ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
ErbSt-RL-Entwurf - Arndt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 42 -<br />
ses maßgebend, nach dem Gewinne, Entnahmen und Einlagen der neu erworbenen Beteiligung und<br />
der bereits vorhandenen Beteiligung zuzurechnen sind. 7 Da es sich bei der Bildung einer Gewinnrücklage<br />
oder den weiteren Zuführungen um eine Gewinnverwendung handelt, ist der dem Gesellschafter<br />
zuzurechnende Gewinn nicht um diese Positionen zu mindern.<br />
(4) 1 Tätigt ein Erwerber gegen Ende der Behaltensfrist im Sinne des Absatzes 1 eine Einlage,<br />
um den Betrag von 150 000 Euro übersteigende Entnahmen auszugleichen, liegt darin grundsätzlich<br />
kein Gestaltungsmissbrauch. 2 Wird die Einlage jedoch nicht aus vorhandenem privatem Vermögen,<br />
sondern unter Aufnahme eines Kredits geleistet, ist zu prüfen, ob der Kredit als betriebliche Schuld<br />
oder ggf. als negatives Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist. 3 Sofern die Prüfung<br />
ergibt, dass der Kredit als Betriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist, liegt keine Einlage<br />
vor.<br />
(5) Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, ist die<br />
Entnahmebegrenzung nicht zu prüfen.<br />
(6) 1 Nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 <strong>ErbSt</strong>G ist bei Ausschüttungen an Gesellschafter<br />
einer Kapitalgesellschaft § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G sinngemäß anzuwenden<br />
(Ausschüttungsbeschränkung). 2 Somit können ohne Verstoß gegen die Entnahmebeschränkung in<br />
der Behaltenszeit erzielte Gewinne, ggf. erhöht um verdeckte Gewinnausschüttungen, und getätigte<br />
offene und verdeckte Einlagen ausgeschüttet werden. 3 Darüber hinaus können nur 150 000 Euro im<br />
Fünfjahreszeitraum verdeckt oder offen ausgeschüttet werden. 4 Ob die Ausschüttung mittelbar oder<br />
unmittelbar erfolgt, ist unerheblich.<br />
(7) 1 Ist eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umgewandelt<br />
worden (§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 letzter Halbsatz <strong>ErbSt</strong>G), sind für den jeweiligen<br />
Anwendungszeitraum die Ausschüttungsbeschränkung und die Entnahmebegrenzung zu berücksichtigen<br />
und für die Prüfung der maßgeblichen Grenze von 150 000 Euro zusammenzufassen.<br />
2<br />
Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt dies entsprechend.<br />
3<br />
Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht oder umgekehrt oder wird eine<br />
Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahmebegrenzung<br />
oder Ausschüttungsbegrenzung durchgängig.<br />
(8) Der Umfang der Entnahmen ist auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt<br />
zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.<br />
R E 13a.9 Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
(1) 1 Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem begünstigt erworbenen<br />
Vermögen gehören, ist nach § 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G zu beurteilen. 2 War der<br />
Erwerber begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt<br />
an dieser Gesellschaft beteiligt, ist bei einer teilweisen Veräußerung seiner Anteile an<br />
der Kapitalgesellschaft davon auszugehen, dass er zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile<br />
veräußert.<br />
(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft ist von einer Nachversteuerung<br />
abzusehen, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung zum Zweck der Sanierung<br />
der Gesellschaft handelt und kein Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.<br />
(3) Wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine natürliche Person<br />
oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 UmwStG) übertragen, ist erst eine nachfolgende Veräußerung<br />
der dabei erworbenen Beteiligung, des erworbenen Betriebs oder der erworbenen Anteile<br />
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltenszeit ein Verstoß gegen die Behaltensregelung.<br />
R E 13a.10 Wegfall der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbindung<br />
(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren,<br />
wenn innerhalb der Behaltensfrist