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sozialen Schichten, Berufsgruppen und Geschlechter in der Bevölkerung bislang nur in<br />

totalitären Systemen erreicht wurde. Überall dort, wo die Auswahl der Kandidaten dem<br />

Wettbewerb innerhalb der Parteien und der freien Entscheidung der Wähler überlassen<br />

bleibt, kommt es zu einer erheblichen Überrepräsentanz bestimmter Berufsgruppen bzw.<br />

sozialer Schichten. Damit geht unvermeidlich die zu geringe Vertretung anderer<br />

Bevölkerungskreise und Berufe einher. Sie muss demnach hingenommen werden.“ Auch<br />

hier hat der WPA in einer anderen Beschlussempfehlung gegen weitere Einsprüche 43<br />

derselben Wahl gegenteiliges behauptet.<br />

BVERFGE 95 335 :<br />

„Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) folgt für das Wahlgesetz, dass<br />

die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche<br />

Erfolgschance haben muss. Maßgeblich ist hierbei eine Betrachtung ex ante. Dieses<br />

Gleichheitserfordernis wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung der<br />

Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen<br />

Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]); es wahrt heute eine Chancengleichheit<br />

im strengen und formalen Sinne (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [337]; stRspr).“ Rn 78<br />

Entgegen dieser Rechtsprechung haben die Parteien das 2‐Klassen Wahlrecht wieder<br />

eingeführt. In diesen „Klassenwahlrecht“ wird in Bezug auf das passive Wahlrecht<br />

zwischen Geschlecht und beim Wahlvorschlagsrecht und beim aktiven Wahlrecht nach<br />

politischer Meinung unterschieden. Beim Wahlvorschlagsrecht und beim aktiven<br />

Wahlrecht trifft es Männer und Frauen gleichermaßen, alle nicht ihren Willen<br />

gleichermaßen umsetzen können.<br />

Bezüglich der weiteren Wahlgleichheit wird auf folgende Urteile Bezug genommen:<br />

BVerfGE 82 322<br />

„Der für die Wahl zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete<br />

Grundsatz der gleichen Wahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären<br />

demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl.<br />

insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]). Die durch das Grundgesetz<br />

errichtete demokratische Ordnung gewichtet also im Bereich der Wahlen die Stimmen<br />

aller Staatsbürger unbeschadet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede gleich.<br />

Daher ist eine Differenzierung des Zählwertes und grundsätzlich auch ‐ bei der<br />

Verhältniswahl ‐ des Erfolgswertes der Wählerstimmen ausgeschlossen.“ Rn 48<br />

BVerfGE 11 266:<br />

„Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind Anwendungsfälle des<br />

allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG<br />

garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und<br />

Gleichheit der Wahl zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 208<br />

[242]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten<br />

Wahlrechtskommission, Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, Bonn, 1955, S. 27 f.).<br />

Nur auf Art. 3 GG kann gemäß § 90 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein<br />

Kommunalwahlgesetz gestützt werden.<br />

43<br />

BT‐Drucks. 13/3927,Anlage 15 und 21<br />

38

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