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Sitzungsvorlage... - in Isny im Allgäu

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Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013<br />

06.12.2013<br />

1 Bisheriges Verfahren<br />

Büro Sieber, L<strong>in</strong>dau (B)<br />

1.1 Am 10.12.2012 hat der Geme<strong>in</strong>derat der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lohbauerstraße" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss<br />

gem. § 2 Abs. 1 BauGB).<br />

1.2 Am 13.05.2013 hat der Geme<strong>in</strong>derat der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> basierend auf e<strong>in</strong>er aktualisierten Plangrundlage erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lohbauerstraße" und<br />

der örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes bef<strong>in</strong>det sich auf den Grundstücken<br />

mit den Fl.-Nrn.: 1513/1 (Teilfläche), 1513/2, 1513/3, 1513/4, 1513/10 (Teilfläche), 1521/1 (Teilfläche) und 1521/4 der Gemarkung <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>. Mit dieser Planung<br />

wurde e<strong>in</strong>e schriftliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.<br />

1.3 Bereits am 22.11.2011 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Term<strong>in</strong>es be<strong>im</strong> Landratsamt Ravensburg frühzeitig<br />

über die Planung unterrichtet bzw. entsprechende Stellungnahmen e<strong>in</strong>geholt. Die hier geäußerten Anregungen wurden <strong>im</strong> Vorabzug zum Bebauungsplan berücksichtigt.<br />

2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)<br />

2.1 Die <strong>im</strong> Rahmen des Unterrichtungs- und Erörterungsterm<strong>in</strong>s vom 13.11.2013 von den anwesenden Bürgern vorgebrachten Fragen konnten während des Unterrichtungs- und Erörterungsterm<strong>in</strong>s<br />

beantwortet werden (e<strong>in</strong> Protokoll über den Unterrichtungs- und Erörterungsterm<strong>in</strong> liegt vor). Darüber h<strong>in</strong>aus wurden von folgenden Bürgern Anregungen geäußert, die<br />

wie folgt behandelt werden (Reihenfolge des E<strong>in</strong>gangs):<br />

2.1.1 Frau Jörg, <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> Es wird angeregt, den Baumbestand entlang der "Lohbauerstraße" zu<br />

erhalten und <strong>in</strong> der Planung möglichst viele Grünflächen zu berücksichtigen<br />

bzw. umzusetzen. E<strong>in</strong>e Nutzung der Grünflächen als öffentliche<br />

Stellplätze sollte vermieden werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

dass die geplanten öffentlichen Stellplätze <strong>im</strong> Bereich der Verkehrsflächen zwar<br />

als Straßenbegleitgrün dargestellt werden, jedoch ke<strong>in</strong>e öffentlichen Grünflä-<br />

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chen <strong>im</strong> eigentlichen S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d. Es wird jedoch auch bei der Bauausführung<br />

der Stellplatzflächen darauf geachtet, diese möglichst naturnah, z.B. mit Rasengitterste<strong>in</strong>en<br />

anzulegen. Die öffentlichen Grünflächen stehen nicht für Stellplätze<br />

zur Verfügung.<br />

Bezüglich des Baumbestandes entlang der "Lohbauerstraße" wird darauf verwiesen,<br />

dass dieser weitmöglichst erhalten bleiben soll. Auf Grund der erforderlichen<br />

Erschließung des Baugebietes von der Lohbauerstraße <strong>im</strong> Norden sowie<br />

aus Gründen der Verkehrssicherheit ist die Rodung e<strong>in</strong>es Teils der Bäume jedoch<br />

unumgänglich.<br />

Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> wird <strong>im</strong> Rahmen der Umsetzung der Planung Wert<br />

darauf legen, dass das Konzept zur Grünordnung so umgesetzt wird, wie es<br />

festgesetzt ist.<br />

E<strong>in</strong>e Planänderung ist nicht erforderlich.<br />

3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)<br />

3.1 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15.10.2013 zur Abgabe e<strong>in</strong>er schriftlichen Stellungnahme zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom<br />

09.10.2013 bis zum 20.11.2013 aufgefordert.<br />

3.2 Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Anregungen zur Abwägung relevant:<br />

Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen, Referat 45 – Straßenbetrieb und Verkehrstechnik (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Landratsamt Ravensburg, SG Bauordnung/Städtebau (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Landratsamt Ravensburg, Kreisbrandmeister (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Geme<strong>in</strong>de Buchenberg (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

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Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, Untere Straßenverkehrsbehörde (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, Stadtseniorenrat (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, Beh<strong>in</strong>dertenbeauftragter (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, Werkrealschule <strong>Isny</strong> (ke<strong>in</strong>e Stellungnahme)<br />

Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen, Referat 26 – Bau- und Kunstdenkmalpflege (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Landratsamt Ravensburg, SG Altlasten (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Landratsamt Ravensburg, Landwirtschaftsamt (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Landratsamt Ravensburg, Vermessungs-/ Flurbere<strong>in</strong>igungsamt (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Polizeidirektion Ravensburg, Abteilung Bauleitplanung (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Geme<strong>in</strong>de Argenbühl (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Geme<strong>in</strong>de Gestratz (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Geme<strong>in</strong>de Maierhöfen (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Markt Weitnau (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

Stadt Leutkirch <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> (Stellungnahme ohne Anregung)<br />

3.3 Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange s<strong>in</strong>d Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt (Reihenfolge des E<strong>in</strong>gangs):<br />

3.3.1 Thüga Energienetze GmbH,<br />

S<strong>in</strong>gen<br />

Stellungnahme vom<br />

22.10.2013:<br />

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wände gegen den Bebauungsplan<br />

bestehen. E<strong>in</strong>e Erschließung des geplanten Baugebietes mit<br />

Erdgas ist möglich. Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen<br />

die vorhandenen Gashochdruckleitung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Nach telefonischer Rücksprache<br />

mit der Thüga Energienetze GmbH, Hrn. Käppeler ist e<strong>in</strong>e Verlegung<br />

der bestehenden Gashochdruckleitung <strong>in</strong> die geplanten öffentlichen Flächen<br />

möglich. Die Festsetzung e<strong>in</strong>es Leitungsrechtes ist nicht erforderlich.<br />

Der Bitte um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Thüga Energienetze GmbH<br />

zur Abst<strong>im</strong>mung der Maßnahmen sowie der Kostentragung wird zu gegebener<br />

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Zeit nachgekommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

3.3.2 Kabel BW GmbH, Kassel<br />

Stellungnahme vom<br />

31.10.2013:<br />

Im Planbereich liegen ke<strong>in</strong>e Versorgungsanlagen der Kabel BW<br />

GmbH. Wir s<strong>in</strong>d grundsätzlich daran <strong>in</strong>teressiert, unser glasfaserbasiertes<br />

Kabelnetz <strong>in</strong> Neubaugebieten zu erweitern und damit e<strong>in</strong>en<br />

Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für Ihre Bürger zu<br />

leisten.<br />

Ihre Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weiter geleitet,<br />

die sich mit Ihnen zu gegebener Zeit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung setzen wird. Bis<br />

dah<strong>in</strong> bitten wir Sie, uns am Bebauungsplanverfahren weiter zu beteiligen.<br />

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie<br />

dabei <strong>im</strong>mer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um weitere Beteiligung<br />

am Verfahren wird entsprochen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

3.3.3 EnBW Regional AG, Biberach<br />

Stellungnahme vom<br />

07.11.2013:<br />

3.3.4 Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>,<br />

Steueramt<br />

Stellungnahme vom<br />

14.11.2013:<br />

Da sich <strong>im</strong> Geltungsbereich ke<strong>in</strong>e Anlagen von uns bef<strong>in</strong>den, haben<br />

wir ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wände.<br />

Um die Versorgung des Wohngebietes mit Strom sicherzustellen, benötigen<br />

wir e<strong>in</strong>e neue Umspannstation. E<strong>in</strong> möglicher Standort wäre<br />

be<strong>im</strong> ausgewiesenen Parkplatz oder bei der öffentlichen Grünfläche.<br />

Wir bitten sie uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.<br />

In der Variante SO Hotel/ Sem<strong>in</strong>ar fehlt die Festsetzung der Zahl der<br />

Vollgeschosse.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung wird zur Kenntnis genommen. Auf die Festsetzung e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Fläche für die zu errichtende Umspannstation wird bewusst verzichtet,<br />

da sich deren exakte Lage erst mit der E<strong>in</strong>teilung der Baugrundstücke<br />

ergeben wird.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Variante SO Hotel/Sem<strong>in</strong>ar ist zwischenzeitlich nicht mehr Bestandteil der<br />

Planung. Der Bereich ist komplett aus dem Geltungsbereich entfallen. E<strong>in</strong>e<br />

Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ist somit h<strong>in</strong>fällig.<br />

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Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Straßenstummel <strong>in</strong> der nordöstl.<br />

gelegenen Ecke des B-Plans e<strong>in</strong>e Erschließungsbeitragspflicht für<br />

das außerhalb des Geltungsbereichs gelegene Grundstück<br />

Flst. 1521/1 (Stephanuswerk, Maierhöfener Str. 76) auslöst. Ist das<br />

gewollt?<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis wird dankend zur Kenntnis genommen. E<strong>in</strong>e Erschließungsbeitragspflicht<br />

für das "Stephanuswerk" soll nicht ausgelöst werden. Um dies<br />

kenntlich zu machen, werden die letzten 2,00 m der Straßenfläche als Straßenbegleitgrün<br />

dargestellt. In der Begründung wird erläutert, dass diese Fläche<br />

dauerhaft als Ablagefläche für die Schneeräumung vorgesehen ist. Zudem wird<br />

beschrieben, dass durch diese Stichstraße mittelfristig nicht geplant ist, die Erschließung<br />

des "Stephanuswerkes" über die Stichstraße zu ermöglichen.<br />

Die Lohbauerstraße war bisher Außenbereichsstraße, für die deshalb<br />

ke<strong>in</strong>e Erschließungsbeitragspflichten entstehen konnten. Im B-Plan<br />

ist die Straße teilweise vom Geltungsbereich erfasst. Aus Gründen der<br />

Rechtsklarheit sollte die Straße (auch nicht teilweise) <strong>in</strong>nerhalb des<br />

