Baubeschreibung
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36<br />
Steuervorteile<br />
Nachfolgend wird an die allgemeine Einleitung angeknüpft und Informationen<br />
zur Bescheinigungspraxis der beteiligten Behörden gegeben und<br />
steuerliche Grundlagen vermittelt.<br />
Bescheinigung nach § 7 i EStG<br />
Anträge auf die Erteilung einer Denkmalbescheinigung werden auf der<br />
Grundlage der entsprechenden Vereinbarungen nach Baufertigstellung<br />
und Vorliegen des vollständigen Rechnungswerkes seitens des Bauträgers<br />
an das Landesdenkmalamt gestellt. Aufgrund des dortigen hohen<br />
Arbeitsanfalles ist damit sicher zu rechnen, dass Bescheinigungen derzeit<br />
nur mit hoher zeitlicher Verzögerung von etwa 24 Monaten ausgestellt<br />
werden. Vorläufige Bescheinigungen oder ersetzende Eingangsbestätigungen<br />
dürfen nach entsprechenden Dienstanweisungen nicht mehr<br />
erteilt werden.<br />
Daraus folgt, dass steuerliche Vorteile aus der Inanspruchnahme der erhöhten<br />
Abschreibung gemäß § 7 i EStG erst nach der Vorlage der Bescheinigung<br />
sowie der anschließenden einheitlichen und gesonderten<br />
Prüfung durch das zuständige Finanzamt des Verkäufers berücksichtigt<br />
werden können. Seit Fertigstellung können bis dahin ca. 36 Monate vergangen<br />
sein.<br />
Nach der Bescheinigung durch die Denkmalbehörde und die zuständige<br />
Finanzverwaltung wird die Abschreibung bei den Einkommensteuerveranlagungen<br />
ab dem Zeitpunkt der Baufertigstellung rückwirkend<br />
berücksichtigt. Bis dahin werden die aus der Inanspruchnahme der erhöhten<br />
Abschreibung resultierenden Steuerbeträge nicht erstattet oder<br />
angerechnet. Dies ist bei der Liquiditätsberechnung unbedingt zu berücksichtigen.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG werden erzielt,<br />
wenn ein Kapitalanleger die Immobilie im Privatvermögen hat und<br />
sie nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern vermietet. Sie bestehen<br />
aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Wesentliche<br />
Positionen dabei sind: die Mieteinnahmen, die Finanzierungskosten,<br />
die Abschreibung und die sonstigen laufenden Kosten. Hinsichtlich<br />
der Frage, ob bestimmte Ausgaben sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind, ist insbesondere das<br />
BMF Schreiben vom 20.10. 2003, IV C 3 – s 2256a – 48/03, der sogenannte<br />
5. Bauherrenerlass, zu beachten.<br />
Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die Werbungskosten abgezogen. Sie bestehen aus: den Betriebskosten,<br />
den Verwaltungskosten, den Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung sowie den Finanzierungskosten. Dazu gehören auch die<br />
Kosten der Sicherung der Finanzierung, also Kosten der Grundschuldeintragung. Kosten für den Kaufvertrag, die Grunderwerbsteuer und<br />
die Kosten für Grundbucheintragungen sind Nebenkosten der Anschaffung und damit keine Werbungskosten.<br />
Die Anschaffungskosten des Gebäudes werden in der Weise als Werbungskosten berücksichtigt, dass zu den Werbungskosten auch die<br />
jährlichen Abschreibungen für das Gebäude gehören, die auch Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA, genannt werden.<br />
Zu den Finanzierungskosten gehören sämtliche Kosten, die von dem Darlehensnehmer für die Aufnahme des Darlehens zu zahlen sind.<br />
Hierzu gehören außer den Schuldzinsen und Bankgebühren auch das sogenannte Damnum bzw. Disagio sofern es marktübliche 5 % nicht<br />
übersteigt und die Zinsbindung mindestens fünf Jahre dauert. Zu den Finanzierungskosten gehören auch Zinsen, die vor Übergang von<br />
Nutzen und Lasten entstehen und auch dann, wenn die Finanzierung nicht nur der Anschaffung sondern auch Zahlung der Nebenkosten<br />
dient.