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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder<br />

Kupplungsseilen<br />

§ 16. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit<br />

erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen<br />

Gefahrenstellen aufhalten.<br />

EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge enthält insbesondere § 60 ASchG. Ergänzend dazu werden<br />

die Anforderungen für besondere Arbeitsvorgänge auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />

Rettungswesten<br />

§ 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei<br />

Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen<br />

des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.<br />

1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />

„Allgemeine Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung enthalten §§ 69 und 70 ASchG. Ergänzend<br />

dazu werden die Anforderungen für Rettungswesten auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />

2. Gemäß § 3 Abs 6 ASchG ist für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in oder auf der<br />

der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen,<br />

die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.<br />

3. Gemäß § 69 Abs 4 ASchG dürfen persönliche Schutzausrüstungen, außer in besonderen Ausnahmefällen,<br />

nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben<br />

des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.<br />

4. Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen<br />

notwendig, so müssen diese Ausrüstungen gemäß § 70 Abs 4 ASchG aufeinander abgestimmt und muss<br />

ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.<br />

(2) Abweichend von Abs 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an<br />

Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn<br />

Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs 1<br />

der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, durchgehend gesetzt<br />

sind.<br />

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