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ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder<br />

Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ;<br />

121, 266 ). Das Verfahren der Mandatszuteilung muss deshalb grundsätzlich frei von<br />

willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 ). Zudem<br />

verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die<br />

Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems<br />

vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ).<br />

Weitere Grundanforderungen an alle Wahlsysteme ergeben sich insbesondere aus dem<br />

Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Danach sind unabhängig von der jeweiligen<br />

Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der<br />

Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 95, 335 ).<br />

Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und<br />

die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266<br />

; 124, 1 ). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen<br />

Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (BVerfGE 121, 266 ).“ Rn 57‐58<br />

Die Freiheit bei der „Mandatszuteilung“ von willkürlichen Effekten ist nicht gegeben. Im<br />

Gegenteil. Es ist ein willkürlicher Effekt dahingehend vorgesehen, dass sowohl bei der<br />

Wahl der Delegierten zu den Wahlparteitagen und Wahlversammlungen, als auch unter<br />

den Wahlbewerber/‐innen und am Ende unter den gewählten Bundestagsabgeordneten<br />

gezielt eine bestimmte Geschlechterverteilung herbeigeführt werden soll. Ebenso beinhalt<br />

das Wahlverfahren des LV Thüringen von B‘90/die Grünen auch noch widersinnige Effekte.<br />

Bei diesen können die wahlberechtigten Delegierten nicht erkennen, wie sich das<br />

Wahlverhalten auf das Ergebnis auswirkt. Ebenso verstößt das Verfahren, gegen das<br />

Verbot der vermeidbaren Entschließungsfreiheit der Wähler/‐innen innerhalb des<br />

Wahlsystems. Dies ist, dass eine bestimmte Anzahl an Plätzen als Einzel‐ oder Blockwahl<br />

nach den Verfahren der Mehrheits‐ oder Verhältniswahl zu bewählen ist. Eine<br />

Vorfestlegung auf die personelle Zusammensetzung der Parteiorgane und der<br />

Wahlvorschläge engt die Entschließungsfreiheit ein. Ebenso werden die Wahlberechtigten<br />

nicht gleich behandelt und es kann nicht jeder seinen Einfluss in gleicher Weise geltend<br />

machen.<br />

BVerfGE 11 266:<br />

„Im einzelnen beziehen sich diese Grundsätze auf das aktive und das passive Wahlrecht<br />

der Staatsbürger. Sie beziehen sich darüber hinaus, wie schon der Staatsgerichtshof für<br />

das Deutsche Reich und der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger<br />

Rechtsprechung angenommen haben, auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl.<br />

Lammers/Simons I, 336 ff., 347 ff., 405 ff.; BayVerfGH VGHE NF Teil II 3,124 f.,6,65 ff., Pohl,<br />

HdbDStR I, 388).“ Rn 21<br />

Dies auch beim Wahlvorschlagsrecht nicht gegeben. So kann in den Fällen der SPD, die<br />

Linke und B‘90/die Grünen nicht jeder nach Belieben jeden für jeden Listenplatz<br />

vorschlagen. Damit werden auch die Wahlgrundsätze für das Wahlvorschlagsrecht<br />

verletzt.<br />

BVerfGE 41 399:<br />

„Die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive<br />

Teilnahme an der Wahl. Deshalb beziehen sich die Grundsätze der Allgemeinheit und<br />

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