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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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Artikel 12.07<br />

Sonstige Wohnungseinrichtungen<br />

(1) Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett<br />

und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss<br />

mindestens ein Innenmaß von 2,00 × 0,90 m aufweisen.<br />

(2) Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb<br />

der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.<br />

(3) Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche<br />

Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen<br />

zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff<br />

müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren<br />

Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben<br />

werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine<br />

Brandgefahr besteht.<br />

Artikel 12.08<br />

Brauchwassertanks<br />

Bei Fahrzeugen, die nicht mit Tanks für Brauchwässer sowie einem Übergabesystem<br />

in Entsorgungseinrichtungen ausgerüstet sind, ist in der Zulassungsurkunde<br />

unter Nr. 52 einzutragen: „Das Fahrzeug verfügt nicht über<br />

einen Tank für Brauchwässer“.<br />

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