Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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handen sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht umlegbar sind,<br />
kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden.<br />
(5) In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt,<br />
kann die Behörde geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren<br />
Arbeiten fordern.<br />
Artikel 11.03<br />
Abmessung der Arbeitsplätze<br />
Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend<br />
Bewegungsfreiheit hat.<br />
Artikel 11.04<br />
Gangbord<br />
(1) Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An<br />
bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für<br />
Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen<br />
bis auf 0,40 m verringert werden.<br />
(2) Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite<br />
des Gangbords bis auf 0,54 m verringert werden, wenn darüber eine lichte<br />
Breite, zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante, von mindestens<br />
0,65 m vorhanden ist. Die lichte Breite des Gangbords kann in diesem<br />
Fall weiter bis auf 0,50 m verringert werden, wenn an den Außenkanten<br />
der Gangborde Geländer entsprechend der Europäischen Norm EN<br />
711:1995 als Absturzsicherung aufgebaut sind. Bei Schiffen mit L von nicht<br />
mehr als 55 m mit Wohnungen nur auf dem Hinterschiff kann auf das Geländer<br />
verzichtet werden.<br />
(3) Die Anforderungen gemäß den Abs 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von<br />
2,00 m über dem Gangbord.<br />
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