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insbesondere strikte Diskriminierungsverbote, wie in Art. 3 Abs. 3 GG, auch in<br />
Privatrechtsbeziehungen in gewissem Umfang wirksam werden 10 . Somit kommt denen in<br />
bestimmten Fällen, auch in Parteien und privatrechtlichen Vereinigungen eine mittelbare<br />
Drittwirkung zu, die aber nur der Staat durch Gesetze beschränken darf. Wie das BVerfG 11<br />
betont „Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 [287 f.]; 107, 339 [361]).<br />
Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten<br />
Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie<br />
wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl.<br />
BVerfGE 20, 56 [100 f.]; 73, 40 [85]; 85, 264 [287]). Parteien sind die politischen<br />
Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch<br />
aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt BVerfGE 121, 30<br />
(53) BVerfGE 121, 30 (54)einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl.<br />
BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145 f.]; 52, 63 [83]; 107, 339 [358 f.]).Dass die Parteien<br />
nicht mit dem Staat in eins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im<br />
Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85,<br />
264 [283, 287 f.] sowie BVerfGE 107, 339 [361]). Art. 21 GG hat die Parteien zwar als<br />
verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes<br />
anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl.<br />
BVerfGE 20, 56 [100]; 73, 40 [85]). Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und<br />
offenen Meinungs‐ und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch<br />
wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede<br />
staatlich‐institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den<br />
Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 [361]).“ Daraus geht<br />
eindeutig hervor, dass sie nicht Teil des Staates sind und daher weder berechtigt sind<br />
Grundrechte einzuschränken noch dazu angehalten sind aus diesen erwachsene<br />
Schutzpflichten des Staates gegenüber dessen Bürger/‐innen zu erfüllen.<br />
3.3 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG<br />
18<br />
Parteien sind zwar nach Art. 19 Abs. 3 Träger von Grundrechten, aber deren Mitglieder<br />
ebenfalls. So dürfen Parteien „zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit“ im Rahmen ihrer<br />
politischen Willensbildung und Betätigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V. m Art. 21 Abs. 1 Satz 2<br />
Aktivitäten entfalten. In die Grundrechte, insbesondere das auf Gleichberechtigung und<br />
–behandlung dagegen nicht eingreifen, da sie an die mittelbare Drittwirkung dieser<br />
gebunden sind.<br />
3.4 Art. 3 GG<br />
Bezüglich des Rekurses auf Artikel 3 werden nachfolgende Problemstellungen erörtert.<br />
1. Die Prüfungsmaßstäbe des BVerfG<br />
Zu Abs. 1<br />
BVerfGE 124 199<br />
„Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen<br />
Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine<br />
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche<br />
10<br />
Vgl. Hufen, StaatsR II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 8 ff.; Stern, StaatsR III/1, 1988, § 76 IV 3 (S. 1569) jew. m.w.N.<br />
11<br />
BVerfGE 121 30, Rn 99‐100