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insbesondere strikte Diskriminierungsverbote, wie in Art. 3 Abs. 3 GG, auch in<br />

Privatrechtsbeziehungen in gewissem Umfang wirksam werden 10 . Somit kommt denen in<br />

bestimmten Fällen, auch in Parteien und privatrechtlichen Vereinigungen eine mittelbare<br />

Drittwirkung zu, die aber nur der Staat durch Gesetze beschränken darf. Wie das BVerfG 11<br />

betont „Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 [287 f.]; 107, 339 [361]).<br />

Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten<br />

Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie<br />

wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl.<br />

BVerfGE 20, 56 [100 f.]; 73, 40 [85]; 85, 264 [287]). Parteien sind die politischen<br />

Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch<br />

aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt BVerfGE 121, 30<br />

(53) BVerfGE 121, 30 (54)einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl.<br />

BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145 f.]; 52, 63 [83]; 107, 339 [358 f.]).Dass die Parteien<br />

nicht mit dem Staat in eins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im<br />

Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85,<br />

264 [283, 287 f.] sowie BVerfGE 107, 339 [361]). Art. 21 GG hat die Parteien zwar als<br />

verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes<br />

anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl.<br />

BVerfGE 20, 56 [100]; 73, 40 [85]). Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und<br />

offenen Meinungs‐ und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch<br />

wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede<br />

staatlich‐institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den<br />

Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 [361]).“ Daraus geht<br />

eindeutig hervor, dass sie nicht Teil des Staates sind und daher weder berechtigt sind<br />

Grundrechte einzuschränken noch dazu angehalten sind aus diesen erwachsene<br />

Schutzpflichten des Staates gegenüber dessen Bürger/‐innen zu erfüllen.<br />

3.3 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG<br />

18<br />

Parteien sind zwar nach Art. 19 Abs. 3 Träger von Grundrechten, aber deren Mitglieder<br />

ebenfalls. So dürfen Parteien „zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit“ im Rahmen ihrer<br />

politischen Willensbildung und Betätigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V. m Art. 21 Abs. 1 Satz 2<br />

Aktivitäten entfalten. In die Grundrechte, insbesondere das auf Gleichberechtigung und<br />

–behandlung dagegen nicht eingreifen, da sie an die mittelbare Drittwirkung dieser<br />

gebunden sind.<br />

3.4 Art. 3 GG<br />

Bezüglich des Rekurses auf Artikel 3 werden nachfolgende Problemstellungen erörtert.<br />

1. Die Prüfungsmaßstäbe des BVerfG<br />

Zu Abs. 1<br />

BVerfGE 124 199<br />

„Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen<br />

Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine<br />

Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche<br />

10<br />

Vgl. Hufen, StaatsR II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 8 ff.; Stern, StaatsR III/1, 1988, § 76 IV 3 (S. 1569) jew. m.w.N.<br />

11<br />

BVerfGE 121 30, Rn 99‐100

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