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ErbSt-RL-Entwurf - Arndt

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- 46 -<br />

7. der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder<br />

für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder<br />

für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder<br />

anstelle eines anderen in § 3 Absatz 1 <strong>ErbSt</strong>G genannten Erwerbs (§ 3 Absatz 2 Nummer 4<br />

<strong>ErbSt</strong>G).<br />

(2) 1 Der Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel<br />

wird erbschaftsteuerrechtlich wie ein Erwerb durch Erbanfall behandelt (zu Folgen einer<br />

vom Erblasser angeordneten Weitergabeverpflichtung in Form einer Teilungsanordnung > R E 13a.3).<br />

2<br />

Geht ein Anteil an einer Personengesellschaft auf einen Erben über, der von einer Eintrittsklausel<br />

Gebrauch macht, liegt ein begünstigter Erwerb von Todes wegen vor. 3 Bestimmt eine Eintrittsklausel,<br />

dass ein Nichterbe gegen eine Einlage in Höhe des Abfindungsanspruchs des verstorbenen Gesellschafters<br />

rückbezüglich auf dessen Tod eintrittsberechtigt ist und ist ihm dieser Abfindungsanspruch<br />

vom Erblasser vermächtnisweise zugewendet worden, führt die Ausübung des Eintrittsrechts beim<br />

Nichterben zu einem begünstigten Erwerb von Todes wegen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G.<br />

4<br />

Setzen die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft allein fort (§ 3 Absatz 1 Nummer 2<br />

Satz 2 <strong>ErbSt</strong>G), ist deren Anwachsungserwerb begünstigt, nicht dagegen der Erwerb der Abfindung,<br />

die die Erben von den überlebenden Mitgesellschaftern des Erblassers erhalten. 6 Letzteres gilt auch,<br />

wenn der Erbe eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet<br />

ist, den geerbten Anteil auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter zu übertragen.<br />

(3) 1 Die Sondernachfolge nach der Höfeordnung ist bei einer Mehrzahl von Erben entsprechend<br />

Absatz 2 Satz 1 zu behandeln, wenn der Erblasser den Hoferben bestimmt hat. 2 Wenn der Erblasser<br />

keine Bestimmung getroffen hat, ist der Anfall des Hofes wie ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu<br />

behandeln.<br />

(4) 1 Der Erblasser selbst muss von ihm stammendes begünstigtes Vermögen dem Erwerber zugewiesen<br />

haben. 2 Deshalb sind die Erwerbe nicht begünstigt, die ursprünglich - wie z.B. im Fall des geltend<br />

gemachten Pflichtteilsanspruchs oder eines Geldvermächtnisses - auf eine Geldleistung gerichtet<br />

sind, auch wenn an Erfüllungs statt begünstigtes Vermögen übertragen wird. 3 Ein Verschaffungsvermächtnis<br />

(§ 2170 BGB) ist nicht begünstigt, weil das erworbene Vermögen nicht vom Erblasser<br />

stammt.<br />

R E 13b.2 Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden<br />

(1)<br />

1<br />

Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insbesondere die freigebige Zuwendung<br />

(§ 7 Absatz 1 Nummer 1 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht<br />

1. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung<br />

einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Der Auflagenbegünstigte<br />

erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker. 3 Die Weitergabeverpflichtung<br />

führt beim Auflagenbeschwerten dazu, dass er insoweit die Begünstigungen nicht in Anspruch<br />

nehmen kann (> R E 13a.3),<br />

2. die Bereicherung des Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 <strong>ErbSt</strong>G),<br />

3. die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 <strong>ErbSt</strong>G), wenn der künftige Erblasser<br />

selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,<br />

4. der Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor<br />

deren Eintritt (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 <strong>ErbSt</strong>G). 2 Auch bei Ausüben des Wahlrechts nach § 7<br />

Absatz 2 Satz 1 <strong>ErbSt</strong>G erwirbt der Nacherbe begünstigtes Vermögen unmittelbar vom Vorerben,<br />

5. der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1<br />

Nummer 8 <strong>ErbSt</strong>G) und der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins<br />

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9 <strong>ErbSt</strong>G),<br />

6. die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche<br />

(§ 7 Absatz 1 Nummer 10 <strong>ErbSt</strong>G), wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten<br />

Vermögens leistet,

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