Geltungsbereichs des B-Plans liegen.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis wird zur Kenntnis genommen. Die "Lohbauerstraße" wird <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

belassen. Im Zuge der Erschließung ist nicht geplant, die "Lohbauerstraße"<br />

auszubauen, daher entstehen für sie ke<strong>in</strong>e Erschließungsbeitragspflichten.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Bei der noch e<strong>in</strong>zuarbeitenden Zuordnungsfestsetzung bitte ich zu beachten,<br />

dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme den E<strong>in</strong>griffsgrundstücken<br />

(sowohl Baugrundstücke als auch öffentliche Verkehrsflächen)<br />

<strong>im</strong> Textteil des B-Plans ausdrücklich zugeordnet werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der Anregung wird nachgekommen und der Satzungstext <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung mit<br />

Hrn. Besler entsprechend ergänzt.<br />

3.3.5 Regionalverband Bodensee-<br />

Oberschwaben, Ravensburg<br />

Stellungnahme vom<br />

18.11.2013:<br />

Wie <strong>in</strong> unserer Stellungnahme vom 18.11.2011 bereits dargelegt,<br />

s<strong>in</strong>d vom geplanten Wohngebiet "Lohbauerstraße" ke<strong>in</strong>e zu beachtenden<br />

Ziele der Raumordnung nach dem Regionalplan <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne von<br />

§ 1 Abs. 4 BauGB, der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 ROG sowie § 4<br />

Abs. 1 und 4 LpIG betroffen, so dass gegen den Bebauungsplan mit<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 5 von 29 Seiten


Änderung des Flächennutzungsplanes <strong>im</strong> Grundsatz ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

vorgebracht werden.<br />

Da zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

e<strong>in</strong>e Begründung mit der erforderlichen Flächenbilanz fehlt, kann<br />

zum gegenwärtigen Zeitpunkt ke<strong>in</strong>e abschließende Stellungnahme<br />

erfolgen. Insgesamt sollen 5,49 ha Wohnbauflächen aus dem rechtskräftigen<br />

Flächennutzungsplan gestrichen werden. Inwieweit der Umfang<br />

der geplanten Wohnbauflächen noch dem Planungsstand von<br />

2011 entspricht (erste Anhörung zum Bebauungsplan) geht aus den<br />

Unterlagen nicht hervor. Der Umfang der auszuweisenden Wohnbauflächen<br />

<strong>im</strong> Gebiet "Lohbauerstraße", der die Kompensationsflächen<br />

von 5,49 ha übersteigt, ist zu begründen. Hierzu wird auf unsere<br />

Stellungnahme vom 18.11.2011 verwiesen.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Als Unterlagen zum Bebauungsplan sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

wurde jeweils lediglich e<strong>in</strong> Vorabzug (ohne Begründung) e<strong>in</strong>gereicht,<br />

um wichtige Belange frühzeitig abzust<strong>im</strong>men. Der Entwurf wird mit Begründung<br />

<strong>im</strong> Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher<br />

Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB e<strong>in</strong>gereicht. Dann besteht die Möglichkeit<br />

für e<strong>in</strong>e abschließende Stellungnahme.<br />

Der Umfang der auszuweisenden Wohnbauflächen <strong>im</strong> Gebiet "Lohbauerstraße"<br />

wird <strong>in</strong> der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes abgearbeitet<br />

und entspricht dem Umfang der Wohnbauflächen (W), die <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Kompensation aus dem Flächennutzungsplan entfallen.<br />

Zur Änderung des Flächennutzungsplanes <strong>im</strong> Parallelverfahren nach<br />

§ 8 Abs. 3 BauGB weisen wir darauf h<strong>in</strong>, dass dieser nach § 8 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplanes e<strong>in</strong>en<br />

Stand erreicht haben muß, der die Annahme rechtfertigt, dass der<br />

Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

entwickelt se<strong>in</strong> wird.<br />

Auf die vom Regionalverband <strong>im</strong> Jahre 2010 veröffentlichte Kl<strong>im</strong>afibel,<br />

die allen Städten und Geme<strong>in</strong>den der Region vorliegt und über<br />

den Internetauftritt des Regionalverbandes unter www.rvbo.de und<br />

der Rubrik "Aktuelle Projekte" abgerufen werden kann, weisen wir<br />

h<strong>in</strong>.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise zum Parallelverfahren sowie zur Kl<strong>im</strong>afibel werden zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 6 von 29 Seiten


3.3.6 Deutsche Telekom GmbH, Donauesch<strong>in</strong>gen<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.0213:<br />

Im Untersuchungsgebiet s<strong>in</strong>d von uns zurzeit ke<strong>in</strong>e Maßnahmen beabsichtigt<br />

oder e<strong>in</strong>geleitet. Das betroffene Gebiet ist von uns ausreichend<br />

versorgt. Im Planbereich bef<strong>in</strong>den sich Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien<br />

der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich s<strong>in</strong>d (Anlage<br />

1). Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-L<strong>in</strong>ien müssen<br />

weiterh<strong>in</strong> gewährleistet bleiben.<br />

Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen<br />

Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien<br />

nicht verändert oder verlegt werden müssen.<br />

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung <strong>in</strong> den Bebauungsplan aufzunehmen:<br />

In allen Straßen bzw. Gehwegen s<strong>in</strong>d geeignete und ausreichende<br />

Trassen mit e<strong>in</strong>er Leitungszone <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von ca. 0,5 m für die<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung der Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien der Telekom vorzusehen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über<br />

Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Ausgabe<br />

1989; siehe <strong>in</strong>sbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen,<br />

dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die -<br />

Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsl<strong>in</strong>ien der Telekom<br />

nicht beh<strong>in</strong>dert werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis auf die bestehenden Telekommunikations-Leitungen wird zur<br />

Kenntnis genommen. Diese s<strong>in</strong>d bereits <strong>in</strong> den Bebauungsplan aufgenommen.<br />

Die TK-Leitungen müssen nicht verändert oder verlegt werden.<br />

Im Bebauungsplan ist bereits h<strong>in</strong>weislich aufgenommen, dass den Bauherren<br />

empfohlen wird, e<strong>in</strong> Leer-Rohr von der Erschließungs-Straße zum Gebäude zur<br />

Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen.<br />

Das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen"<br />

wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung berücksichtigt.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong> Planänderung.<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie<br />

die Koord<strong>in</strong>ierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der<br />

anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beg<strong>in</strong>n und Ablauf der<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> wird die Deutsche Telekom GmbH rechtzeitig über Be-<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 7 von 29 Seiten


Erschließungsmaßnahmen <strong>im</strong> Bebauungsplangebiet der Deutschen<br />

Telekom Technik GmbH unter der <strong>im</strong> Briefkopf genannten Adresse so<br />

früh wie möglich, m<strong>in</strong>destens 3 Monate vor Baubeg<strong>in</strong>n, schriftlich<br />

angezeigt werden.<br />

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen<br />

e<strong>in</strong>e Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikations<strong>in</strong>frastruktur<br />

<strong>in</strong> unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile<br />

e<strong>in</strong>er koord<strong>in</strong>ierten Erschließung sowie e<strong>in</strong>er ausreichenden Planungssicherheit<br />

möglich ist.<br />

Wir bitten daher sicherzustellen, dass<br />

für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes <strong>im</strong> Erschließungsgebiet<br />

die ungeh<strong>in</strong>derte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der<br />

künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist.<br />

der Erschließungsträger verpflichtet wird, <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung mit uns <strong>im</strong><br />

erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen<br />

Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen<br />

und diese durch E<strong>in</strong>trag e<strong>in</strong>er beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />

zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, <strong>im</strong><br />

Grundbuch kostenlos zu sichern.<br />

e<strong>in</strong>e rechtzeitige und e<strong>in</strong>vernehmliche Abst<strong>im</strong>mung der Lage und der<br />

D<strong>im</strong>ensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und e<strong>in</strong>e Koord<strong>in</strong>ierung<br />

der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau<br />

durch den Erschließungsträger erfolgt.<br />

die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur<br />

g<strong>in</strong>n und Ablauf der Baumaßnahmen <strong>in</strong>formieren.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Anregungen beziehen sich auf die konkrete Bauausführung und s<strong>in</strong>d nicht<br />

Teil des Bauleitplanverfahrens. E<strong>in</strong>e Berücksichtigung der Anregungen erfolgt<br />

<strong>im</strong> Zuge der Erschließungsmaßnahmen durch die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 8 von 29 Seiten


3.3.7 Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, Tiefbauamt<br />

und Grünplanung<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

<strong>in</strong> Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.<br />

Maßnahmen des Baumschutzes s<strong>in</strong>d bei der Erschließung und bei<br />

sämtlichen Baumaßnahmen zu beachten, den Kronen-, Stamm- und<br />

Wurzelraum betreffend.<br />

(Ggf. H<strong>in</strong>weis auf Schadenersatz bei Baum- oder Wurzelbeschädigungen<br />

für die Stadt <strong>Isny</strong>.)<br />

Bei der Anlage des Parkplatzes s<strong>in</strong>d entsprechende Schutzmaßnahmen<br />

vorzusehen.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeiten zur Sicherung<br />

der Bäume auf Ebene der verb<strong>in</strong>dlichen Bauleitplanung s<strong>in</strong>d durch Erhaltungsgebote<br />

und e<strong>in</strong>en entsprechenden H<strong>in</strong>weis zum Baumschutz bestmöglich ausgeschöpft<br />

worden. Die weiteren Vorkehrungen s<strong>in</strong>d wie erwähnt bei der Erschließung<br />

und bei sämtlichen Baumaßnahmen zu beachten.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

3.3.8 Wasser- und Abwasserverband<br />

Untere Argen, <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.0213:<br />

3.3.9 Landratsamt Ravensburg,<br />

Rechtsaufsichtsbehörde<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

Text 6.14; 6.15 und 6.18 bitte ändern<br />

"Leitungen der Stadt <strong>Isny</strong>" (nicht des Wasser- und Abwasserverbandes)<br />

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die <strong>im</strong><br />

Regelfall nicht überwunden werden können.<br />

1.1 Art der Vorgabe<br />

Wir bitten Sie, das Flächennutzungsplanverfahren für die "Tauschflächen"<br />

abzuschließen.<br />

Für das Wohngebiet Lohbauerstraße kann das Parallelverfahren<br />

durchgeführt werden. Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB ist es hierzu erforderlich,<br />

dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans<br />

e<strong>in</strong> Stand des Flächennutzungsplanverfahrens erreicht ist, der<br />

die Annahme rechtfertigt, dass der Bebauungsplan aus den künftigen<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt se<strong>in</strong> wird.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Betreiber der entsprechenden Leitungen werden gemäß der Anregung <strong>in</strong><br />

"Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>" umbenannt.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Das Verfahren zur Änderung<br />

des Flächennutzungsplanes bef<strong>in</strong>det sich kurz vor der förmlichen Beteiligung<br />

gem. § 4 Abs. 2 BauGB, für welches der Entwurf <strong>in</strong>kl. Begründung und<br />

Umweltbericht e<strong>in</strong>gereicht wird.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 9 von 29 Seiten


Es ist e<strong>in</strong> tatsächliches Parallelverfahren durchzuführen, das e<strong>in</strong>e Abst<strong>im</strong>mung<br />

zwischen den Plänen zulässt. Das Verfahren darf nicht so<br />

gestaltet werden, dass die Änderung des Flächennutzungsplans lediglich<br />

als Anpassung oder Berichtigung ersche<strong>in</strong>t.<br />

E<strong>in</strong>e solche Beurteilung setzt e<strong>in</strong>en gewissen Stand der materiellen<br />

Planreife des Flächennutzungsplanes voraus:<br />

1. M<strong>in</strong>destens Verfahrensstand frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung,<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch der Raumordnungsbehörden, auf der<br />

Grundlage e<strong>in</strong>er Planungskonzeption der Geme<strong>in</strong>de mit Umweltbericht.<br />

2. Positive Prognose, dass der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot<br />

nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprechen und das Flächennutzungsplanverfahren<br />

zügig weitergeführt wird.<br />

3. Öffentliche Auslegung mit Abwägung, falls für die Abwägung erhebliche<br />

Bedenken vorgetragen werden.<br />

Nr. 5.2: Bitte beteiligen Sie diese zuständige Planfeststellungsbehörde<br />

<strong>im</strong> Bebauungsplanverfahren. Es sollte klargestellt werden, dass<br />

der Bebauungsplan diese Flächen überplanen darf und ob es genügt,<br />

den landschaftspflegerischen Begleitplan nachrichtlich zu übernehmen<br />

oder ob konkrete Festsetzungen <strong>im</strong> Bebauungsplan erforderlich<br />

werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der Anregung wurde nachgekommen. Nach nochmaliger Rücksprache mit der<br />

zuständigen Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen, Referat<br />

45 - Straßenbetrieb und Verkehrstechnik) wird die bereits erfolgte nachrichtliche<br />

Übernahme als ausreichend erachtet.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Nr. 6.9 und 6.10: Die Planzeichen s<strong>in</strong>d bereits bei 5.1 und 5.2 erläutert.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Planzeichen 6.9 und 6.10 s<strong>in</strong>d als H<strong>in</strong>weise aufgenommen und beziehen<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 10 von 29 Seiten


sich auf Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches. Die Planzeichen 5.1 und<br />

5.2 bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereiches und stellen nachrichtliche<br />

Übernahmen dar.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Plan: Bitte prüfen Sie, ob für die Leitungen (Gas, Tr<strong>in</strong>kwasser) <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Wohnbauflächen noch Leitungsrechte nach § 9 Abs. 1 Nr. 21<br />

BauGB festgesetzt werden müssen bzw. die Führung von Leitungen<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Nach telefonischer Rücksprache mit Thüga Energienetze GmbH, Hrn. Käppeler<br />

ist e<strong>in</strong>e Verlegung der bestehenden Gashochdruckleitung <strong>in</strong> die geplanten öffentlichen<br />

Flächen möglich. Auf die Festsetzung e<strong>in</strong>es Leitungsrechtes kann daher<br />

verzichtet werden.<br />

Die Wasserleitung DN 175 GG ist stillgelegt. Daher ist auch hier ke<strong>in</strong> Leitungsrecht<br />

erforderlich. Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> beabsichtigt, die Leitung nicht rückzubauen,<br />

sondern <strong>im</strong> Boden liegen zu lassen.<br />

Zur Klarstellung wird jeweils e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis <strong>in</strong> den Bebauungsplan aufgenommen.<br />

2. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum<br />

o.g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung<br />

und ggf. Rechtsgrundlage.<br />

Planungsrechtliche Festsetzungen:<br />

Nr. 2.11: Bitte ergänzen Sie <strong>im</strong> Textteil das Planzeichen und die Festsetzung<br />

"E<strong>in</strong>zelhaus". Wir empfehlen, auch be<strong>im</strong> Typ 1 Doppelhausbebauung<br />

zuzulassen. Bitte erläutern Sie <strong>in</strong> der Begründung, ob es<br />

sich bei dieser Bauweise um e<strong>in</strong>en Grundzug der Planung handelt,<br />

von dem nicht befreit werden darf.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Das Planzeichen für die Festsetzung "E<strong>in</strong>zelhaus" wird gemäß der Anregung <strong>in</strong><br />

den Textteil aufgenommen.<br />

Im Rahmen der Planung wurde bewusst darauf verzichtet, auf jedem Grundstück<br />

die Bebauung mit E<strong>in</strong>zel- und Doppelhäusern zu ermöglichen. In diesem<br />

Zusammenhang s<strong>in</strong>d Doppelhäuser nunmehr nur auf den als städtebaulich und<br />

für diese Bebauung auch erschließungstechnisch günstigen und s<strong>in</strong>nvoll angesehenen<br />

Grundstücken zulässig. Die Festsetzung stellt jedoch ke<strong>in</strong>en Grundzug<br />

der Planung dar.<br />

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.<br />

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Nr. 2.13: Bitte fügen Sie zur Erläuterung e<strong>in</strong>e Skizze bei.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der Anregung wird entsprochen. In die Begründung wird zur Erläuterung e<strong>in</strong>e<br />

Skizze e<strong>in</strong>gefügt.<br />

Nr. 2.17: Die Vorschrift <strong>in</strong> § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermächtigt auch zur<br />

Festsetzung e<strong>in</strong>er selbständigen "Anlage für sportliche Zwecke". Es<br />

muss sich bei dieser nicht zw<strong>in</strong>gend um Geme<strong>in</strong>bedarfse<strong>in</strong>richtungen<br />

handeln, so dass auch e<strong>in</strong>e gewerblich betriebene Nutzung oder e<strong>in</strong>e<br />

Nutzung durch Vere<strong>in</strong>e möglich ist. Der Begriff und die Farbe "Flächen<br />

für Geme<strong>in</strong>bedarf" könnte dann entfallen.<br />

Falls es bei der Festsetzung der "Fläche für Geme<strong>in</strong>bedarf" bleiben<br />

soll, weisen wir darauf h<strong>in</strong>, dass der Begriff des Geme<strong>in</strong>bedarfs solche<br />

baulichen Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen umfasst, die der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

dienen... Wir gehen davon aus, dass diese Frage bereits auf Flächennutzungsplanebene<br />

beantwortet wird und sich der Bebauungsplan<br />

entsprechend daraus entwickelt<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung als "Fläche<br />

für Geme<strong>in</strong>bedarf" bleibt so bestehen. Für die Sportanlage ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> öffentliche<br />

und ke<strong>in</strong>e private Nutzung vorgesehen.<br />

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes wurde diese Frage bereits geklärt.<br />

Auch auf dieser Ebene erfolgt die Darstellung als Fläche für den Geme<strong>in</strong>bedarf.<br />

Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Die Anlage für sportliche Zwecke wird <strong>im</strong> Bebauungsplan weder <strong>in</strong>haltlich<br />

noch durch die räumliche Festlegung der e<strong>in</strong>zelnen Sportanlagen,<br />

wie z.B. Spielfelder, Laufbahnen näher konkretisiert. Damit ist<br />

auf der Sportanlage nur e<strong>in</strong>e mit der Wohnnutzung verträgliche<br />

Sportausübung zulässig. Dies sollte <strong>in</strong> der Begründung angeführt<br />

werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis wird zur Kenntnis genommen und <strong>in</strong> die Begründung e<strong>in</strong>gearbeitet.<br />

Die Begründung wird gemäß der Anregung redaktionell ergänzt.<br />

Nr. 2.18: Bitte ergänzen Sie <strong>in</strong> der Begründung, dass es sich bei der<br />

Festsetzung der Wohnungszahl um e<strong>in</strong>en Grundzug der Planung handelt,<br />

von dem nicht befreit werden kann.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der Anregung wird entsprochen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.<br />

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Nr. 2.35: Es bestehen Bedenken gegen die Vorgabe e<strong>in</strong>es speziellen<br />

Lampentyps.<br />

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann verletzt se<strong>in</strong>, wenn langfristig<br />

auch andere geeignete <strong>in</strong>sektenfreundliche Lampentypen zur Auswahl<br />

stehen.<br />

Nr. 2.48: Wir empfehlen, Pflanzgebote nur festzusetzen, wenn diese<br />

von der Geme<strong>in</strong>de auch bei allen Bauvorhaben durchgesetzt werden<br />

sollen.<br />

Die Pflanzgebote, die nicht als konkrete Auflagen <strong>in</strong> Baugenehmigungen<br />

übernommen werden, können von den Geme<strong>in</strong>den nur gemäß<br />

§ 178 BauGB durchgesetzt werden, weil <strong>in</strong>soweit die LBO nicht<br />

gilt (§§ 1 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Nr. 2 LBO).<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Festsetzung wird entsprechend angepasst, dass e<strong>in</strong> <strong>in</strong>sektenfreundlicher<br />

Lampentyp zu verwenden ist.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sollte sich bei Mängeln <strong>im</strong><br />

praktischen Vollzug die Notwendigkeit hierzu ergeben, wird durch die Geme<strong>in</strong>de<br />

geprüft, ob die Umsetzung der Pflanzgebote per Bescheid gem. § 178<br />

BauGB i. V. m. § 175 BauGB durchgesetzt werden soll. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d die<br />

festgesetzten Pflanzgebote jedoch als rechtlich verb<strong>in</strong>dliche geme<strong>in</strong>dliche Vorgabe<br />

e<strong>in</strong>zuhalten. Die Pflanzgebote sichern als M<strong>in</strong><strong>im</strong>ierungsmaßnahme e<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>destmaß an Durchgrünung und bleiben daher unverändert erhalten.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Nr. 4.8: Die Vorgabe der Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf<br />

bitten wir zu überprüfen. Die Bauherren streben <strong>im</strong> hängigen Gelände<br />

