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Wie noch im nachfolgenden zu zeigen ist, kann die politische Zielstellung „Gleichberechtigung<br />
und paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu<br />
verwirklichen“ schon vom Grundansatz her nicht verwirklicht werden. Ebenso dokumentieren<br />
diese Regelungen, wie einseitig die Programmatik der Parteien, insbesondere Bündnis ‘90/die<br />
Grünen, auf die Frauen ausgelegt ist und die Männer nahezu unberücksichtigt bleiben. Zwar<br />
ist es mit dem Grundgesetz und der politischen Willensbildung vereinbar, sich nur mit den<br />
Belangen bestimmter Personengruppen, hier Frauen, zu befassen, zur Verwirklichung<br />
derartiger politischer Zielstellung ist aber ein derart massiver Eingriff ins Wahlrecht und die<br />
parteiinterne Demokratie dagegen nicht zulässig. Hinzukommt, dass die Partei bislang keine<br />
Anstalten gemacht hat, „Frauenförderung“ für den sogenannten „gläsernen Keller“ zu<br />
betreiben. So gibt es bislang keine Quotenregelungen für die Bundeswehr, die Feuerwehr, den<br />
Kampfmittelräumdienst, den Sprengberechtigten, Polizeidienst, dem Sondereinsatzkommando<br />
etc. pp. Ebenso treffen 93 % aller tödlichen Arbeitsunfälle Männer, weil<br />
hauptsächlich Männer diejenigen sind, die Tätigkeiten ausüben, die mit hohen Risiken für das<br />
Leben und der körperlichen Unversehrtheit verbunden sind. Ebenso sind unter den<br />
Bundeswehrangehörigen, die bei Auslandseinsätzen umgekommen sind, fast alles Männer.<br />
Eine Debatte um eine Frauenförderung, damit die Frauen nicht nur die gläserne Decke<br />
durchstoßen, sondern auch noch in den gläsernen Keller eindringen können, findet nicht statt.<br />
Selbiges gilt auch für die Rechte der Männer im Allgemeinen und im Speziellen für die Väter<br />
und die Jungen im Bildungssystem. Jetzt kann sich mal die Politik mit faktischen Nachteilen,<br />
die typischer Weise Männer treffen, befassen.<br />
Soweit ich es bezeugen kann, ging bei den parteiinternen Debatten u.a. zur Satzungsänderung<br />
auch um die Außendarstellung. Anhand der Statistiken, lässt darlegen, dass speziell bei<br />
Bündnis ‘90/die Grünen, die Außendarstellung dieser Praktiken eine große Rolle spielt, da der<br />
Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten mit am größten ist. Tatsächlich ist bei<br />
Bündnis ‘90/die Grünen der Zuspruch unter den Frauen deutlich höher, als bei den Männern.<br />
Somit kann dargelegt werden dass es bei dieser Regelung, die eine bestimmte<br />
Zusammensetzung der Landesliste herbeiführen soll, auch um den Zuspruch gegenüber einer<br />
bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten geht. Eingriffe in die Wahlrechtsnormen aus<br />
derartigen Motiven sind aber unzulässig. Es muss sich der Wille der Wahlberechtigten in einer<br />
direkten Wahlentscheidung niederschlagen und nicht in dem ihnen durch satzungsmäßige<br />
Vorgaben vorgeschrieben wird, wie sie ihren Willen wiederzugeben haben.<br />
2. Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses<br />
Zunächst sei auf die Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache<br />
13/3927, Anlagen 15 und 21; 14/1560, Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19;<br />
16/3600, Anlage 6) eingegangen.<br />
a) Der WPA behauptet:<br />
„Der Gesetzgeber schreibt keine geschlechtsbezogenen Quoten für Listenbewerber bei<br />
öffentlichen Wahlen vor und hat die Regelungskompetenz für diese Materie ausdrücklich dem<br />
autonomen Parteisatzungsgeber überlassen.“<br />
Diese Logik des WPA ist äußerst bemerkenswert. Der Gesetzgeber hat möglicherweise deshalb<br />
keine Quotenregelung vorgesehen, weil dies möglicherweise gegen die Wahlgrundsätze<br />
verstoßen oder in unzulässiger Weise in die Parteienfreiheit eingreifen könnte(siehe 6.). Allein<br />
daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese das Recht haben derart mehr<br />
oder weniger massiv ins Wahlrecht der Parteimitglieder einzugreifen.<br />
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