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Frauenquoten bewirken eine Durchbrechung der Wahlgrundsätze. So werden<br />
Parteimitglieder in ihren Rechten, Vorschläge zu machen, sowie beim aktiven Wahlrecht<br />
eingeschränkt. Da die innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen<br />
muss(Art 21 Abs. 1 Satz 3 GG), sind die Wahlgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 Satz GG und<br />
der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind im Ausgangspunkt auch für den inneren<br />
Bereich anzuwenden. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Durchbrechung der<br />
Wahlgrundsätze für parteiinterne Wahlen kommt nicht in Betracht, da hierfür der<br />
Normadressat der Staat ist. 60 Der Vorgang zur Aufstellung von Wahlbewerber/‐innen für<br />
öffentliche Wahlen bildet die Nahtstelle im politischen Meinungsprozess zwischen<br />
Bürger/‐innen und Staat und sind Bestandteil der Wahlvorbereitung. Somit gelten daher<br />
die Wahlgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung. 61 Zur Relativierung der<br />
Wahlgrundsätze mit Blick auf die Parteienfreiheit besteht daher kein Raum. Somit sind<br />
Einschränkungen des Wahlvorschlagsrechts, des aktiven und passiven Wahlrechts, die aus<br />
der „Reservierung“ bestimmter Listenplätze mit Angehörige eines bestimmten<br />
Geschlechts resultieren, nicht zu vereinbaren. 62 An diesem Ergebnis vermag der Gehalt<br />
von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nichts zu ändern. Obwohl sich diese Regelung auf die<br />
Geschlechtszugehörigkeit bezieht, handelt es sich nicht um ein Kollektivgrundrecht,<br />
sondern um ein Staatsziel, durch Maßnahmen eine Angleichung der Lebensverhältnisse zu<br />
bewirken und erleichtern. 63 Hieraus folgt nicht, das man unter Anwendung dieser<br />
Regelung das Diskriminierungsverbot Nach Art. 3 Abs. 1 GG durchbrechen könnte. Ebenso,<br />
wenn man eine Durchbrechung des Gehalts von Art. Abs. 3 GG unter Einbeziehung für<br />
denkbar hielte, kann diese nicht die Durchbrechung der Wahlgrundsätze rechtfertigen,<br />
zumal inzwischen wegen der Parität argumentiert wird und starre Quotenregelungen die<br />
Verfassungskommission ausgeschlossen hat (siehe 3.4) 64 . Von dem grundsätzlichen<br />
Differenzierungsverbot, das die formale Wahlgleichheit des Art. 38 Abs. I Satz I GG<br />
beinhaltet, darf jedoch auch innerparteilich nur aus besonderen Gründen abgewichen<br />
werden, die einer im Rahmen des strengen Gleichheitsgebots hinreichenden<br />
Rechtfertigung bedürfen 65 . Die in Parteisatzungen vorgegebene verbindliche Quotierung<br />
bei der Kandidatenaufstellung stellt insofern, als sie Kandidaten wegen ihres Geschlechts<br />
von der Wählbarkeit auf bestimmten Listenplätzen ausschließt eine Beeinträchtigung der<br />
Wahlgleichheit dar. 66 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliedergleichheit ist mit den<br />
Quotierungsregelungen allerdings nur anzunehmen, wenn die getroffene Differenzierung<br />
unzulässig ist. Sie ist hingegen gerechtfertigt und damit zulässig, wenn sie keine<br />
übermäßige Belastung des Betroffenen im Hinblick auf das verfolgte Ziel darstellt, d. h.<br />
angemessen ist. 67 Wie hier ausgiebig dargelegt, ist eine derartige Ausdifferenzierung<br />
unzulässig.<br />
60<br />
Ipsen, § 17, Rn 18 mit Nachweisen<br />
61<br />
Ebenda, Rn 20<br />
62<br />
Ebenda, Rn 21<br />
63<br />
Ebenda, Rn 22<br />
64<br />
Ebenda Rn 24<br />
65<br />
Vgl. Achterberg/Schulte, in : Mangold/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 130, 146 f.; Ebsen, S. 9; Trute, in: v,<br />
Münch/Kunig II, Art. 38 Rn. 62.<br />
66<br />
Vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck U, Art. 38 Rn. 146 Ebsen, S. 9 ; Htnkt, in: 6K, Arl. 21 Rn<br />
189 Trute, in : v. Münch/Kunig IJ, Art. 38 ltn. 62.<br />
67<br />
Vgl. B\'etfGE 13, 230 (2%); 30, 292 (316); S