<strong>in</strong> der Regel ebene Flächen, ggf. terrassiert an. Vorschriften, die<br />

nicht durchgesetzt werden können, sollten nicht erlassen werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Um e<strong>in</strong> stark terrassiertes Gelände zu verh<strong>in</strong>dern, wurde die Vorschrift <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung<br />

mit der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> aufgenommen. An der Vorschrift soll<br />

festgehalten werden.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong> Planänderung.<br />

Nr. 4.9: Die Vorgabe von 2 Stellplätzen pro Wohnung kann bei kle<strong>in</strong>en<br />

Wohnungen unverhältnismäßig se<strong>in</strong>.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Das vorrangige Ziel der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> ist es, den öffentlichen Straßenraum<br />

von parkenden Autos frei zu halten. Auch bei kle<strong>in</strong>en Wohnungen ist Besucherverkehr<br />

zu erwarten. Die geplante Straßenbreite <strong>im</strong> Baugebiet mit<br />

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Nr. 4.10: Die Vorschrift, dass E<strong>in</strong>friedungen dem "natürlichen" Geländeverlauf<br />

angepasst werden müssen, kann nicht nachvollzogen werden.<br />

Was ist damit geme<strong>in</strong>t? Bitte legen Sie Skizzen bei, wie die Vorschrift<br />

auszulegen ist, bei e<strong>in</strong>er Diskrepanz mit dem endgültigen Gelände.<br />

Im Übrigen kann sich das natürliche Gelände verändern.<br />

Für die Mauern wählen Sie als Bezug das "endgültige" Gelände.<br />

Gleichzeitig soll die E<strong>in</strong>friedung an das "natürliche" Gelände angepasst<br />

werden. Bitte räumen Sie diesen Widerspruch aus. Bitte def<strong>in</strong>ieren<br />

Sie die hier verwendeten Begriffe "endgültiges", "natürliches" und<br />

"geplantes" Gelände für die Mauern bzw. Stützmauern, <strong>in</strong>sbesondere<br />

da sich das natürliche und das endgültige Gelände laufend ändern<br />

können. Des Weiteren bitten wir zu prüfen, diese Gestaltungsvorschrift<br />

nur für die e<strong>in</strong>sehbaren, der Straßen zugewandten Grundstückgrenzen<br />

festzulegen.<br />

5,80 m könnte parkende Autos am Straßenrand nicht aufnehmen. Daher soll<br />

die Vorschrift beibehalten bleiben.<br />

Zudem ist auf Grund der allgeme<strong>in</strong> gestiegenen Motorisierung und der zu erwartenden<br />

Bevölkerungs-Struktur von jungen mobilen Familien e<strong>in</strong> erhöhter<br />

Stellplatzbedarf gegeben.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Widerspruch wird ausgeräumt,<br />

<strong>in</strong> dem die Vorschrift dah<strong>in</strong>gehend abgepasst wird, dass als Bezugspunkt für<br />

E<strong>in</strong>friedungen und Stützkonstruktionen jeweils das endgültige Gelände gilt. E<strong>in</strong>e<br />

Skizze ist demnach nicht mehr erforderlich.<br />

Die Gestaltungsvorschrift wird weiterh<strong>in</strong> auf den gesamten Geltungsbereich bezogen.<br />

Die Vorschrift, nur auf die e<strong>in</strong>sehbaren, den Straßen zugewandten<br />

Grundstückgrenzen festzulegen, wird als nicht praktikabel angesehen.<br />

3.3.10 Landratsamt Ravensburg,<br />

Verkehrsamt, SG Verkehr<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem<br />

o.g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung<br />

und ggf. Rechtsgrundlage.<br />

Wir gehen davon aus, dass zwischen dem neuen Plangebiet "Lohbau-<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der M<strong>in</strong>destabstand von 40 m zwischen Plangebiet und B 12 wird <strong>in</strong> allen Bereichen<br />

überschritten und somit e<strong>in</strong>gehalten.<br />

E<strong>in</strong>e straßenrechtliche Zust<strong>im</strong>mung der Unteren Verwaltungsbehörde bzw. e<strong>in</strong>e<br />

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3.3.11 Landratsamt Ravensburg,<br />

Gewerbeaufsicht<br />

Stellungnahme vom<br />

20.1.2013:<br />

erstraße" und der B 12 Umfahrung <strong>Isny</strong> e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destabstand von<br />

40 Metern nicht unterschritten wird. Bei e<strong>in</strong>er Unterschreitung dieses<br />

Abstands ist e<strong>in</strong>e straßenrechtliche Zust<strong>im</strong>mung (§ 9 Abs. 2 FStrG)<br />

durch die Untere Verwaltungsbehörde (<strong>im</strong> Benehmen mit der Straßenbaubehörde)<br />

erforderlich. Bei Unterschreitung e<strong>in</strong>es Abstands von<br />

20 Metern ist e<strong>in</strong>e straßenrechtliche Ausnahme vom Anbauverbot (§ 9<br />

Abs. I und VIII FStrG) erforderlich.<br />

Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über das Geme<strong>in</strong>destraßennetz<br />

(Lohbauerstraße / eventuell Maierhöferstraße, Käsküche)<br />

Für die betroffenen Geme<strong>in</strong>destraßen ist die Stadt <strong>Isny</strong> seit dem<br />

01.01.2012 selbst "örtliche Verkehrsbehörde". Klassifizierte Straßen<br />

s<strong>in</strong>d von der Änderung nicht betroffen.<br />

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die <strong>im</strong><br />

Regelfall nicht überwunden werden können.<br />

1.1 Art der Vorgabe<br />

Der Gewerbeaufsicht wurde e<strong>in</strong> Vorabzug zum Bebauungsplan Lohbauerstr.<br />

vorgelegt. E<strong>in</strong>e Begründung und e<strong>in</strong>e schalltechnische Untersuchung<br />

stehen laut telefonischer Auskunft des Büro Sieber, Frau<br />

D<strong>in</strong>tzer nicht zur Verfügung.<br />

Die vor Ort möglichen Nutzungskonflikte s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> Ergebnisvermerk<br />

zum Behördenunterrichtungsterm<strong>in</strong> vom 22.11.2011 aufgeführt.<br />

E<strong>in</strong>e fachtechnische Beurteilung, ob diese Nutzungskonflikte mit den<br />

beiden dargestellten Planungsalternativen adäquat berücksichtigt<br />

wurden, ist anhand des vorgelegten Vorabzugs nicht möglich. Hierfür<br />

straßenrechtliche Ausnahme s<strong>in</strong>d daher nicht erforderlich.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Als Unterlagen zum Bebauungsplan wurde lediglich e<strong>in</strong> Vorabzug (ohne Begründung)<br />

e<strong>in</strong>gereicht, um wichtige Belange frühzeitig abzust<strong>im</strong>men. Der Entwurf<br />

wird mit Begründung <strong>im</strong> Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden<br />

und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB e<strong>in</strong>gereicht.<br />

Die vor Ort möglichen Nutzungskonflikte, <strong>in</strong>sbesondere die Verkehrslärm-<br />

Immissionen, s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> vorgelegten Vorabzug bereits durch entsprechende Immissionsschutz-Festsetzungen<br />

berücksichtigt und beruhen auf Berechnungsergebnissen<br />

des Büro Siebers vom 09.10.2013. Im nunmehr ausgearbeiteten<br />

Entwurf entfallen jedoch die weiter südlich und näher an der Bundes-Straße 12<br />

gelegenen Flächen, so dass ke<strong>in</strong>e Immissionsschutz-Festsetzungen mehr getroffen<br />

werden müssen. In der Begründung zum Bebauungsplan und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

noch zu erstellenden schalltechnischen Untersuchung werden die Berechnungs-<br />

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wäre e<strong>in</strong>e Begründung zu den gewählten Planungsalternativen und<br />

e<strong>in</strong>e schalltechnische Untersuchung erforderlich.<br />

1.2 Rechtsgrundlage<br />

§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) i. V. m. DIN 18005-<br />

1:2002-07, Schallschutz <strong>im</strong> Städtebau<br />

und Bewertungsergebnisse dargelegt.<br />

In der Begründung zum Bebauungsplan erfolgt, wie <strong>im</strong> Ergebnisvermerk vom<br />

22.11.2011 beschrieben, e<strong>in</strong>e verbal argumentative Abarbeitung der zu erwartenden<br />

Gewerbelärm-Immissionen durch das <strong>im</strong> Norden und Osten angrenzende<br />

Stephanuswerk.<br />

Auf Grund des gegenüber des Geltungsbereiches aus dem Jahre 2011 <strong>im</strong> Süden<br />

und Osten verkle<strong>in</strong>erten Geltungsbereiches ist mit ke<strong>in</strong>en <strong>im</strong>missionsrelevanten<br />

Gewerbelärmemissionen durch die Käserei und den landwirtschaftlichen<br />

Betrieb zu rechnen.<br />

Das ehemalige Sportsanatorium bef<strong>in</strong>det sich <strong>im</strong> Eigentum der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Allgäu</strong> und wird momentan nicht genutzt. Die Stadt <strong>Isny</strong> verfolgt derzeit zwei<br />

mögliche Nutzungsvarianten. Beiden Varianten ist geme<strong>in</strong>, dass <strong>im</strong> Plangebiet<br />

ke<strong>in</strong>e unzulässigen Lärm<strong>im</strong>missionen durch die Nutzungen auf dem ehemaligen<br />

Sportsanatoriumsgelände entstehen sollen.<br />

Für Variante 1 steht die Stadt <strong>in</strong> frühen Verhandlungen mit e<strong>in</strong>em privaten Interessenten.<br />

Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>igung wird das Sanatorium entweder abgerissen oder<br />

umgebaut. Bei e<strong>in</strong>em Abriss und anschließendem Neubau wird davon ausgegangen,<br />

dass e<strong>in</strong> vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich wird, der es<br />

ermöglicht entsprechende <strong>im</strong>missionsschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>es Umbaus sollen über privatrechtliche Vere<strong>in</strong>barungen die<br />

notwendigen <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Vorgaben geregelt werden.<br />

Option 2 sieht für den Fall e<strong>in</strong>er nicht erfolgreichen Verhandlung die Aufstellung<br />

e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes mit der Ausweisung e<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>en Wohngebietes<br />

(WA) vor.<br />

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3.3.12 Landratsamt Ravensburg,<br />

Forst<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die <strong>im</strong><br />

