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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Geländer sind dann durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollerbereich und an den Übergängen zu den<br />

Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.“<br />

(3) Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten<br />

vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch<br />

mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.<br />

1. Gemäß §§ 12 und 14 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information und Unterweisung<br />

der Arbeitnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen<br />

zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Dadurch sollen die Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden,<br />

durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen<br />

wurden.<br />

2. Gemäß § 15 Abs 2 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen<br />

des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend<br />

zu benutzen und sie nach der Benutzung an dem hiefür vorgesehenen Platz zu lagern.<br />

3. Gemäß § 69 Abs 3 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />

Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.<br />

(4) Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen,<br />

dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen<br />

der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.<br />

Festmachen und Verholen<br />

§ 18. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen<br />

(schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen<br />

aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.<br />

1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge enthält insbesondere § 60 ASchG. Ergänzend dazu<br />

werden die Anforderungen für besondere Arbeitsvorgänge auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />

2. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Nicht geeignet sind Seile aus Polyethylen.“<br />

(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die<br />

nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass<br />

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