ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
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R E 10.11 Eigene Erbschaftsteuer des Erwerbers<br />
- unbesetzt -<br />
R E 10.12 Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen<br />
- unbesetzt -<br />
R E 10.13 Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters<br />
mit Weiterübertragungsverpflichtung<br />
(1) 1 Kraft Gesetzes sind die Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften mit Ausnahme der<br />
Kommanditistenstellung nicht vererblich. 2 Da es sich dabei um dispositives Recht handelt, können sie<br />
jedoch gesellschaftsvertraglich vererblich gestellt werden. 3 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen,<br />
dass Erben aus bestimmten darin festgelegten Gründen (z.B. Nichtzugehörigkeit zum gesellschaftsvertraglich<br />
umschriebenen Familienzweig oder fehlende Qualifikation) ihren Anteil unverzüglich an<br />
Mitgesellschafter zu übertragen haben und die Erben dabei nur den Anspruch realisieren können, der<br />
ihnen bei ihrem Ausscheiden (Abfindungsanspruch) zustehen würde. 4 Überträgt ein Erbe ein auf ihn<br />
übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen<br />
Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag<br />
an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes<br />
des Erblassers nach § 12 <strong>ErbSt</strong>G ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch,<br />
so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall (§ 10 Absatz 10 in Verbindung<br />
mit Absatz 1 Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G). 5 §§ 13a und 19a <strong>ErbSt</strong>G sind auf den Abfindungsanspruch<br />
nicht anzuwenden.<br />
(2) § 10 Absatz 10 <strong>ErbSt</strong>G ist bei mit den in Absatz 1 genannten vergleichbaren Regelungen in Gesellschaftsverträgen<br />
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese nicht schon die<br />
Einziehung des vererbten Geschäftsanteils gegen eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung<br />
vorsehen, entsprechend anzuwenden.<br />
(3) 1 Die in solchen Fällen eintretende Bereicherung der Mitgesellschafter gilt als Schenkung unter<br />
Lebenden im Sinne des § 7 Absatz 7 <strong>ErbSt</strong>G. 2 Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters,<br />
die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern (Bereicherungswille),<br />
kommt es hierbei nicht an. 3 Die Vorschrift betrifft sowohl Beteiligungen an einer Personengesellschaft<br />
als auch Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 4 §§ 13a, 19a <strong>ErbSt</strong>G sind anzuwenden;<br />
das gilt nicht, wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH eingezogen wird, weil<br />
die verbleibenden Gesellschafter selbst keine Anteile erwerben (> R E 3.4 Absatz 3 Satz 9).<br />
Zu § 11 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 11. Rückwirkende Umwandlung einer Personengesellschaft<br />
in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt<br />
1<br />
Wird nach dem Tod eines Erblassers bzw. nach Ausführung einer Schenkung unter Lebenden eine<br />
Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt mit steuerlicher<br />
Rückwirkung auf einen Übertragungszeitpunkt (vgl. § 2 Absatz 1 UmwStG) beschlossen, der vor dem<br />
Zeitpunkt der Steuerentstehung liegt, berührt die ertragsteuerliche Rückwirkung nicht die nach bürgerlich-rechtlichen<br />
Grundsätzen zu entscheidende Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines<br />
Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war. 2 Sie ist ausschließlich<br />
nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung zu beurteilen (§§ 9, 11<br />
<strong>ErbSt</strong>G).<br />
Zu § 12 <strong>ErbSt</strong>G<br />
R E 12.1 Bewertungsgrundsätze<br />
1<br />
Die Bereicherung eines Erwerbers (§ 10 Absatz 1 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G) ist, soweit sie der Besteuerung<br />
unterliegt, nach den in § 12 <strong>ErbSt</strong>G genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschrif