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Baubeschreibung

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Erfährt das Gebäude im Rahmen der Sanierung und Modernisierung<br />

eine Umnutzung, wie es hier der Fall ist, so steht dies der Bescheinigung<br />

durch die Denkmalbehörde nicht im Wege. Es ist vorgekommen, dass<br />

Finanzämter in diesem Falle die steuerlichen Anerkennung gemäß EStG<br />

verweigern. Es wird dann argumentiert, dass ja mit einer Umnutzung ein<br />

anderes Wirtschaftsgut entstünde und die Baukosten mithin nicht nachträgliche<br />

Herstellungskosten sondern originäre Kosten zur Herstellung<br />

eines neuen Wirtschaftsgutes seien. Diese Ansicht entspricht aber nicht<br />

der Rechtslage. Der Wortlaut des § 7 i EStG verlangt, dass es sich um Baukosten<br />

an einem Gebäude handelt, und verlangt nicht, dass es sich um<br />

nachträgliche Herstellungskosten handelt. Der X. Senat des BFH hat mit<br />

seinem Urteil vom 24.06.2009 auch entschieden, dass nur die Entstehung<br />

eines tatsächlichen Neubaus für die Gewährung von Steuervorteilen<br />

schädlich wäre, nicht aber die Entstehung eines Neubaus unter steuerlichem<br />

Aspekt.<br />

Der Erwerber einer Wohnung in diesem Objekt muss daher damit rechnen,<br />

dass ihm die Finanzverwaltung die Steuervorteile nach § 7 i EStG<br />

zunächst verweigert, auch wenn dies rechtwidrig wäre. Aber solange die<br />

Finanzverwaltung ihr Schreiben vom 16.05.2007 nicht aufgehoben hat,<br />

ist die Rechtslage derart, dass der Erwerber seinen Anspruch im Zweifel<br />

gegen das Finanzamt erst vor Gericht durchsetzen muss. Aus der Berliner<br />

Rechtspraxis der letzten Jahre ist dem Verkäufer trotz der vielen<br />

Umnutzungen von denkmalgeschützten Fabrikgebäuden und Kasernen<br />

zu Wohnzwecken kein Fall bekannt, in dem das Finanzamt eine Anerkennung<br />

der Denkmal- AfA verweigert hätte.<br />

Bei der Gewährung der erhöhten Absetzungen kann es zu zeitlichen<br />

Verzögerungen kommen.<br />

Die Finanzämter berücksichtigen seit 2009 die erhöhten Absetzungen<br />

nach § 7 i EStG und den Abzugsbetrag gemäß § 10 f EStG erst dann, wenn<br />

ihnen eine endgültige Bescheinigung der Landesdenkmalbehörde vorgelegt<br />

wird. Es ist leider damit zu rechnen, dass diese Bescheinigungen<br />

erst nach längerer Zeit nach der Anschaffung erteilt werden und dass der<br />

Erwerber die Steuervergünstigungen erst erhebliche Zeit nach der Anschaffung<br />

der Wohnung erhält. Dies kann in Fällen einer hohen Fremdfinanzierung<br />

zu Finanzierungsengpässen führen.<br />

Es kann aber argumentiert werden, dass der Erwerber einen Anspruch<br />

darauf hat, dass das Wohnsitzfinanzamt die erhöhten Absetzungen bzw.<br />

den Abzugsbetrag bereits vor Erteilung der Bescheinigung des Landesdenkmalamtes<br />

berücksichtigt.<br />

Bei Vermietung der Wohnung ist lediglich die in § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG enthaltene Einschränkung zu berücksichtigen, nach der negative<br />

Einkünfte aus der Vermietung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen erst für die Jahre beginnen, die der Anschaffung der Wohnung<br />

folgen. Der vorgenannte Anspruch ist durch Steuerberater geltend zu machen. Es ist allerdings mit einer Ablehnung seitens des Finanzamtes<br />

zu rechnen.<br />

Bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken können die nach § 7 i EStG begünstigten Aufwendungen im Rahmen des § 10<br />

f EStG steuerlich geltend gemacht werden. Danach sind 9 % der begünstigten Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren als Sonderausgaben<br />

von einem steuerpflichtigen Eigentümer abzugsfähig. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können Abzugsbeträge<br />

für zwei Wohnungen geltend machen.

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