Baubeschreibung
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Ein bei der Veräußerung der Wohnung entstehender Gewinn wird steuerlich<br />
nicht den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.<br />
Der Veräußerungsgewinn ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen<br />
der §§ 21 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Nr. 1EStG erfüllt sind<br />
und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wohnung<br />
nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Maßgeblich für diese sogenannte Spekulationsfrist<br />
sind die beiden Notarverträge, nicht die Umschreibung im<br />
Grundbuch und auch nicht der Wechsel von Nutzen und Lasten.<br />
Notizen<br />
Der Veräußerungsgewinn ist aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös<br />
und den Anschaffungs- und Veräußerungskosten zu ermitteln. Die<br />
Anschaffungskosten sind allerdings um die bis zum Verkauf in Anspruch<br />
genommenen Abschreibungen gleich welcher Art zu mindern. Veräußert<br />
man also seine Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist, sind dadurch<br />
sämtlich bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungen nachzuversteuern.<br />
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