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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Geltungsbereich<br />

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und<br />

Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.<br />

1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 SchiffG sowie<br />

Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Wasserweg, die zur Nutzung für Arbeitsplätze<br />

vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs 1 ASchG vergleichbar sind, sind<br />

gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 ASchG den §§ 20 bis 24 ASchG entsprechend einzurichten und zu betreiben,<br />

soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der<br />

Arbeitnehmer erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz<br />

und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen<br />

im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und<br />

Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe<br />

oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden<br />

Personen zu berücksichtigen. Dies umfasst auch die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung<br />

(AStV), BGBl II Nr 368/1998, soweit dort nähere Bestimmungen zu den angeführten Regelungen<br />

des ASchG enthalten sind. Der vorliegende Verordnungsentwurf konkretisiert die spezifischen<br />

Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die sich aus den oben angeführten Rahmenbedingungen ergeben,<br />

für den Bereich der Binnenschifffahrt. Das Vorliegen einer zusammenfassenden Regelung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br />

wird auch die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren abkürzen und vereinfachen.“<br />

2. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Gleichartige Regelungen bestehen derzeit auch für den Bereich der Eisenbahnen (Eisenbahn-<strong>ArbeitnehmerInnenschutzverordnung</strong><br />

- EisbAV) und hat sich diese zusammenfassende Regelung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br />

für einen Verkehrsträger in der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre<br />

ausgezeichnet bewährt. Daher soll eine diesbezügliche zusammenfassende Regelung auch für den Bereich<br />

der <strong>Schifffahrt</strong> vorgelegt werden.“<br />

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998,<br />

gelten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.<br />

EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Die vorliegende Verordnung umfasst besondere Regelungen für den Bereich der <strong>Schifffahrt</strong> auf Binnengewässern.<br />

Durch die Verordnung werden die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr 368/1998, die Arbeitsmittelverordnung<br />

(AM-VO), BGBl II Nr 164/2000, und die Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl II<br />

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