Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion
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Artikel 10.05<br />
Rettungsringe und Rettungswesten<br />
(1) An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend<br />
der Europäischen Norm EN 14144:2002 vorhanden sein. Sie müssen<br />
sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen<br />
in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring<br />
muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit<br />
einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem<br />
Licht versehen sein.<br />
(2) An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche<br />
Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste<br />
entsprechend den Europäischen Normen EN 395 : 1998, EN 396 : 1998,<br />
EN ISO 12402-3 : 2006 oder EN ISO 12402-4 : 2006 griffbereit vorhanden<br />
sein. Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen,<br />
zulässig.<br />
(3) Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft<br />
sein.<br />
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