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Baubeschreibung

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36<br />

Steuervorteile<br />

Nachfolgend wird an die allgemeine Einleitung angeknüpft und Informationen<br />

zur Bescheinigungspraxis der beteiligten Behörden gegeben und<br />

steuerliche Grundlagen vermittelt.<br />

Bescheinigung nach § 7 i EStG<br />

Anträge auf die Erteilung einer Denkmalbescheinigung werden auf der<br />

Grundlage der entsprechenden Vereinbarungen nach Baufertigstellung<br />

und Vorliegen des vollständigen Rechnungswerkes seitens des Bauträgers<br />

an das Landesdenkmalamt gestellt. Aufgrund des dortigen hohen<br />

Arbeitsanfalles ist damit sicher zu rechnen, dass Bescheinigungen derzeit<br />

nur mit hoher zeitlicher Verzögerung von etwa 24 Monaten ausgestellt<br />

werden. Vorläufige Bescheinigungen oder ersetzende Eingangsbestätigungen<br />

dürfen nach entsprechenden Dienstanweisungen nicht mehr<br />

erteilt werden.<br />

Daraus folgt, dass steuerliche Vorteile aus der Inanspruchnahme der erhöhten<br />

Abschreibung gemäß § 7 i EStG erst nach der Vorlage der Bescheinigung<br />

sowie der anschließenden einheitlichen und gesonderten<br />

Prüfung durch das zuständige Finanzamt des Verkäufers berücksichtigt<br />

werden können. Seit Fertigstellung können bis dahin ca. 36 Monate vergangen<br />

sein.<br />

Nach der Bescheinigung durch die Denkmalbehörde und die zuständige<br />

Finanzverwaltung wird die Abschreibung bei den Einkommensteuerveranlagungen<br />

ab dem Zeitpunkt der Baufertigstellung rückwirkend<br />

berücksichtigt. Bis dahin werden die aus der Inanspruchnahme der erhöhten<br />

Abschreibung resultierenden Steuerbeträge nicht erstattet oder<br />

angerechnet. Dies ist bei der Liquiditätsberechnung unbedingt zu berücksichtigen.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG werden erzielt,<br />

wenn ein Kapitalanleger die Immobilie im Privatvermögen hat und<br />

sie nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern vermietet. Sie bestehen<br />

aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Wesentliche<br />

Positionen dabei sind: die Mieteinnahmen, die Finanzierungskosten,<br />

die Abschreibung und die sonstigen laufenden Kosten. Hinsichtlich<br />

der Frage, ob bestimmte Ausgaben sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind, ist insbesondere das<br />

BMF Schreiben vom 20.10. 2003, IV C 3 – s 2256a – 48/03, der sogenannte<br />

5. Bauherrenerlass, zu beachten.<br />

Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die Werbungskosten abgezogen. Sie bestehen aus: den Betriebskosten,<br />

den Verwaltungskosten, den Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung sowie den Finanzierungskosten. Dazu gehören auch die<br />

Kosten der Sicherung der Finanzierung, also Kosten der Grundschuldeintragung. Kosten für den Kaufvertrag, die Grunderwerbsteuer und<br />

die Kosten für Grundbucheintragungen sind Nebenkosten der Anschaffung und damit keine Werbungskosten.<br />

Die Anschaffungskosten des Gebäudes werden in der Weise als Werbungskosten berücksichtigt, dass zu den Werbungskosten auch die<br />

jährlichen Abschreibungen für das Gebäude gehören, die auch Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA, genannt werden.<br />

Zu den Finanzierungskosten gehören sämtliche Kosten, die von dem Darlehensnehmer für die Aufnahme des Darlehens zu zahlen sind.<br />

Hierzu gehören außer den Schuldzinsen und Bankgebühren auch das sogenannte Damnum bzw. Disagio sofern es marktübliche 5 % nicht<br />

übersteigt und die Zinsbindung mindestens fünf Jahre dauert. Zu den Finanzierungskosten gehören auch Zinsen, die vor Übergang von<br />

Nutzen und Lasten entstehen und auch dann, wenn die Finanzierung nicht nur der Anschaffung sondern auch Zahlung der Nebenkosten<br />

dient.

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