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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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KAPITEL 12<br />

WOHNUNGEN<br />

Artikel 12.01<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens<br />

jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.<br />

(2) Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass<br />

sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens<br />

der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich<br />

sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.<br />

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen,<br />

wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere<br />

Art sichergestellt sind.<br />

(4) Die Behörde trägt in die Zulassungsurkunde Beschränkungen der Betriebsform<br />

oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen<br />

gemäß Abs. 3 erforderlich sind.<br />

Artikel 12.02<br />

Besondere bauliche Anforderungen an die<br />

Wohnungen<br />

(1) Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet<br />

werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht<br />

erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.<br />

(2) Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der<br />

Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.<br />

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