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Baubeschreibung

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Ein bei der Veräußerung der Wohnung entstehender Gewinn wird steuerlich<br />

nicht den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.<br />

Der Veräußerungsgewinn ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen<br />

der §§ 21 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Nr. 1EStG erfüllt sind<br />

und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wohnung<br />

nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Maßgeblich für diese sogenannte Spekulationsfrist<br />

sind die beiden Notarverträge, nicht die Umschreibung im<br />

Grundbuch und auch nicht der Wechsel von Nutzen und Lasten.<br />

Notizen<br />

Der Veräußerungsgewinn ist aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös<br />

und den Anschaffungs- und Veräußerungskosten zu ermitteln. Die<br />

Anschaffungskosten sind allerdings um die bis zum Verkauf in Anspruch<br />

genommenen Abschreibungen gleich welcher Art zu mindern. Veräußert<br />

man also seine Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist, sind dadurch<br />

sämtlich bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungen nachzuversteuern.<br />

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