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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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(3) § 5 Absatz 2 <strong>ErbSt</strong>G ist nicht anwendbar, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des<br />

bisherigen Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen<br />

ohne den Güterstand zu beenden, so dass von Gesetzes wegen keine Ausgleichsforderung entstanden<br />

ist.<br />

(4) Absatz 1 bis 3 gelten für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich unter Lebenspartnern im Sinne<br />

des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.<br />

Zu § 6 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 6. Vermächtnisse und Auflagen, die beim Tod des Beschwerten fällig werden<br />

1<br />

Erbschaftsteuerrechtlich sind Nachvermächtnisse (§ 2191 Absatz 1 BGB) und Vermächtnisse<br />

oder Auflagen, die mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, den Nacherbschaften gleichgestellt<br />

und damit abweichend vom Bürgerlichen Recht als Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer oder<br />

Beschwerten und nicht als Erwerb vom Erblasser zu behandeln (§ 6 Absatz 4 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Ein solcher<br />

Fall ist insbesondere gegeben, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament mit gegenseitiger<br />

Erbeinsetzung bestimmen, dass ihren ansonsten zu Schlusserben eingesetzten Kindern<br />

beim Tod des erstversterbenden Elternteils Vermächtnisse zufallen sollen, die erst beim Tod des ü­<br />

berlebenden Elternteils fällig werden. 3 Die Vermächtnisse sind als Erwerb vom überlebenden Elternteil<br />

zu versteuern. 4 Folglich liegt insoweit weder beim Tod des erstversterbenden noch beim Tod des<br />

überlebenden Ehegatten eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast<br />

nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G vor; beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine<br />

Erblasserschuld nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G abzugsfähig. 5 Entsprechendes gilt auch,<br />

wenn in einem sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) - um nach dem Tod des erstversterbenden E­<br />

hegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die zu Schlusserben eingesetzten<br />

gemeinschaftlichen Kinder zu verhindern - bestimmt wird, dass den Kindern, die den Pflichtteil nicht<br />

fordern, als Erwerb vom erstversterbenden Elternteil ein Vermächtnis im Werte des Pflichtteils zufallen<br />

soll, das erst mit dem Tod des überlebenden Elternteils fällig wird (sog. Jastrowsche Klausel). 6 Für<br />

Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse und Auflagen findet § 6<br />

Absatz 2 Satz 2 bis 5 <strong>ErbSt</strong>G entsprechende Anwendung.<br />

Zu § 7 <strong>ErbSt</strong>G<br />

R E 7.1 Freigebige Zuwendungen<br />

(1) 1 Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff<br />

(§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit<br />

der Zuwendung nicht erforderlich ist. 2 Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich<br />

erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. 3 Der Zuwendende<br />

muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.<br />

(2) 1 Bereicherung kann jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen<br />

beim Bedachten sein. 2 Ob eine Bereicherung vorliegt, ist zunächst anhand der gemeinen<br />

Werte (Verkehrswerte) der Zuwendungsgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden<br />

Gegenleistungen und Auflagen zu beurteilen. 3 Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht<br />

rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung, die sowohl nach Art eines<br />

gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzen einer Auflage oder Bedingung begründet sein kann.<br />

4<br />

Eine Bereicherung tritt nicht ein, soweit der Empfänger das Erhaltene rechtlich beanspruchen konnte,<br />

z.B. infolge einer entsprechenden Forderung oder als Entlohnung für vereinbarte Dienste.<br />

(3) 1 Der Zuwendende muss in dem Bewusstsein handeln, dass er zu der Vermögenshingabe rechtlich<br />

nicht verpflichtet ist, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung<br />

oder einem Gemeinschaftszweck erbringt. 2 Ein auf die Bereicherung des Bedachten gerichteter<br />

Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. 3 Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist<br />

auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein<br />

Verkehrsüblichen festzustellen. 4 Es genügt, wenn der Zuwendende die Tatsachen und Umstände<br />

kennt, aufgrund derer eine Zuwendung als objektiv unentgeltlich qualifiziert werden kann.

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