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Frauenquoten bewirken eine Durchbrechung der Wahlgrundsätze. So werden<br />

Parteimitglieder in ihren Rechten, Vorschläge zu machen, sowie beim aktiven Wahlrecht<br />

eingeschränkt. Da die innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen<br />

muss(Art 21 Abs. 1 Satz 3 GG), sind die Wahlgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 Satz GG und<br />

der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind im Ausgangspunkt auch für den inneren<br />

Bereich anzuwenden. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Durchbrechung der<br />

Wahlgrundsätze für parteiinterne Wahlen kommt nicht in Betracht, da hierfür der<br />

Normadressat der Staat ist. 60 Der Vorgang zur Aufstellung von Wahlbewerber/‐innen für<br />

öffentliche Wahlen bildet die Nahtstelle im politischen Meinungsprozess zwischen<br />

Bürger/‐innen und Staat und sind Bestandteil der Wahlvorbereitung. Somit gelten daher<br />

die Wahlgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung. 61 Zur Relativierung der<br />

Wahlgrundsätze mit Blick auf die Parteienfreiheit besteht daher kein Raum. Somit sind<br />

Einschränkungen des Wahlvorschlagsrechts, des aktiven und passiven Wahlrechts, die aus<br />

der „Reservierung“ bestimmter Listenplätze mit Angehörige eines bestimmten<br />

Geschlechts resultieren, nicht zu vereinbaren. 62 An diesem Ergebnis vermag der Gehalt<br />

von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nichts zu ändern. Obwohl sich diese Regelung auf die<br />

Geschlechtszugehörigkeit bezieht, handelt es sich nicht um ein Kollektivgrundrecht,<br />

sondern um ein Staatsziel, durch Maßnahmen eine Angleichung der Lebensverhältnisse zu<br />

bewirken und erleichtern. 63 Hieraus folgt nicht, das man unter Anwendung dieser<br />

Regelung das Diskriminierungsverbot Nach Art. 3 Abs. 1 GG durchbrechen könnte. Ebenso,<br />

wenn man eine Durchbrechung des Gehalts von Art. Abs. 3 GG unter Einbeziehung für<br />

denkbar hielte, kann diese nicht die Durchbrechung der Wahlgrundsätze rechtfertigen,<br />

zumal inzwischen wegen der Parität argumentiert wird und starre Quotenregelungen die<br />

Verfassungskommission ausgeschlossen hat (siehe 3.4) 64 . Von dem grundsätzlichen<br />

Differenzierungsverbot, das die formale Wahlgleichheit des Art. 38 Abs. I Satz I GG<br />

beinhaltet, darf jedoch auch innerparteilich nur aus besonderen Gründen abgewichen<br />

werden, die einer im Rahmen des strengen Gleichheitsgebots hinreichenden<br />

Rechtfertigung bedürfen 65 . Die in Parteisatzungen vorgegebene verbindliche Quotierung<br />

bei der Kandidatenaufstellung stellt insofern, als sie Kandidaten wegen ihres Geschlechts<br />

von der Wählbarkeit auf bestimmten Listenplätzen ausschließt eine Beeinträchtigung der<br />

Wahlgleichheit dar. 66 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliedergleichheit ist mit den<br />

Quotierungsregelungen allerdings nur anzunehmen, wenn die getroffene Differenzierung<br />

unzulässig ist. Sie ist hingegen gerechtfertigt und damit zulässig, wenn sie keine<br />

übermäßige Belastung des Betroffenen im Hinblick auf das verfolgte Ziel darstellt, d. h.<br />

angemessen ist. 67 Wie hier ausgiebig dargelegt, ist eine derartige Ausdifferenzierung<br />

unzulässig.<br />

60<br />

Ipsen, § 17, Rn 18 mit Nachweisen<br />

61<br />

Ebenda, Rn 20<br />

62<br />

Ebenda, Rn 21<br />

63<br />

Ebenda, Rn 22<br />

64<br />

Ebenda Rn 24<br />

65<br />

Vgl. Achterberg/Schulte, in : Mangold/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 130, 146 f.; Ebsen, S. 9; Trute, in: v,<br />

Münch/Kunig II, Art. 38 Rn. 62.<br />

66<br />

Vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck U, Art. 38 Rn. 146 Ebsen, S. 9 ; Htnkt, in: 6K, Arl. 21 Rn<br />

189 Trute, in : v. Münch/Kunig IJ, Art. 38 ltn. 62.<br />

67<br />

Vgl. B\'etfGE 13, 230 (2%); 30, 292 (316); S

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