Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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KAPITEL 12<br />
WOHNUNGEN<br />
Artikel 12.01<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens<br />
jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.<br />
(2) Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass<br />
sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens<br />
der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich<br />
sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.<br />
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen,<br />
wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere<br />
Art sichergestellt sind.<br />
(4) Die Behörde trägt in die Zulassungsurkunde Beschränkungen der Betriebsform<br />
oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen<br />
gemäß Abs. 3 erforderlich sind.<br />
Artikel 12.02<br />
Besondere bauliche Anforderungen an die<br />
Wohnungen<br />
(1) Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet<br />
werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht<br />
erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.<br />
(2) Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der<br />
Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.<br />
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