Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung<br />
von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:<br />
1. für die nautische Besatzung:<br />
2. für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:<br />
Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können<br />
von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs<br />
2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen<br />
Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden<br />
Befähigungsnachweise verfügen.<br />
(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren,<br />
richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.<br />
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