Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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Artikel 12.07<br />
Sonstige Wohnungseinrichtungen<br />
(1) Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett<br />
und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss<br />
mindestens ein Innenmaß von 2,00 × 0,90 m aufweisen.<br />
(2) Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb<br />
der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.<br />
(3) Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche<br />
Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen<br />
zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff<br />
müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren<br />
Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben<br />
werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine<br />
Brandgefahr besteht.<br />
Artikel 12.08<br />
Brauchwassertanks<br />
Bei Fahrzeugen, die nicht mit Tanks für Brauchwässer sowie einem Übergabesystem<br />
in Entsorgungseinrichtungen ausgerüstet sind, ist in der Zulassungsurkunde<br />
unter Nr. 52 einzutragen: „Das Fahrzeug verfügt nicht über<br />
einen Tank für Brauchwässer“.<br />
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