Baubeschreibung
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Abschreibungen sind Teil der Werbungskosten. Bei Baumaßnahmen, also<br />
Anschaffungskosten, die der Erhaltung eines Denkmales anerkanntermaßen<br />
dienen, kann der Erwerber erhöhte Absetzungen gemäß § 7 i ESTG<br />
geltend machen, beginnend mit 9 %. Für den Teil der Anschaffungskosten,<br />
die der Altbausubstanz bzw. den nicht begünstigten Baukosten der<br />
Sanierung (z.B. Balkone) zuzurechnen sind, kann der Erwerber die sogenannte<br />
Normalabschreibung gemäß § 7 Abs. 4 EStG geltend machen, also<br />
2 % bzw. 2,5 %. Soweit Anschaffungskosten dem Grund und Boden zuzurechnen<br />
sind, ist eine Abschreibung nicht möglich. Die Anschaffungskosten<br />
werden also immer in vier Kostenarten unterteilt:<br />
Kosten von Grund und Boden, Altbausubstanz, denkmalschützerisch begünstigte<br />
Sanierungskosten, nicht begünstigte Sanierungskosten. Diese<br />
Aufteilung wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />
dieser vier Kostenarten durch das Betriebsfinanzamt des Verkäufers vorgenommen,<br />
das für jede Wohnung ein Festsetzungsbescheid über die<br />
Bemessungsgrundlagen erlässt. Bei dieser Aufteilung kann es zu Abweichungen<br />
gegenüber der Berechnung des Verkäufers kommen, der für<br />
seine frühzeitig anzustellenden Berechnungen nicht garantieren kann.<br />
Es gibt unterschiedliche Steuerbegünstigungen nach § 7 EStG für Anschaffungskosten.<br />
Für den Teil der Anschaffungskosten, der der Altbausubstanz<br />
zuzuordnen ist, kann die sogenannte Normalabschreibung<br />
angesetzt werden. Diese beträgt bei Gebäuden, die nach Ende 1924 fertiggestellt<br />
wurden, jährlich 2 % und bei früher fertiggestellten Gebäuden<br />
2,5 %. Im Jahr der Anschaffung kann allerdings nicht der volle Jahresbetrag<br />
in Anspruch genommen werden. Da die Gebäude- AfA erst ab dem<br />
Monat der Anschaffung gewährt wird, ist der Jahresbetrag zeitanteilig zu<br />
kürzen. Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt grundsätzlich der Übergang<br />
von Nutzen und Lasten auf den Käufer.<br />
Für den Teil der Anschaffungskosten, der auf die Sanierung des Baudenkmals<br />
entfällt, kann der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen die<br />
erhöhten Abschreibungen gemäß § 7 i EStG geltend machen. Diese Kosten<br />
können in den ersten Acht Jahren mit jeweils 9 % und in den folgenden<br />
vier Jahren mit jeweils 4 % abgeschrieben werden. Die Sanierungskosten<br />
werden also in den ersten 12 Jahren vollständig abgeschrieben.<br />
Anders als bei der Normalabschreibung findet im Jahr der Anschaffung<br />
eine zeitanteilige Kürzung nicht statt, so dass auch im Erstjahr die vollen<br />
9 % geltend gemacht werden können. Eine andere Verteilung oder Verschiebung<br />
der erhöhten Abschreibung auf spätere Jahre ist nicht möglich.<br />
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Begünstigt sind allerdings nur Kosten derjenigen Baumaßnahmen, die nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführt wurden.<br />
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Abschreibung ist außerdem, dass der Erwerber dem Finanzamt eine Bescheinigung des<br />
Landesdenkmalamtes vorlegt, in dem diese bestätigt, dass es sich bei dem Gebäude um ein Denkmal handelt und dass die betreffenden<br />
Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Soweit es sich um sogenannte<br />
Luxuseinbauten handelt, die nicht zur Erhaltung des Denkmals beitragen, werden diese von der Denkmalbehörde nicht als begünstigt<br />
bescheinigt. Auch hierdurch könnte es zu Abweichungen gegenüber den Berechnungen der Verkäuferin kommen. Soweit einzelne Kosten<br />
von der Denkmalbehörde nicht als begünstigt bescheinigt werden, können diese als Normalabschreibung angesetzt werden. Das gleiche<br />
gilt natürlich für Baumaßnahmen, die vor Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden sind. Werden für die Sanierung des Gebäudes<br />
Zuschüsse gewährt, so ist die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Abschreibung um diesen Betrag zu kürzen.