die Burg anzusehen, die zu<br />

einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören.<br />

(2) 1 Die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive<br />

eingetragenen Gegenstände sollen nach § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen<br />

Abwanderung steuerlich begünstigt werden. 2 Demgemäß wird nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G<br />

in diesen Fällen nicht gefordert, dass die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der<br />

Familie befunden haben. 3 Die übrigen Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G müssen<br />

jedoch auch hier erfüllt sein. 4 Dabei kann unterstellt werden, dass die in § 13 Absatz 1 Nummer 2<br />

<strong>ErbSt</strong>G festgelegten Voraussetzungen stets gegeben sind.<br />

(3) 1 Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände<br />

wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt<br />

und dass diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden<br />

Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist in<br />

Zweifelsfällen durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde zu erbringen. 2 Der<br />

Nachweis, dass die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstandes im öffentlichen<br />

Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes<br />

Verzeichnis eingetragen sind.<br />

(4) Die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Allgemeinheit,<br />

mindestens aber den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sein; dies muss allgemein<br />

erkennbar sein.<br />

(5) 1 Die Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,<br />

ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen<br />

keinerlei Einnahmen erzielt werden. 2 Zu den Einnahmen rechnet unter anderem auch der Mietwert<br />

der eigenen Wohnung. 3 Zu den jährlichen Kosten gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. 4 Bei<br />

den Kosten kann die Verzinsung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.<br />

(6) 1 Auch wenn nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit begünstigt ist, ist vom gesamten<br />

Grundbesitzwert auszugehen. 2 Die Aufteilung des Werts erfolgt im Verhältnis der auf die einzelnen<br />

Teile entfallenden Wohn-/Nutzfläche.<br />

R E 13.3 Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim<br />

(1) Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des Absatzes 4, die ein Ehegatte dem anderen<br />

Ehegatten oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem anderen Le­

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