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Wie noch im nachfolgenden zu zeigen ist, kann die politische Zielstellung „Gleichberechtigung<br />

und paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu<br />

verwirklichen“ schon vom Grundansatz her nicht verwirklicht werden. Ebenso dokumentieren<br />

diese Regelungen, wie einseitig die Programmatik der Parteien, insbesondere Bündnis ‘90/die<br />

Grünen, auf die Frauen ausgelegt ist und die Männer nahezu unberücksichtigt bleiben. Zwar<br />

ist es mit dem Grundgesetz und der politischen Willensbildung vereinbar, sich nur mit den<br />

Belangen bestimmter Personengruppen, hier Frauen, zu befassen, zur Verwirklichung<br />

derartiger politischer Zielstellung ist aber ein derart massiver Eingriff ins Wahlrecht und die<br />

parteiinterne Demokratie dagegen nicht zulässig. Hinzukommt, dass die Partei bislang keine<br />

Anstalten gemacht hat, „Frauenförderung“ für den sogenannten „gläsernen Keller“ zu<br />

betreiben. So gibt es bislang keine Quotenregelungen für die Bundeswehr, die Feuerwehr, den<br />

Kampfmittelräumdienst, den Sprengberechtigten, Polizeidienst, dem Sondereinsatzkommando<br />

etc. pp. Ebenso treffen 93 % aller tödlichen Arbeitsunfälle Männer, weil<br />

hauptsächlich Männer diejenigen sind, die Tätigkeiten ausüben, die mit hohen Risiken für das<br />

Leben und der körperlichen Unversehrtheit verbunden sind. Ebenso sind unter den<br />

Bundeswehrangehörigen, die bei Auslandseinsätzen umgekommen sind, fast alles Männer.<br />

Eine Debatte um eine Frauenförderung, damit die Frauen nicht nur die gläserne Decke<br />

durchstoßen, sondern auch noch in den gläsernen Keller eindringen können, findet nicht statt.<br />

Selbiges gilt auch für die Rechte der Männer im Allgemeinen und im Speziellen für die Väter<br />

und die Jungen im Bildungssystem. Jetzt kann sich mal die Politik mit faktischen Nachteilen,<br />

die typischer Weise Männer treffen, befassen.<br />

Soweit ich es bezeugen kann, ging bei den parteiinternen Debatten u.a. zur Satzungsänderung<br />

auch um die Außendarstellung. Anhand der Statistiken, lässt darlegen, dass speziell bei<br />

Bündnis ‘90/die Grünen, die Außendarstellung dieser Praktiken eine große Rolle spielt, da der<br />

Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten mit am größten ist. Tatsächlich ist bei<br />

Bündnis ‘90/die Grünen der Zuspruch unter den Frauen deutlich höher, als bei den Männern.<br />

Somit kann dargelegt werden dass es bei dieser Regelung, die eine bestimmte<br />

Zusammensetzung der Landesliste herbeiführen soll, auch um den Zuspruch gegenüber einer<br />

bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten geht. Eingriffe in die Wahlrechtsnormen aus<br />

derartigen Motiven sind aber unzulässig. Es muss sich der Wille der Wahlberechtigten in einer<br />

direkten Wahlentscheidung niederschlagen und nicht in dem ihnen durch satzungsmäßige<br />

Vorgaben vorgeschrieben wird, wie sie ihren Willen wiederzugeben haben.<br />

2. Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses<br />

Zunächst sei auf die Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache<br />

13/3927, Anlagen 15 und 21; 14/1560, Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19;<br />

16/3600, Anlage 6) eingegangen.<br />

a) Der WPA behauptet:<br />

„Der Gesetzgeber schreibt keine geschlechtsbezogenen Quoten für Listenbewerber bei<br />

öffentlichen Wahlen vor und hat die Regelungskompetenz für diese Materie ausdrücklich dem<br />

autonomen Parteisatzungsgeber überlassen.“<br />

Diese Logik des WPA ist äußerst bemerkenswert. Der Gesetzgeber hat möglicherweise deshalb<br />

keine Quotenregelung vorgesehen, weil dies möglicherweise gegen die Wahlgrundsätze<br />

verstoßen oder in unzulässiger Weise in die Parteienfreiheit eingreifen könnte(siehe 6.). Allein<br />

daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese das Recht haben derart mehr<br />

oder weniger massiv ins Wahlrecht der Parteimitglieder einzugreifen.<br />

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