Baubeschreibung
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Kaufpreiszahlung, Fälligkeitsregelungen, Abnahme von Finanzierungsmitteln<br />
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Sofern Sie fremdfinanzierte Mittel einsetzen, ist zu beachten, das in der<br />
Regel drei Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages Bereitstellungszinsen<br />
fällig werden, auch wenn Sie noch keine Bauraten an den<br />
Verkäufer ausgezahlt haben.<br />
Zahlungen an den Bauträger erfolgen direkt unter Ihrer Regie. Die Makler-<br />
und Bauträgerverordnung (MaBV), an die sich der Kaufvertrag strikt<br />
hält, sieht einige wichtige „verbraucherschützende“ Regularien vor, deren<br />
Einhaltung der Notar überwacht:<br />
- erste Zahlung überhaupt, wenn für Sie eine Auflassungsvormerkung<br />
im Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen ist (und die Übertragung<br />
dieses Eigentums auf Sie damit im Grundbuch vorgemerkt ist),<br />
- die Lastenfreiheit Ihres Grundbuches von Grundschulden des<br />
Bauträgers sichergestellt ist,<br />
- die Baugenehmigung vorliegt etc.<br />
Damit haben Sie die notwendigen Sicherheiten aus dem grundstücksrechtlichen<br />
Teil des Kaufvertrages. Sind diese gegeben, darf der Bauträger<br />
einen Kaufpreisanteil in Höhe von 30 % in Anspruch nehmen.<br />
Für den weiteren Teil des Kaufvertrages, der eher die werkvertraglichen<br />
Regelungen für die noch zu liefernden Bauleistungen beschreibt, gilt der<br />
Grundsatz, dass der Verkäufer immer erst die Bauleistung liefert und<br />
dann die dafür vorgesehene Zahlung in Anspruch nehmen darf.<br />
Die Gesamtbauleistungen werden in sieben Raten aufgeteilt. Die erste<br />
Rate für Bauleistungen wird kurz nach der ersten Rate (für die Auflassungsvormerkung)<br />
fällig, nämlich dann, wenn der Rohbau samt Zimmererarbeiten<br />
fertiggestellt ist. Das ist bei bestehenden Denkmalgebäuden<br />
schnell gegeben. Die folgenden Raten betreffen diverse Ausbaugewerke<br />
wie Fenster, Elektro, Sanitär, Heizung etc.. Sobald die Fassade fertiggestellt<br />
ist und die Wohnung bezugsfertig ist, wird eine Rate in Höhe von<br />
10,5 % des Kaufpreises fällig. Das ist mit einer förmlichen Abnahme dieser<br />
Leistungen durch Sie verbunden und erfolgt Zug um Zug gegen die<br />
Besitzübergabe.<br />
Zur weiteren Sicherung der Vertragserfüllung gemäß § 632 a Abs. 3 BGB<br />
erlaubt Ihnen der Kaufvertrag den Einbehalt von 5 % des Kaufpreises bei<br />
der ersten Ratenzahlung.<br />
Nach Bezugsfertigkeit und Zahlung der entsprechenden Rate hat der Käufer<br />
noch Verfügung über den Sicherheitseinbehalt und die Schlussrate in<br />
Höhe von insgesamt 8,5 % des Kaufpreises.<br />
Es ist zu beachten, dass die ratierlichen Belastungen des Darlehenskontos<br />
zu Zins- und ggf. Tilgungsleistungen führen, denen keine Einnahmen<br />
gegenüberstehen.<br />
Abnahme und Bezugsfertigkeit<br />
Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die Wohnung fertiggestellt ist und Ihnen oder Ihrem Mieter ein Bezug zugemutet werden kann.<br />
Sie werden zu einer persönlichen Abnahme der Wohnung und der Werkleistungen mit angemessener Frist eingeladen und können sich<br />
von einem unabhängigen, fachkundigen Gutachter begleiten lassen. Über die Abnahme wird ein von Ihnen und dem Verkäufer zu unterzeichnendes<br />
Protokoll gefertigt. Hier sind eventuelle Mängel oder noch fehlende Leistungen festzuhalten, diese werden vom Verkäufer<br />
abgearbeitet. Mit der Abnahme wird die entsprechende Baurate zur Zahlung fällig. Mit mangelfreier Leistung und endgültiger Fertigstellung<br />
(auch der Außenanlage und des Treppenhauses) wird dann die Abschlussrate in Höhe von 5 % bzw. 3,5 % des Kaufpreises fällig.<br />
Die Abnahme bewirkt, dass die fünfjährige Gewährleistung des Bauträgers einsetzt und dass Sie danach dem Bauträger nachweisen<br />
müssten, dass er eventuell an bestimmten, sich erst später zeigenden Stellen, mangelhaft geliefert hat. Sie bewirkt auch den Wechsel von<br />
Nutzen und Lasten des Wohnungseigentums vom Bauträger auf Sie.