Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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Artikel 12.03<br />
Sanitäre Einrichtungen<br />
(1) Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen<br />
verfügen:<br />
a) eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese<br />
muss mit frischer Luft belüftet werden können;<br />
b) ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss<br />
je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;<br />
c) eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss<br />
je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.<br />
(2) Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume<br />
befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen,<br />
Speiseräumen oder Wohnküchen haben.<br />
(3) Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben,<br />
wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf.<br />
Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet<br />
sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche,<br />
muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens<br />
und/oder der Duschwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert<br />
sein.<br />
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