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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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Artikel 12.03<br />

Sanitäre Einrichtungen<br />

(1) Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen<br />

verfügen:<br />

a) eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese<br />

muss mit frischer Luft belüftet werden können;<br />

b) ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss<br />

je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;<br />

c) eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss<br />

je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.<br />

(2) Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume<br />

befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen,<br />

Speiseräumen oder Wohnküchen haben.<br />

(3) Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben,<br />

wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf.<br />

Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet<br />

sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche,<br />

muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens<br />

und/oder der Duschwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert<br />

sein.<br />

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