Regelfall nicht überwunden werden können.<br />

1.1 Art der Vorgabe<br />

Beachtung des Waldabstandes nach § 4 Abs. 3 LBO:<br />

Das Plangebiet grenzt westlich, also <strong>in</strong> der Hauptsturmrichtung nachgelagert,<br />

an den Stadtwald <strong>Isny</strong>. Der angrenzende Wald ist als Erholungswald<br />

Stufe 2 ausgewiesen. Im SW wurde, entgegen der ursprünglichen<br />

Planung (Stand Scop<strong>in</strong>g), das BPI.-Gebiet nach W ausgedehnt<br />

und das Stadtwald-Flst.Nr. 1519/1 e<strong>in</strong>bezogen. Im Plan ist<br />

der Bereich als öffentliche Grünfläche mit Pflanzb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>getragen.<br />

Der Wald beg<strong>in</strong>nt unmittelbar westlich der Parkplätze.<br />

Vom Stadtwald-Flst.Nr. 1512 wird der nach der LBO vorgesehene<br />

30 m-Waldabstand zu den Baufenstern e<strong>in</strong>gehalten. Bei dem nun<br />

neu e<strong>in</strong>bezogenen FIst.Nr. 1519/1 beträgt der derzeit vorgesehene<br />

Waldabstand nur ca. 5 m. E<strong>in</strong>e Unterschreitung der nach der LBO<br />

vorgesehenen 30 m-Waldabstandes darf ke<strong>in</strong>esfalls zugelassen werden.<br />

Der <strong>in</strong> der Hauptsturmrichtung vorgelagerte, auf e<strong>in</strong>em wüchsigen<br />

Moränenlehmstandort stockende Wald erreicht Endbaumhöhen<br />

von über 30 m. Die Baumfußpunkte liegen über dem Niveau der<br />

Baufenster. Bei e<strong>in</strong>em Schadensereignis ist daher mit erhöhter Auftreffwucht<br />

zu rechnen. Bei dem extrem ger<strong>in</strong>gen Waldabstand wäre<br />

auch mit Schäden durch Schnee-, Eis- und Luftbruch zu rechnen.<br />

Durch e<strong>in</strong>en zu ger<strong>in</strong>gen Waldabstand würde die ordnungsgemäße<br />

Waldbewirtschaftung erschwert (erhöhte Verkehrssicherungs- und Sicherheitsaufwendungen),<br />

bzw. <strong>in</strong>frage gestellt (pflegliche Bewirt-<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen. Die Fl.-Nr. 1519/1 wird aus<br />

dem Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes entnommen. Die Festsetzung<br />

e<strong>in</strong>er öffentlichen Grünfläche mit Pflanzb<strong>in</strong>dung sowie e<strong>in</strong>e daraus bed<strong>in</strong>gte<br />

Waldumwandlung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sofern nicht weiter erforderlich. Der erforderliche<br />

Waldabstand von 30 m vom Waldrand der Fl.-Nr. 1519/1 zu den geplanten<br />

Baugrenzen wird e<strong>in</strong>gehalten.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 17 von 29 Seiten


schaftung des Waldes, Schutz hiebsunreifer Bestände). Es ist zu beachten,<br />

dass Kahlhiebe <strong>in</strong> Laubbaumbeständen unter 70 Jahren und<br />

<strong>in</strong> Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren verboten s<strong>in</strong>d (LWaldG<br />

§ 16). In diesem Alter können bereits Baumhöhen von 25 - 30 m erreicht<br />

werden.<br />

Die Festsetzung des Stadtwald-Flst.Nr. 1519/1 als "öffentliche Grünfläche<br />

mit Pflanzb<strong>in</strong>dung" ist nicht zulässig. Hierzu wäre e<strong>in</strong>e Waldumwandlung<br />

(LWaldG §§ 9, 10) mit entsprechender Ersatzaufforstungen<br />

notwendig. Zuständig ist die höhere Forstbehörde (RP Tü - Körperschaftsforstdirektion).<br />

Diese ist am Verfahren zu beteiligen.<br />

1.3 Rechtsgrundlage<br />

LBO §§ 3 (1), 4 (3), LWaldG §§ 1,8,9-10,12-16, BWaldG §§ 1,8,<br />

BNatSchG § 5 (3)<br />

3.3.13 Landratsamt Ravensburg,<br />

Naturschutz<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die <strong>im</strong><br />

Regelfall nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und<br />

Möglichkeiten der Überw<strong>in</strong>dung)<br />

1.1 Umweltbericht<br />

E<strong>in</strong>e Beurteilung ist zum derzeitigen Zeitpunkt kaum möglich, da die<br />

fachlichen Ausführungen noch fehlen, <strong>in</strong>sbesondere:<br />

Umweltbericht<br />

FFH - Vorprüfung<br />

Artenschutzfachliche wie -rechtliche Abarbeitung<br />

E<strong>in</strong>e Ausgleichskonzeption h<strong>in</strong>sichtlich Zielen und Flächen<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die entsprechenden<br />

fachlichen Ausführungen <strong>in</strong> den jeweiligen Dokumenten werden <strong>im</strong><br />

Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange<br />

noch vorgelegt.<br />

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Maßnahmenbeschreibungen von <strong>in</strong>ternen und externen M<strong>in</strong>derungsund<br />

Kompensationsmaßnahmen<br />

Die E/A-Bilanzierung und Beschreibung der Nutzungs- und Biotoptypen<br />

<strong>im</strong> Ist- und Planungszustand.<br />

1.2 Biotop Nr. 1-8326-436-3904<br />

Die Fläche für den Geme<strong>in</strong>bedarf (Tennisplatz) darf sich nicht mit<br />

dem Biotop überschneiden! Es ist festzusetzen, dass ke<strong>in</strong>e baulichen<br />

Anlagen, außer die für den Spielbetrieb erforderlichen (z.B. Tore, Netze<br />

usw.) zulässig s<strong>in</strong>d. Das Biotop darf nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

Der bachbegleitende Gehölzbestand ist hier geschützt.<br />

1.3 Festsetzungen<br />

Unter 2.35 ist zu prüfen, ob die Lichtmasten auf 4,5 m begrenzt werden<br />

können. Dies wäre h<strong>in</strong>sichtlich der Insektenfreundlichkeit der LED<br />

und Abstrahlung <strong>in</strong> der Nähe von Wald und Fließgewässer e<strong>in</strong>e<br />

machbare und s<strong>in</strong>nvolle M<strong>in</strong>derung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die geplante "Fläche für den Geme<strong>in</strong>bedarf; hier Anlage für sportliche Zwecke"<br />

liegt zwar <strong>in</strong>nerhalb der Abgrenzungen der bestehenden Tennisanlage. Sie<br />

dient jedoch nicht deren Erhaltung, sondern der Anlage e<strong>in</strong>es Beach-<br />

Volleyballplatzes, der aus dem nördlichen Plangebiet <strong>in</strong> diesen Bereich verlegt<br />

werden soll. Die Errichtung von Gebäuden ist <strong>in</strong>nerhalb der Fläche nicht geplant.<br />

Die Festsetzung wird auf deren Ausschluss h<strong>in</strong> angepasst.<br />

Bei der Abgrenzung des Biotops handelt es sich um e<strong>in</strong>e nachrichtliche Übernahme,<br />

die nicht mehr der faktischen Biotopabgrenzung entspricht, da ja bereits<br />

der Tennisplatz anteilig dar<strong>in</strong> liegt. E<strong>in</strong> entsprechender H<strong>in</strong>weis <strong>im</strong> Bebauungsplan<br />

erläutert bereits diesen Sachverhalt. Um den Belangen des Biotopschutzes<br />

Rechnung zu tragen, wird die Geme<strong>in</strong>bedarfsfläche nochmals<br />

1,80 m vom Gewässerufer und somit von dem verbliebenen Ufergehölzstreifen<br />

wegverlegt (bis an den erforderlichen 2,00 m Abstandsstreifen der Tr<strong>in</strong>kwasserleitung).<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Den Anregungen wird nachgekommen. Die Festsetzung wird entsprechend angepasst.<br />

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Bei den Festsetzungen zu Photovoltaik Modulen ist zu ergänzen:<br />

"8 % polarisierten Licht".<br />

2. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum<br />

o.g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung<br />

und ggf. Rechtsgrundlage.<br />

Wir schlagen e<strong>in</strong>e Planung zur M<strong>in</strong>derung der Trennwirkung der Wald<br />

und Wiesengebiete <strong>im</strong> Umfeld des neuen Baugebiets vor. Hierzu<br />

schlagen wir die Schaffung e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>destens 10 m breiten Gewässerrandstreifens<br />

und Vernetzungskorridors am Baldenhoferbach = Felderholzbach<br />

vor, um die Trennwirkungen zu m<strong>in</strong><strong>im</strong>ieren und die<br />

Funktion der Grünbrücke der Umgehungsstraße <strong>in</strong> Richtung Baugebiet<br />

zu erhalten. Hier s<strong>in</strong>d auch Wegerückbaumaßnahmen anzudenken.<br />

Die jetzige Bebauung reicht bis 5 m an das Gewässer und schafft<br />

Zwangsstellen (Gebäude, befestigter Platz für Sportanlagen).<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Auf Grund des gewählten Standortes und der Ausgestaltung der Grünbrücke ist<br />

diese für größere Wildtiere (z.B. Rotwild) als weitestgehend funktionslos anzusehen.<br />

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass dem Bereich des Felderholzbachs<br />

ke<strong>in</strong>e höherwertige Bedeutung als Wanderkorridor für Wildtiere<br />

zukommt. Der Grünstreifen wird daher als ausreichend bemessen angesehen,<br />

zumal das Grünland auf der östlichen Seite des Gewässers auch weiterh<strong>in</strong> zur<br />

Wanderung genutzt werden könnte. Auch für andere wandernde Artengruppen<br />

wie Fische oder Insekten führt die Planung zu ke<strong>in</strong>en Barrieren/H<strong>in</strong>dernissen,<br />

da die Funktion des naturnah gestalteten Gewässers mit extensiv genutzten<br />

Randstreifen erhalten bleibt bzw. durch die extensive Pflege der Grünflächen<br />

sogar gestärkt wird. Da der Grünkorridor weiterh<strong>in</strong> auch der Naherholung dienen<br />

soll, s<strong>in</strong>d Wegerückbaumaßnahmen nicht angedacht.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Unter 2.2.7 auf Seite 12 wird auf das Trennsystem verwiesen. Die<br />

genannten Retentionsbereiche sollten noch ausgeführt werden und<br />

teilweise als Feuchtlebensräume mit Seggen und Tümpeln ausgebildet<br />

werden.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Retentionsmulden werden als artenreiche Extensivwiesen wechselfeuchter<br />

