Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder<br />
Kupplungsseilen<br />
§ 16. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit<br />
erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen<br />
Gefahrenstellen aufhalten.<br />
EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />
„Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge enthält insbesondere § 60 ASchG. Ergänzend dazu werden<br />
die Anforderungen für besondere Arbeitsvorgänge auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />
Rettungswesten<br />
§ 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei<br />
Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen<br />
des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.<br />
1. EB zu BGBl II Nr 260/2009:<br />
„Allgemeine Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung enthalten §§ 69 und 70 ASchG. Ergänzend<br />
dazu werden die Anforderungen für Rettungswesten auf Fahrzeugen auf Binnengewässern festgelegt.“<br />
2. Gemäß § 3 Abs 6 ASchG ist für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in oder auf der<br />
der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen,<br />
die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.<br />
3. Gemäß § 69 Abs 4 ASchG dürfen persönliche Schutzausrüstungen, außer in besonderen Ausnahmefällen,<br />
nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben<br />
des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.<br />
4. Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen<br />
notwendig, so müssen diese Ausrüstungen gemäß § 70 Abs 4 ASchG aufeinander abgestimmt und muss<br />
ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.<br />
(2) Abweichend von Abs 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an<br />
Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn<br />
Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs 1<br />
der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, durchgehend gesetzt<br />
sind.<br />
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