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Baubeschreibung

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Kaufpreiszahlung, Fälligkeitsregelungen, Abnahme von Finanzierungsmitteln<br />

34<br />

Sofern Sie fremdfinanzierte Mittel einsetzen, ist zu beachten, das in der<br />

Regel drei Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages Bereitstellungszinsen<br />

fällig werden, auch wenn Sie noch keine Bauraten an den<br />

Verkäufer ausgezahlt haben.<br />

Zahlungen an den Bauträger erfolgen direkt unter Ihrer Regie. Die Makler-<br />

und Bauträgerverordnung (MaBV), an die sich der Kaufvertrag strikt<br />

hält, sieht einige wichtige „verbraucherschützende“ Regularien vor, deren<br />

Einhaltung der Notar überwacht:<br />

- erste Zahlung überhaupt, wenn für Sie eine Auflassungsvormerkung<br />

im Wohnungsgrundbuchblatt eingetragen ist (und die Übertragung<br />

dieses Eigentums auf Sie damit im Grundbuch vorgemerkt ist),<br />

- die Lastenfreiheit Ihres Grundbuches von Grundschulden des<br />

Bauträgers sichergestellt ist,<br />

- die Baugenehmigung vorliegt etc.<br />

Damit haben Sie die notwendigen Sicherheiten aus dem grundstücksrechtlichen<br />

Teil des Kaufvertrages. Sind diese gegeben, darf der Bauträger<br />

einen Kaufpreisanteil in Höhe von 30 % in Anspruch nehmen.<br />

Für den weiteren Teil des Kaufvertrages, der eher die werkvertraglichen<br />

Regelungen für die noch zu liefernden Bauleistungen beschreibt, gilt der<br />

Grundsatz, dass der Verkäufer immer erst die Bauleistung liefert und<br />

dann die dafür vorgesehene Zahlung in Anspruch nehmen darf.<br />

Die Gesamtbauleistungen werden in sieben Raten aufgeteilt. Die erste<br />

Rate für Bauleistungen wird kurz nach der ersten Rate (für die Auflassungsvormerkung)<br />

fällig, nämlich dann, wenn der Rohbau samt Zimmererarbeiten<br />

fertiggestellt ist. Das ist bei bestehenden Denkmalgebäuden<br />

schnell gegeben. Die folgenden Raten betreffen diverse Ausbaugewerke<br />

wie Fenster, Elektro, Sanitär, Heizung etc.. Sobald die Fassade fertiggestellt<br />

ist und die Wohnung bezugsfertig ist, wird eine Rate in Höhe von<br />

10,5 % des Kaufpreises fällig. Das ist mit einer förmlichen Abnahme dieser<br />

Leistungen durch Sie verbunden und erfolgt Zug um Zug gegen die<br />

Besitzübergabe.<br />

Zur weiteren Sicherung der Vertragserfüllung gemäß § 632 a Abs. 3 BGB<br />

erlaubt Ihnen der Kaufvertrag den Einbehalt von 5 % des Kaufpreises bei<br />

der ersten Ratenzahlung.<br />

Nach Bezugsfertigkeit und Zahlung der entsprechenden Rate hat der Käufer<br />

noch Verfügung über den Sicherheitseinbehalt und die Schlussrate in<br />

Höhe von insgesamt 8,5 % des Kaufpreises.<br />

Es ist zu beachten, dass die ratierlichen Belastungen des Darlehenskontos<br />

zu Zins- und ggf. Tilgungsleistungen führen, denen keine Einnahmen<br />

gegenüberstehen.<br />

Abnahme und Bezugsfertigkeit<br />

Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die Wohnung fertiggestellt ist und Ihnen oder Ihrem Mieter ein Bezug zugemutet werden kann.<br />

Sie werden zu einer persönlichen Abnahme der Wohnung und der Werkleistungen mit angemessener Frist eingeladen und können sich<br />

von einem unabhängigen, fachkundigen Gutachter begleiten lassen. Über die Abnahme wird ein von Ihnen und dem Verkäufer zu unterzeichnendes<br />

Protokoll gefertigt. Hier sind eventuelle Mängel oder noch fehlende Leistungen festzuhalten, diese werden vom Verkäufer<br />

abgearbeitet. Mit der Abnahme wird die entsprechende Baurate zur Zahlung fällig. Mit mangelfreier Leistung und endgültiger Fertigstellung<br />

(auch der Außenanlage und des Treppenhauses) wird dann die Abschlussrate in Höhe von 5 % bzw. 3,5 % des Kaufpreises fällig.<br />

Die Abnahme bewirkt, dass die fünfjährige Gewährleistung des Bauträgers einsetzt und dass Sie danach dem Bauträger nachweisen<br />

müssten, dass er eventuell an bestimmten, sich erst später zeigenden Stellen, mangelhaft geliefert hat. Sie bewirkt auch den Wechsel von<br />

Nutzen und Lasten des Wohnungseigentums vom Bauträger auf Sie.

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