Standorte mit e<strong>in</strong>gestreuten Gehölzstrukturen entwickelt. Aktive E<strong>in</strong>staumaßnahmen<br />

zur Anlage von Tümpeln s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen aus technischen Gründen nicht<br />

geplant.<br />

Die Festsetzung wird entsprechend angepasst.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 20 von 29 Seiten


Bei der Bilanzierung der privaten Grünflächen und dortige vorgesehene<br />

Baumpflanzungen s<strong>in</strong>d reale Wuchsbed<strong>in</strong>gungen anzunehmen.<br />

Bei GRZ 0,4 und e<strong>in</strong>er zulässigen Überschreitung von 50 % (2.4,<br />

2.5) für versiegelte und teilversiegelte Flächen s<strong>in</strong>d hochgenutzte<br />

Gartenanlagen anzusetzen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Bäume<br />

gemäß den Pflanzlisten s<strong>in</strong>d begrenzt. Auch <strong>im</strong> H<strong>in</strong>blick auf das geltende<br />

Nachbarrecht und die dort genannten Grenzabstände bei Bäumen<br />

kann nach 25 Jahren nicht mit vollentwickelten Stammdurchmessern<br />

gerechnet werden. Vielmehr dürften bis dah<strong>in</strong> zahlreiche<br />

Bäume gerodet und bereits durch neue Gehölze und Sträucher ersetzt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Die festgesetzte GRZ <strong>in</strong>kl. der zulässigen Überschreitungen wird bei e<strong>in</strong>em<br />

Großteil der Grundstücke nochmals reduziert, wodurch sich auch der Nutzungsdruck<br />

auf die Frei-/Gartenflächen reduzieren lässt. Die Festsetzung, dass pro<br />

600 m² angefangener Grundstücksfläche e<strong>in</strong> Baum zu pflanzen und unter Berücksichtigung<br />

des Nachbarrechtes auch zu entwickeln ist, wird als realistisch<br />

erachtet, zumal e<strong>in</strong> Großteil der Grundstücke e<strong>in</strong>e Flächengröße kle<strong>in</strong>er 600 m²<br />

aufweist und somit nur e<strong>in</strong> Baum zu pflanzen ist. Die Bilanzierung erfolgt anhand<br />

der Vorgaben des landkreisspezifischen Bewertungsmodells und wird<br />

noch vorgelegt<br />

3.3.14 Landratsamt Ravensburg, SG<br />

Oberflächengewässer, Gewässerökologie,<br />

Hochwasserschutz<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

3.3.15 Landratsamt Ravensburg, SG<br />

Bodenschutz, Abbauvorhaben,<br />

Altlasten – SB Bodenschutz<br />

Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g.<br />

Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und<br />

ggf. Rechtsgrundlage.<br />

Hochwasserschutz<br />

Durch die Umsetzung des Projekts "Hochwasserschutz <strong>Isny</strong>-<br />

Krummbach" hat sich die Hochwassergefahr am "Krummbach" bis<br />

zum Bemessungshochwasser HQ 100 (hundertjährlicher Hochwasserabfluss)<br />

entschärft. Wir weisen darauf h<strong>in</strong>, dass be<strong>im</strong> Versagen der<br />

Überlaufleitung <strong>in</strong> das Hochwasserrückhaltebecken "Bleichenweiher",<br />

nach wie vor mit e<strong>in</strong>er Hochwassergefährdung zu rechnen ist.<br />

Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zum o.g.<br />

Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und<br />

ggf. Rechtsgrundlage.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis wird dankend zur Kenntnis genommen. Im Falle e<strong>in</strong>es Versagens<br />

der Überlaufleitung zum Hochwasserrückhaltebecken "Bleichenweiher", ist das<br />

Wohngebiet "Lohbauerstraße" jedoch nicht betroffen, da es höher liegt als der<br />

"Krummbach". Im Falle des Versagens der Überlaufleitung wären das "Stephanuswerk"<br />

und der Siedlungsbereich an der "Maierhöfener Straße" betroffen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Bebau-<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 21 von 29 Seiten


Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

§ 1 a (2 u. 3) BauGB, § 202 BauGB, §§ 1, 2 u. 7 BBodSchG fordern<br />

e<strong>in</strong>en sparsamen und schonenden (fachgerechten) Umgang mit dem<br />

Boden sowie e<strong>in</strong>e Vermeidung von Bee<strong>in</strong>trächtigungen der natürlichen<br />

Bodenfunktionen.<br />

Der Nachweis des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem<br />

Boden <strong>im</strong> Rahmen der Erschließungsarbeiten kann <strong>in</strong> der Regel durch<br />

e<strong>in</strong> Bodenmanagementkonzept erfolgen.<br />

Inhalt des Bodenmanagementkonzepts<br />

Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden<br />

Boden<br />

Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont)<br />

Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens<br />

direkte Verwendung (<strong>im</strong> Baugebiet, außerhalb des Baugebietes)<br />

Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau<br />

und Lagerung<br />

Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731)<br />

Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen<br />

Ausweisung von Lagerflächen<br />

Ausweisung von Tabuflächen (ke<strong>in</strong>e bauseitige Beanspruchung)<br />

ungsplan be<strong>in</strong>haltet bereits e<strong>in</strong>en entsprechenden H<strong>in</strong>weis.<br />

Zur Sicherstellung des fachgerechten Umgangs mit dem Boden, wird<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 22 von 29 Seiten


die Begleitung der Bodenarbeiten durch e<strong>in</strong>e bodenkundliche Fachkraft<br />

empfohlen.<br />

3.3.16 Landratsamt Ravensburg, SG<br />

Kommunales Abwasser,<br />

Grundwasserschutz – SB Abwasser<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die <strong>im</strong><br />

Regelfall nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und<br />

Möglichkeiten der Überw<strong>in</strong>dung)<br />

Das Konzept zur Hangwasserableitung <strong>in</strong>sbesondere <strong>im</strong> westlichen<br />

Bereich muss noch dargestellt werden. Weiter sollte geprüft werden,<br />

ob die Flächen für die Ableitung von Hangwasser als Flächen für den<br />

Wasserabfluss (10.2 PlanZV) ausgewiesen werden sollten.<br />

§ 1 Abs. 6 Ziff. 8 BauGB, § 9 Abs. 1 Ziff. 14, 16 BauGB<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

E<strong>in</strong> regelmäßiger Abfluss von Hangwasser aus den westlichen Bereichen über<br />

den geplanten zentralen Grünzug h<strong>in</strong> zu den Retentionsflächen f<strong>in</strong>det nicht<br />

statt. Von daher ist die Festsetzung als Flächen für den Wasserabfluss (10.2<br />

PlanZV) nicht erforderlich.<br />

Für den Fall von Starkregenereignissen ist jedoch vorgesehen, e<strong>in</strong>e geordnete<br />

Ableitung des Hangwassers über den zentralen Grünzug durchzuführen. E<strong>in</strong><br />

entsprechendes Konzept wird nachgereicht.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

3.3.17 Landratsamt Ravensburg, SG<br />

Kommunales Abwasser,<br />

Grundwasserschutz – SB<br />

Grundwasser<br />

Stellungnahme vom<br />

20.11.2013:<br />

3.3.18 Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen,<br />

Raumordnungsbehörde<br />

Stellungnahme vom<br />

21.11.2013:<br />

Auf das Merkblatt Wasserversorgung, Grundwasserschutz und Bebauungspläne<br />

wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Zur Sicherstellung e<strong>in</strong>er sparsamen und schonenden Flächen<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

bei der Flächennutzungsplanung und der Bebauungsplanung<br />

hat das Wirtschafts-m<strong>in</strong>isterium zum 01.01.2009 die "H<strong>in</strong>weise<br />

für die Plausibilitätsprüfung der Bauflächenbedarfsnachweise<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 6 Baugesetzbuch<br />

und nach § 10 Abs. 2 BauGB" erstellt. In ihnen wurden die bereits<br />

bisher für e<strong>in</strong>e sparsame Flächen<strong>in</strong>anspruchnahme bei der Bauleit-<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Der H<strong>in</strong>weis auf das Merkblatt wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 23 von 29 Seiten


planung zu beachtenden Best<strong>im</strong>mungen zusammengefasst und präzisiert.<br />

Das heute zuständige M<strong>in</strong>isterium für Verkehr und Infrastruktur betont<br />

<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>st<strong>im</strong>mung mit den übrigen betroffenen M<strong>in</strong>isterien die<br />

Dr<strong>in</strong>glichkeit dieser Zielsetzung und legt großen Wert auf die Beachtung<br />

der H<strong>in</strong>weise bei der Ausarbeitung von Bebauungsplänen und<br />

Flächennutzungsplänen. Auch die Regierungspräsidien s<strong>in</strong>d gehalten,<br />

die Vorgaben zur Steuerung der Flächen<strong>in</strong>anspruchnahme zu beachten<br />

bzw. zu prüfen und haben hierzu e<strong>in</strong>e Zielvere<strong>in</strong>barung mit dem<br />

M<strong>in</strong>isterium für Verkehr und Infrastruktur abgeschlossen. E<strong>in</strong>e ähnliche<br />

Zielvere<strong>in</strong>barung gibt es zwischen dem Regierungspräsidium und<br />

den Stadt- und Landkreisen <strong>im</strong> Regierungsbezirk.<br />

Seit 23.05.2013 ist grundsätzlich die fortgeschriebene Fassung des<br />

o.g. H<strong>in</strong>weispapiers anzuwenden, bei dem es noch strengere Vorgaben<br />

zum Flächensparen gibt. So ist bei e<strong>in</strong>er Fortschreibung des Flächennutzungsplans<br />

bzw. bei Änderungsverfahren mit umfangreichen<br />

Flächenneuausweisungen der sogenannte „<strong>in</strong>nere Bedarf“ mit 0,3 %<br />

Wachstum p.a. <strong>in</strong> die Bedarfsberechnung e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, statt wie bisher<br />

mit 0,5 %.<br />

In der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> soll e<strong>in</strong> neues Wohngebiet ("Lohbauerstraße")<br />

ausgewiesen werden, wobei bereits <strong>im</strong> FNP ausgewiesene<br />

Wohnbauflächen <strong>im</strong> selben Um-fang (5,49 ha) an fünf verschiedenen<br />

