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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ... - Arbeitsinspektion

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Artikel 10.05<br />

Rettungsringe und Rettungswesten<br />

(1) An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe entsprechend<br />

der Europäischen Norm EN 14144:2002 vorhanden sein. Sie müssen<br />

sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen<br />

in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring<br />

muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit<br />

einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem<br />

Licht versehen sein.<br />

(2) An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche<br />

Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste<br />

entsprechend den Europäischen Normen EN 395 : 1998, EN 396 : 1998,<br />

EN ISO 12402-3 : 2006 oder EN ISO 12402-4 : 2006 griffbereit vorhanden<br />

sein. Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen,<br />

zulässig.<br />

(3) Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft<br />

sein.<br />

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