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soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder<br />

bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 [207]). Art.<br />

3 Abs. 2 GG enthält daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen. Sein<br />

über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt<br />

besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die<br />

gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das ist inzwischen durch die<br />

Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden. Fehlt es an<br />

zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege<br />

einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191<br />

[209]). Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs.<br />

2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise<br />

Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163<br />

[180]; 85, 191 [207]).“ Rn 65<br />

Hier geht bereits klar hervor, dass sich Ungleichbehandlungen und damit Eingriffe in das<br />

Diskriminierungsverbot nur mit rein biologisch‐funktionalen Geschlechtsmerkmalen<br />

begründen lassen. Da aber durch eine Unterrepräsentanz auch andere Gruppen von<br />

Normadressaten genauso betroffen sind oder sein können, dürften sich derartige Eingriffe<br />

mit Nachteilen, „die typischerweise Frauen treffen“ könnten, nicht mehr begründen<br />

lassen. Demzufolge kann diesen Prüfungsmaßstab zufolge eine Rechtfertigung zur<br />

Ausdifferenzierung des Wahlrechts unter Rekurs auf Abs. 2 Satz 2 eine Prüfung nicht mehr<br />

standhalten. Somit scheidet dieser Rechtfertigungsgrund aus.<br />

Die Wahlrechtsgleichheit ist streng und kann nicht ohne weiteres durch Heranziehung von<br />

Gedanken, die für den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entwickelt wurden, außer Kraft<br />

gesetzt bzw. modifiziert werden. Dem Begriff „demokratische Wahlen“ ist jede<br />

kompensatorische Ungleichbehandlung oder positive Diskriminierung angeblich<br />

benachteiligter Gruppen wesensfremd. 23 Zumal hierauf hinzuweisen wäre, dass auch eine<br />

„positive Diskriminierung“ eine Diskriminierung ist und ein Verstoß gegen das<br />

Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG darstellt, da nicht nur niemand benachteiligt,<br />

sondern auch niemand bevorzugt werden darf. Weiterhin ist es Parteien verwehrt, unter<br />

Rekurs auf Satz 2 derart in die Demokratie einzugreifen, da der Normadressat für diese<br />

Regelungen der Staat ist, während Parteien privatrechtliche Vereinigungen sind. 24<br />

Abs. 3<br />

BVerfG vom 07.11.2007<br />

„Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des<br />

Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter<br />

den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt (vgl. BVerfGE 9,<br />

124 ; 59, 128 , stRspr), wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert,<br />

dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine<br />

Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG<br />

grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche<br />

Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3<br />

Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach<br />

nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind,<br />

23<br />

vgl. von Nieding, NVwZ 1994, 1177.<br />

24<br />

Ipsen,Parteiengesetz,2008 § 17, Rn 18<br />

24

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