Standorten aus dem FNP herausgenommen bzw. wieder als Flächen<br />

für die Landwirtschaft ausgewiesen werden sollen.<br />

Da e<strong>in</strong>e flächenneutrale Kompensation erfolgen wird, werden zur Planungsvariante<br />

"ausschließlich Wohnbauflächen" aus raumordneri-<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung wird zur Kenntnis genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 24 von 29 Seiten


3.3.19 Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen,<br />

Archäologische Denkmalpflege<br />

Stellungnahme vom<br />

21.11.2013:<br />

scher Sicht weder zu den erforderlichen FNP-Änderungen noch zum<br />

Bebauungsplan Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Dies gilt<br />

ebenso für die Planungsvariante "Wohnbauflächen und Sondergebiet<br />

Hotel/Sem<strong>in</strong>ar".<br />

Die Archäologische Denkmalpflege stellt fest, dass nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand ke<strong>in</strong>e Fundstellen oder Kulturdenkmale aus den überplanten<br />

Arealen bekannt geworden s<strong>in</strong>d. Das Vorhandense<strong>in</strong> bisher<br />

unerkannter oder <strong>im</strong> Boden verborgener Kulturdenkmale ist jedoch<br />

nicht auszuschließen.<br />

Wir machen darauf aufmerksam, dass der oberschwäbische Raum zu<br />

den Regionen des Landes zählt, von denen lediglich e<strong>in</strong>e vage Skizze<br />

der vor- und frühgeschichtlichen Besiedlung entworfen werden kann.<br />

Es ist davon auszugehen, dass die derzeit bekannten archäologischen<br />

Fundstellen und Funde noch nicht repräsentativ für die Besiedlungsgeschichte<br />

s<strong>in</strong>d. Das bislang Bekannte stellt lediglich "die Spitze e<strong>in</strong>es<br />

Eisbergs" dar.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.<br />

Es erfolgt ke<strong>in</strong>e Planänderung.<br />

Wir bitten festzuhalten:<br />

1. Die Erdbaumaßnahmen (Oberbodenabtrag) zur Baulanderschließung<br />

bedürfen der Begleitung durch die Archäologische Denkmalpflege.<br />

2. Der vorgesehene Beg<strong>in</strong>n der Erdarbeiten ist der Archäologischen<br />

Denkmalpflege be<strong>im</strong> Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen, Referat 26 -<br />

Denkmalpflege m<strong>in</strong>destens 2 Wochen vor dem geplanten Term<strong>in</strong><br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die aufgeführten H<strong>in</strong>weise Nr. 1 und 2 werden noch explizit <strong>in</strong> den Bebauungsplan<br />

aufgenommen. Die übrigen H<strong>in</strong>weise s<strong>in</strong>d bereits <strong>im</strong> Bebauungsplan<br />

enthalten.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 25 von 29 Seiten


3. Sollten sich archäologische Funde oder Befunde zeigen, ist die<br />

Möglichkeit zur fachgerechten Fundbergung und Dokumentation e<strong>in</strong>zuräumen.<br />

4. Auf die Regelungen des § 20 DSchG wird verwiesen:<br />

"Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile,<br />

Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten)<br />

entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege be<strong>im</strong> Regierungspräsidium<br />

Tüb<strong>in</strong>gen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund<br />

und Fundstelle s<strong>in</strong>d bis zur sachgerechten Begutachtung, m<strong>in</strong>destens<br />

bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert <strong>im</strong> Boden<br />

zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und<br />

Fundbergung ist e<strong>in</strong>zuräumen."<br />

Ansprechpartner:<br />

Herr Dr. Kle<strong>in</strong> (Vor- und frühgeschichtliche Archäologie):<br />

Tel. 07071/757-2413; Fax 07071/757-2431,<br />

mailto: frieder.kle<strong>in</strong>@rpt.bwl.de.<br />

3.3.20 Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen,<br />

Naturschutz<br />

Stellungnahme vom<br />

21.11.2013:<br />

Die e<strong>in</strong>gestellten Unterlagen bieten für e<strong>in</strong>e naturschutzfachliche und<br />

- rechtliche Bewertung noch wenig Anhaltspunkte. Im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die östlich gelegene Teilfläche des Gebiets von geme<strong>in</strong>schaftlicher<br />

Bedeutung "Bodenmöser und Hengelesweiher" und die angrenzenden<br />

Waldflächen wird für das weitere Bebauungsplanverfahren e<strong>in</strong> Umweltbericht<br />

mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt werden<br />

müssen und die Verträglichkeit der Planung (§§ 1 Abs. 7a und b, 1a<br />

Abs. 4, 2a BauGB, § 36 BNatSchG) zu prüfen se<strong>in</strong>.<br />

Soweit <strong>im</strong> Rahmen der Änderung des FNP als Kompensation für das<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. E<strong>in</strong> Umweltbericht<br />

mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie e<strong>in</strong>e FFH-Vorprüfung<br />

werden erstellt und den Behörden <strong>im</strong> Rahmen der förmlichen Beteiligung gem.<br />

§ 4 Abs. 2 zur Prüfung vorgelegt.<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 26 von 29 Seiten


neue Baugebiet auf bestehende Bauflächen verzichtet werden soll,<br />

bestehen hiergegen ke<strong>in</strong>e Bedenken.<br />

3.3.21 Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen,<br />

Forst<br />

Stellungnahme vom<br />

21.11.2013:<br />

1. Waldflächen<strong>in</strong>anspruchnahme:<br />

Der überarbeitete BBP "Lohbauerstraße" sieht die E<strong>in</strong>beziehung des<br />

tlw. bewaldeten Stadtwaldflurstücks Nr. 1519/1 mit e<strong>in</strong>er Waldfläche<br />

von <strong>in</strong>sgesamt ca. 0,25 ha als zukünftige "öffentliche Grünfläche" vor.<br />

Die beabsichtigte Waldflächen<strong>in</strong>anspruchnahme erfordert e<strong>in</strong>e Umwandlungsgenehmigung<br />

gem. § 9 LWaldG, da der BBP für den Waldbestand<br />

e<strong>in</strong>e Nutzungsartenänderung plant. Der BBP macht hierzu<br />

ke<strong>in</strong>e Aussage.<br />

Die höhere Forstbehörde hat gemäß § 10 LWaldG <strong>im</strong> Rahmen von<br />

Bauleitplanverfahren, die e<strong>in</strong>e anderweitige Nutzung e<strong>in</strong>er Waldfläche<br />

vorsehen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Genehmigung<br />

der Umwandlung nach § 9 LWaldG vorliegen. Die Prüfung, bei<br />

der die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers<br />

mit den Belangen der Allgeme<strong>in</strong>heit an der Erhaltung des betr.<br />

Waldes gegene<strong>in</strong>ander und untere<strong>in</strong>ander abzuwägen s<strong>in</strong>d, ergab:<br />

Das Waldflurstück 1519/1 ist Teil des E<strong>in</strong>gangsbereichs zum Waldbad<br />

<strong>Isny</strong> und gem. Waldfunktionenkartierung als Erholungswald der<br />

Stufe I ausgewiesen. Es ist mit e<strong>in</strong>em älteren Tannenmischbestand<br />

bestockt. Da den Planunterlagen ke<strong>in</strong>e Aussagen über evtl. artenoder<br />

naturschutzrechtliche Belange <strong>in</strong> dem betr. Tannenmischbestand<br />

zu entnehmen s<strong>in</strong>d, kann zum aktuellen Zeitpunkt ke<strong>in</strong>e abschließende<br />

E<strong>in</strong>schätzung über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung<br />

erfolgen.<br />

Abwägung/Beschluss:<br />

Die H<strong>in</strong>weise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Zu 1 Waldflächen<strong>in</strong>anspruchnahme: Das bewaldete Stadtwaldflurstücks<br />

Nr. 1519/1 ist nicht weiter Bestandteil des Bebauungsplanes. E<strong>in</strong>e Waldumwandlung<br />

ist demzufolge nicht mehr erforderlich.<br />

Zu 2. Waldabstand:<br />

Der H<strong>in</strong>weis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Zu 3. H<strong>in</strong>weis:<br />

Ausgleichsmaßnahmen <strong>im</strong> Wald s<strong>in</strong>d nicht geplant, <strong>in</strong>sofern besteht ke<strong>in</strong>e Relevanz.<br />

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Gemäß § 9 Abs. 3 LWaldG ist für den Verlust von Erholungs- und<br />

Schutzfunktion <strong>in</strong>folge der Waldumwandlung e<strong>in</strong>e Ersatzaufforstung<br />

durchzuführen. Im BBP ist bisher e<strong>in</strong> potenzieller, forstrechtlicher<br />

Ausgleich nicht dargestellt.<br />

Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass ohne Umwandlungserklärung (§ 10<br />

LWaldG) der Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e Rechtskraft erlangen kann.<br />

2. Waldabstand:<br />

Der Waldabstand gem. § 4 Abs. 3 LBO gegenüber dem <strong>im</strong> W angrenzenden<br />

Waldbestand ist e<strong>in</strong>gehalten.<br />

3. H<strong>in</strong>weis<br />

Der Bebauungsplan weist aktuell ke<strong>in</strong>e Ausgleichsmaßnahmen für die<br />

geplante Bebauung aus. Evtl. Ausgleichsmaßnahmen <strong>im</strong> Wald, die<br />

e<strong>in</strong>e Umwandlungsgenehmigung gem. § 9 LWaldG zur Folge haben,<br />

können nur mit Zust<strong>im</strong>mung der höheren Forstbehörde festgelegt<br />

werden.<br />

4 Beschlüsse zum Verfahren<br />

4.1 Der Geme<strong>in</strong>derat der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 zu Eigen.<br />

4.2 Für die <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deratssitzung am 16.12.2013 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung e<strong>in</strong>e vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen<br />

ausgearbeitet. Die vom Geme<strong>in</strong>derat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse <strong>im</strong> Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen s<strong>in</strong>d mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung<br />

identisch. Der Geme<strong>in</strong>derat billigt diese Entwurfsfassung vom 16.12.2013. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und den<br />

örtlichen Bauvorschriften hierzu <strong>in</strong> der Fassung vom 16.12.2013 öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Stellungnahmen der Be-<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 28 von 29 Seiten


hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange e<strong>in</strong>zuholen (Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB).<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den 06.12.2013<br />

