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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 26 -<br />

R E 10.7 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 <strong>ErbSt</strong>G<br />

- unbesetzt -<br />

R E 10.8 Private Steuerschulden des Erblassers<br />

(1) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Absatz 1 in Verbindung<br />

mit § 25 Absatz 1 EStG).<br />

(2) 1 Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des<br />

Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. 2 Sie sind unabhängig<br />

davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht, mit dem materiell-rechtlich<br />

zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G<br />

abzugsfähig.<br />

(3) 1 Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des<br />

Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. 2 Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeit<br />

abzugsfähig, da der Abzug einer vom Erblasser herrührenden Schuld deren rechtliches Bestehen<br />

im Todeszeitpunkt des Erblassers voraussetzt.<br />

(4) 1 Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres,<br />

in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. 2 Soweit bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers<br />

festgesetzte und entstandene Vorauszahlungsbeträge in diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet sind,<br />

sind diese abzugsfähig.<br />

(5) Absatz 2 und 4 gilt für Zinsen nach §§ 233a und 235 AO entsprechend, soweit diese auf den<br />

Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.<br />

R E 10.9 Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten<br />

(1) 1 Für die in § 10 Absatz 5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G angeführten Nachlassverbindlichkeiten können insgesamt<br />

10 300 Euro als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden,<br />

wenn dem Erwerber dem Grunde nach solche Kosten entstanden sind, ihre Höhe aber nicht<br />

nachgewiesen ist. 2 Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht<br />

mehr selbständig berücksichtigt werden. 3 Sofern höhere Nachlassverbindlichkeiten der genannten Art<br />

angefallen sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. 4 Der Pauschbetrag ist nicht zu kürzen, soweit<br />

zum Nachlass nicht der Besteuerung unterliegendes Vermögen gehört.<br />

(2) 1 Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers<br />

nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 <strong>ErbSt</strong>G bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben. 2 Deshalb besteht grundsätzlich<br />

für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die<br />

Möglichkeit, die genannten Kosten steuermindernd geltend zu machen. 3 Voraussetzung für den Abzug<br />

beim einzelnen Erwerber ist allerdings, dass eine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht,<br />

wobei neben einer rechtlichen auch eine sittliche Verpflichtung ausreichend ist.<br />

(3) 1 Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann demzufolge auch von<br />

mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />

2<br />

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Absatz<br />

5 Nummer 3 <strong>ErbSt</strong>G angeführten Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen haben. 3 Soweit diese<br />

Nachlassverbindlichkeiten den Pauschbetrag nicht übersteigen, sind sie damit abgegolten. 4 Die einzelnen<br />

Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, z.B. entsprechend einem gemeinsamen<br />

Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen. 5 Sollen höhere Kosten abgezogen<br />

werden, sind sie insgesamt für alle Erwerber nachzuweisen.<br />

(4) Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen<br />

und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbständig abgezogen<br />

werden, soweit sie nachgewiesen werden.

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