Baubeschreibung
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Erfährt das Gebäude im Rahmen der Sanierung und Modernisierung<br />
eine Umnutzung, wie es hier der Fall ist, so steht dies der Bescheinigung<br />
durch die Denkmalbehörde nicht im Wege. Es ist vorgekommen, dass<br />
Finanzämter in diesem Falle die steuerlichen Anerkennung gemäß EStG<br />
verweigern. Es wird dann argumentiert, dass ja mit einer Umnutzung ein<br />
anderes Wirtschaftsgut entstünde und die Baukosten mithin nicht nachträgliche<br />
Herstellungskosten sondern originäre Kosten zur Herstellung<br />
eines neuen Wirtschaftsgutes seien. Diese Ansicht entspricht aber nicht<br />
der Rechtslage. Der Wortlaut des § 7 i EStG verlangt, dass es sich um Baukosten<br />
an einem Gebäude handelt, und verlangt nicht, dass es sich um<br />
nachträgliche Herstellungskosten handelt. Der X. Senat des BFH hat mit<br />
seinem Urteil vom 24.06.2009 auch entschieden, dass nur die Entstehung<br />
eines tatsächlichen Neubaus für die Gewährung von Steuervorteilen<br />
schädlich wäre, nicht aber die Entstehung eines Neubaus unter steuerlichem<br />
Aspekt.<br />
Der Erwerber einer Wohnung in diesem Objekt muss daher damit rechnen,<br />
dass ihm die Finanzverwaltung die Steuervorteile nach § 7 i EStG<br />
zunächst verweigert, auch wenn dies rechtwidrig wäre. Aber solange die<br />
Finanzverwaltung ihr Schreiben vom 16.05.2007 nicht aufgehoben hat,<br />
ist die Rechtslage derart, dass der Erwerber seinen Anspruch im Zweifel<br />
gegen das Finanzamt erst vor Gericht durchsetzen muss. Aus der Berliner<br />
Rechtspraxis der letzten Jahre ist dem Verkäufer trotz der vielen<br />
Umnutzungen von denkmalgeschützten Fabrikgebäuden und Kasernen<br />
zu Wohnzwecken kein Fall bekannt, in dem das Finanzamt eine Anerkennung<br />
der Denkmal- AfA verweigert hätte.<br />
Bei der Gewährung der erhöhten Absetzungen kann es zu zeitlichen<br />
Verzögerungen kommen.<br />
Die Finanzämter berücksichtigen seit 2009 die erhöhten Absetzungen<br />
nach § 7 i EStG und den Abzugsbetrag gemäß § 10 f EStG erst dann, wenn<br />
ihnen eine endgültige Bescheinigung der Landesdenkmalbehörde vorgelegt<br />
wird. Es ist leider damit zu rechnen, dass diese Bescheinigungen<br />
erst nach längerer Zeit nach der Anschaffung erteilt werden und dass der<br />
Erwerber die Steuervergünstigungen erst erhebliche Zeit nach der Anschaffung<br />
der Wohnung erhält. Dies kann in Fällen einer hohen Fremdfinanzierung<br />
zu Finanzierungsengpässen führen.<br />
Es kann aber argumentiert werden, dass der Erwerber einen Anspruch<br />
darauf hat, dass das Wohnsitzfinanzamt die erhöhten Absetzungen bzw.<br />
den Abzugsbetrag bereits vor Erteilung der Bescheinigung des Landesdenkmalamtes<br />
berücksichtigt.<br />
Bei Vermietung der Wohnung ist lediglich die in § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG enthaltene Einschränkung zu berücksichtigen, nach der negative<br />
Einkünfte aus der Vermietung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen erst für die Jahre beginnen, die der Anschaffung der Wohnung<br />
folgen. Der vorgenannte Anspruch ist durch Steuerberater geltend zu machen. Es ist allerdings mit einer Ablehnung seitens des Finanzamtes<br />
zu rechnen.<br />
Bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken können die nach § 7 i EStG begünstigten Aufwendungen im Rahmen des § 10<br />
f EStG steuerlich geltend gemacht werden. Danach sind 9 % der begünstigten Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren als Sonderausgaben<br />
von einem steuerpflichtigen Eigentümer abzugsfähig. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können Abzugsbeträge<br />
für zwei Wohnungen geltend machen.