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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung<br />

von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:<br />

1. für die nautische Besatzung:<br />

2. für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:<br />

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können<br />

von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs<br />

2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen<br />

Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden<br />

Befähigungsnachweise verfügen.<br />

(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren,<br />

richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.<br />

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