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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Zu einem sicheren Zugang zu Wasserfahrzeugen gehört auch eine ausreichende Beleuchtung zwischen<br />

Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.“<br />

2. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Als sichere Stiegen gelten beispielsweise Treppen oder Tritte mit Handläufen und Griffstangen oder Relingtreppen.“<br />

3. Gemäß § 61 Abs 3 ASchG müssen Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen erforderlichenfalls<br />

mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herab fallende Gegenstände versehen sein.<br />

(2) Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer<br />

gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.<br />

(3) Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem<br />

Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.<br />

Leitern<br />

§ 10. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden,<br />

wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.<br />

1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Allgemeine Bestimmungen über Anlegeleitern enthält § 36 AM-VO.“<br />

2. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Es sind besondere Maßnahmen gegen Umstürzen und Abgleiten von Leitern erforderlich. Das Anbringen<br />

von Einhängehaken, die über einen Lukenwinkel greifen, sowie eine zusätzliche besondere Ausbildung<br />

der Leiternfüße in Gestalt von Gummifüßen ist daher erforderlich.“<br />

16<br />

Schwenkbäume<br />

§ 11. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum<br />

Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt<br />

werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet<br />

und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.<br />

EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Der Einsatz von Schwenkbäumen als Personentransportmittel, wenn das Wasserfahrzeug festgemacht ist,<br />

ist nicht erlaubt. Das Wasserfahrzeug kann beispielsweise über einen Landsteg sicher erreicht und verlassen<br />

werden.“

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