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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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sich nur um eine Erblasserschuld (§ 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G), nicht aber um Kosten zur Erlangung<br />

des Erwerbs (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G) handeln. 4 Eine als Erblasserschuld abzugsfähige<br />

Nachlassverbindlichkeit ist nur dann entstanden, wenn die letztwillige Zuwendung ganz oder zum<br />

Teil als Entgelt für eine aufgrund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB)<br />

vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (z.B. Pflege) anzusehen ist. 5 Fehlt es bei einem<br />

solchen Dienstverhältnis an einer rechtlich bindenden Einigung über die Höhe der Vergütung, ist als<br />

Nachlassverbindlichkeit eine Erblasserschuld nach § 612 BGB in Höhe der taxmäßigen oder üblichen<br />

Vergütung anzusetzen.<br />

(3) 1 Diese Grundsätze gelten bei Zuwendungen unter Lebenden entsprechend. 2 Verpflichtet sich<br />

der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z.B.<br />

Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die<br />

Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder<br />

zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. 3 Bei unentgeltlicher Dienstleistung<br />

ist der Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G bis zur Höhe von 20 000 Euro zu gewähren.<br />

4<br />

Ist das Zugewendete ganz oder zum Teil vertragliches Entgelt für die geschuldete Dienstleistung,<br />

liegt insoweit ein Austauschverhältnis (Gegenleistung) vor, das die Annahme einer unentgeltlichen<br />

Zuwendung ausschließt. 5 Bei Teilentgeltlichkeit bestimmt sich die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung<br />

nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (> R E 7.4).<br />

(4) 1 Soll die vereinbarte Verpflichtung zur Dienstleistung (z.B. Pflege) erst künftig bei Eintritt einer<br />

aufschiebenden Bedingung (z.B. Pflegebedürftigkeit) entstehen, ist zunächst weder ein Freibetrag<br />

nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G zu gewähren, noch eine Gegenleistung zu berücksichtigen.<br />

2<br />

Tritt die Bedingung später ein, ist der Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />

2 AO zu ändern (nachträgliche Gewährung des Freibetrags nach § 13 Absatz 1 Nummer 9<br />

<strong>ErbSt</strong>G oder Berücksichtigung eines Leistungsentgelts als Gegenleistung).<br />

(5) Wird nach diesen Grundsätzen bei einem Erwerb von Todes wegen eine Nachlassverbindlichkeit<br />

(Erblasserschuld) oder bei einem Erwerb unter Lebenden eine Gegenleistung berücksichtigt, unterliegt<br />

der Erwerb, soweit er hiernach als Leistungsentgelt anzusehen ist, grundsätzlich der Einkommensteuer<br />

und, wenn Grundstücke zum Erwerb gehören, der Grunderwerbsteuer, falls nicht<br />

Befreiungen zum Zug kommen.<br />

(6) 1 Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von<br />

Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G abgegolten. 2 Etwas anderes<br />

gilt nur, wenn die Auslagen aufgrund eines nachgewiesenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

(§ 675 BGB) erfolgten und insoweit ein Anspruch auf Ersatz (§ 670 BGB) besteht. 3 Der Ersatzanspruch<br />

ist als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld gem. § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G) zu<br />

berücksichtigen. 4 Entsprechendes gilt bei einer Zuwendung unter Lebenden; in Höhe des Anspruchs<br />

auf Auslagenersatz ist eine Gegenleistung anzunehmen.<br />

R E 13.6 Rückfall des geschenkten Vermögens<br />

(1) 1 Der von Todes wegen erfolgende Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern oder<br />

Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, an den jeweiligen Schenker bleibt<br />

für diesen steuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Die Vorschrift findet nur beim Rückerwerb<br />

von Todes wegen, nicht dagegen bei Rückschenkungen Anwendung.<br />

(2) 1 Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die zurückfallenden Vermögensgegenstände dieselben<br />

sind wie die seinerzeit zugewendeten Gegenstände. 2 Die Befreiung ist damit grundsätzlich<br />

ausgeschlossen, wenn ein Erwerb von Vermögensgegenständen erfolgt, die im Austausch der zugewendeten<br />

Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren. 3 Etwas anderes gilt nur,<br />

wenn zwischen dem zugewendeten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver<br />

Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht. 4 Wertsteigerungen der geschenkten Vermögensgegenstände,<br />

die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, stehen der Steuerfreiheit<br />

des Rückfalls nicht entgegen. 5 Hat der Bedachte den Wert der zugewendeten Vermögensgegenstände<br />

durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erhöht, ist der hierdurch entstandene Mehrwert<br />

steuerpflichtig. 6 Auch die aus dem zugewendeten Vermögensgegenstand gezogenen Früchte sowie<br />

die aus diesen Früchten erworbenen Gegenstände sind bei einem Rückfall nicht befreit.

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