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unmittelbar berührt. Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (vgl. Art. 38 GG) gehört<br />
auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen; die Grundsätze der Allgemeinheit,<br />
Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (vgl.<br />
BVerfGE 41, 399 [417]; 47, 253 [282]).<br />
Ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten ist nicht schon dann gewährleistet,<br />
wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind,<br />
die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer ‐ an demokratische Grundsätze<br />
gebundenen ‐ inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch<br />
Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der<br />
Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht (vgl.<br />
auch BVerfGE 47, 253 [283]). § 17 Parteiengesetz (PartG) schreibt den Parteien bei der<br />
Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmung vor<br />
und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen, also nicht nur den<br />
Parteisatzungen. Für das Bundestagswahlrecht enthalten die §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27<br />
BWahlG Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die Kandidatenaufstellung die<br />
personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Der Gesamtinhalt dieser<br />
Regelungen wirkt darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten<br />
Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat ‐ jedenfalls mittelbar<br />
durch die Wahl von Vertretern ‐, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen.<br />
Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien<br />
weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem<br />
auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im<br />
Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist<br />
die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften<br />
wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung<br />
für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG). Die §§<br />
21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWahlG sehen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder‐ oder<br />
Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine Versammlung<br />
der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat.<br />
Dabei fordert § 21 Abs. 3 BWahlG in Anknüpfung an § 17 PartG ausdrücklich allerdings nur<br />
eine geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung in den §§ 21,<br />
27 BWahlG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich<br />
jedoch, daß § 21 Abs. 1 BWahlG mit der Anforderung einer "Wahl" nicht allein die geheime<br />
Abstimmung verlangt, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an<br />
Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht<br />
Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die<br />
Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis‐ und Listenkandidaten<br />
diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des<br />
demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen<br />
Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße<br />
gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die<br />
Voraussetzung einer "Wahl" im Sinne des § 21 Abs. 1 BWahlG nicht und scheidet daher von<br />
vornherein als Wahlfehler aus. “ Rn 39‐41<br />
Damit bereits deutlich, dass die Wahlgrundsätze einzuhalten sind. Dieser Kernbestand ist<br />
auch für das Wahlvorschlagrecht einzuhalten. 45 Damit muss jeder für jeden Listenplatz<br />
vorgeschlagen werden können. Auch die Wahl von Delegierten zur Wahlversammlung<br />
45<br />
Ebenda Rn 28, S. 477 ff mit Nachweisen<br />
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