Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />
„Geländer sind dann durchgehend gesetzt, wenn auch im Pollerbereich und an den Übergängen zu den<br />
Schanzkleidern Handlauf und Durchzug vorhanden sind.“<br />
(3) Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten<br />
vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch<br />
mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.<br />
1. Gemäß §§ 12 und 14 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information und Unterweisung<br />
der Arbeitnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen<br />
zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Dadurch sollen die Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden,<br />
durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen<br />
wurden.<br />
2. Gemäß § 15 Abs 2 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen<br />
des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend<br />
zu benutzen und sie nach der Benutzung an dem hiefür vorgesehenen Platz zu lagern.<br />
3. Gemäß § 69 Abs 3 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />
Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.<br />
(4) Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen,<br />
dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen<br />
der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.<br />
Festmachen und Verholen<br />
§ 18. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen<br />
(schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen<br />
aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.<br />
1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />
„Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge enthält insbesondere § 60 ASchG. Ergänzend dazu<br />
werden die Anforderungen für besondere Arbeitsvorgänge auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />
2. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />
„Nicht geeignet sind Seile aus Polyethylen.“<br />
(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die<br />
nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass<br />
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