Fachbereich III – Bauen, Immobilien und Wirtschaft<br />

(Hans-Peter Hummel)<br />

5 Anlage<br />

5.1 Lageplan zur Stellungnahme der EnBW Regional AG vom 07.11.2013<br />

5.2 Lageplan zur Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH vom 20.11.2013<br />

6 Weitere Anlagen<br />

6.1 Zeichnerischer Teil des Bebauungsplanes <strong>in</strong> der Fassung vom 16.12.2013.<br />

6.2 Textteil des Bebauungsplanes <strong>in</strong> der Fassung vom 16.12.2013.<br />

Je e<strong>in</strong>e Druckausfertigung erhalten die Fraktionsvorsitzenden, <strong>im</strong> Übrigen s<strong>in</strong>d die Anlagen <strong>im</strong> Internet abrufbar unter<br />

http://www.isny.de/servlet/PB/menu/1370592_l1/<strong>in</strong>dex.html<br />

(Pfad: www.isny.de <strong>Isny</strong> erleben Kommunalpolitik Geme<strong>in</strong>derat Verl<strong>in</strong>kung zur Tagesordnung und den <strong>Sitzungsvorlage</strong>n für die Sitzung am<br />

16.12.2013<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu • Abwägungs- und Beschlussvorlage zum Vorabzug <strong>in</strong> der Fassung vom 09.10.2013 • Seite 29 von 29 Seiten


www.buerosieber.de<br />

Fassung vom 16.12.2013<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

Bebauungsplan "Lohbauerstraße"<br />

und die örtlichen Bauvorschriften hierzu


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Rechtsgrundlagen 3<br />

2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4<br />

3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 1a Abs. 3<br />

BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-<br />

maßnahmen) 19<br />

4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 23<br />

5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen<br />

Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 27<br />

6 H<strong>in</strong>weise und Zeichenerklärung 28<br />

7 Satzung 34<br />

8 Begründung – Städtebaulicher Teil 36<br />

9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 53<br />

10 Begründung – Sonstiges 56<br />

11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 58<br />

12 Begründung – Bilddokumentation 59<br />

13 Verfahrensvermerke 61<br />

Seite<br />

Seite 2<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 63 Seiten, Fassung vom 16.12.2013<br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen


1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Baugesetzbuch (BauGB) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013<br />

(BGBl. I S. 1548)<br />

1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990<br />

(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013<br />

(BGBl. I S. 1548)<br />

1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) <strong>in</strong> der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);<br />

die <strong>im</strong> nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf<br />

den Anhang zur PlanZV<br />

1.4 Landesbauordnung für<br />

Baden-Württemberg<br />

(LBO) <strong>in</strong> der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GBl. S. 209)<br />

1.5 Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) <strong>in</strong> der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber.<br />

S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl.<br />

S. 55)<br />

1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) <strong>in</strong> der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)<br />

1.7 Naturschutzgesetz Baden-<br />

Württemberg<br />

(NatSchG Baden-Württemberg) vom 13.12.2005 (GBl. S. 745,<br />

ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

17.12.2009 (GBl. S. 809)<br />

1.8 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943)<br />

Seite 3<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> • Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu<br />

Textteil mit 63 Seiten, Fassung vom 16.12.2013<br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen


2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung<br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet 1<br />

WA1<br />

Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung<br />

des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störende Handwerksbetriebe) sowie Anlagen für kirchliche<br />

Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO können nur ausnahmsweise<br />

zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />

Fernmeldetechnische Haupt- oder Nebenanlagen sowie Hauptoder<br />

Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch W<strong>in</strong>dkraft<br />

nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO werden<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO<br />

i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für<br />

Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />

VO).<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

2.2 Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet 2<br />

WA2<br />

Fernmeldetechnische Haupt- oder Nebenanlagen sowie Hauptoder<br />

Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch W<strong>in</strong>dkraft<br />

nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO werden<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO<br />

i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für<br />

Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls<br />

nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />

VO).<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

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2.3 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN-<br />

VO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen)<br />

2.4 Überschreitung der Grundfläche<br />

Die zulässige Grundfläche darf neben der <strong>in</strong> § 19 Abs. 4 Satz 2<br />

BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />

Stellplätze und<br />

Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen<br />

um weitere 50 % überschritten werden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />

2.5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO;<br />

Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen)<br />

2.6 WH .... m ü. NN Max<strong>im</strong>ale traufseitige Wandhöhe über NN<br />

Die max<strong>im</strong>ale traufseitige Wandhöhe über NN darf an ke<strong>in</strong>er Stelle<br />

des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und<br />

wird wie folgt gemessen:<br />

bei Hauptgebäuden mit e<strong>in</strong>em Terrassengeschoß an der Oberkante<br />

der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen<br />

sichtbare Mauern als Terrassenbrüstung bzw. Terrassenbrüstungen<br />

jeglicher Art, die nicht m<strong>in</strong>destens um 1,00 m zurückversetzt<br />

s<strong>in</strong>d, zählen dabei mit; Hauptgebäude mit Terrassengeschoß<br />

s<strong>in</strong>d solche, bei denen die Geschoßfläche des obersten<br />

Geschoßes um m<strong>in</strong>d. 33 % kle<strong>in</strong>er als jedes der darunter<br />

liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte<br />

Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes<br />

bleiben unberücksichtigt.<br />

bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es<br />

sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt)<br />

am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut<br />

(außen)<br />

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ei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um<br />

Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der<br />

Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden<br />

Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand<br />

(außen) mit der Dachhaut (außen)<br />

bei Hauptgebäuden mit Flachdach (sofern es sich nicht um<br />

Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Oberkante<br />

der höchsten Attika; von außen sichtbare Mauern als<br />

Terrassenbrüstung bzw. Terrassenbrüstungen jeglicher Art, die<br />

nicht m<strong>in</strong>destens um 1,00 m zurückversetzt s<strong>in</strong>d, zählen dabei<br />

mit.<br />

Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten<br />

<strong>im</strong> Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut<br />

liegen, ist die Verb<strong>in</strong>dungsl<strong>in</strong>ie zwischen den nächst gelegenen<br />

entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />

Bei Gebäuden, die <strong>im</strong> Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />

zur "WH über NN" liegen, ist e<strong>in</strong>e "effektive WH über NN"<br />

entsprechend den Anteilen der Traufen, die <strong>in</strong> dem jeweiligen Bereich<br />

liegen, durch l<strong>in</strong>eare Interpolation zu ermitteln.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />

Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.7 FH .... m ü. NN Firsthöhe über NN<br />

Die max<strong>im</strong>ale Firsthöhe über NN darf an ke<strong>in</strong>er Stelle des Hauptgebäudes<br />

den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt<br />

gemessen:<br />

bei Hauptgebäuden mit e<strong>in</strong>em Terrassengeschoß an der<br />

höchsten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der<br />

festgesetzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden;<br />

Hauptgebäude mit Terrassengeschoß s<strong>in</strong>d solche, bei denen<br />

die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um m<strong>in</strong>d. 33 %<br />

kle<strong>in</strong>er als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum<br />

sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone<br />

des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt.<br />

bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es<br />

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sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt)<br />

am höchsten Punkt des Firstes<br />

bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um<br />

Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten<br />

Stelle der Dachkonstruktion (e<strong>in</strong>schließlich Dachüberstand)<br />

mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um<br />

1,25 m unterschritten werden<br />

bei Hauptgebäuden mit Flachdach (sofern es sich nicht um<br />

Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) wird die Höhe<br />

des Gebäudes ausschließlich durch die festgesetzte Wandhöhe<br />

begrenzt, die festgesetzte Firsthöhe ist daher nicht relevant.<br />

Bei Gebäuden, die <strong>im</strong> Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />

zur "FH über NN" liegen, ist e<strong>in</strong>e "effektive FH über NN"<br />

entsprechend den Anteilen der Firste, die <strong>in</strong> dem jeweiligen Bereich<br />

liegen, durch l<strong>in</strong>eare Interpolation zu ermitteln.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO;<br />

Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.8 o Offene Bauweise<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

2.9 Nur E<strong>in</strong>zelhäuser zulässig<br />

E<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

2.10 Nur E<strong>in</strong>zel- oder Doppelhäuser zulässig<br />

ED<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

2.11 Baugrenze<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5.<br />

PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

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2.12 Richtung der Firstseiten<br />

von Pultdach-<br />

Hauptgebäuden<br />

Hauptgebäude mit Pultdach s<strong>in</strong>d so zu errichten, dass die Firstseite<br />

(d.h. die höhere der traufseitigen Wände) nicht nach Norden<br />

gerichtet ist. Pultdach-Hauptgebäude s<strong>in</strong>d dann nicht nach Norden<br />

gerichtet, wenn die Senkrechte auf die Firstseite (d.h. die höhere<br />

der traufseitigen Wände) um m<strong>in</strong>destens 70° von der Nordrichtung<br />

abweicht.<br />

Abweichend hiervon ist e<strong>in</strong>e Ausrichtung der Firstseite nach Norden<br />

ausschließlich dann zulässig, wenn der First an der höchsten<br />

Stelle der Dachkonstruktion gemessen (e<strong>in</strong>schließlich Dachüberstand)<br />

die <strong>in</strong> dem Bereich zulässige Firsthöhe über NN um 2,50 m<br />

unterschreitet.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

2.13 Ausrichtung und Lage von<br />

Terrassengeschoßen<br />

Das Terrassengeschoß ist nur mit e<strong>in</strong>em Abstand von m<strong>in</strong>destens<br />

2,50 m zu den nach Norden ausgerichteten Gebäudeseiten zulässig.<br />

Gebäudeseiten s<strong>in</strong>d dann nach Norden gerichtet, wenn die<br />

Senkrechte auf die jeweilige Gebäudeseite um weniger als 70°<br />

von der Nordrichtung abweicht.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

2.14 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen und/oder Garagen<br />

TGa/GA<br />

bzw. Carports; Tiefgaragen und/oder Garagen bzw. Carports s<strong>in</strong>d<br />

nur <strong>in</strong>nerhalb dieser Flächen (und <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen) zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

2.15 Nebenanlagen und sonstige<br />

bauliche Anlagen<br />

In dem Baugebiet s<strong>in</strong>d die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen<br />

und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flächen für<br />

Garagen und/oder Tiefgaragen zulässig.<br />

Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit <strong>im</strong> Besonderen<br />

best<strong>im</strong>mt:<br />

Nebengebäude (ke<strong>in</strong>e Garagen und Carports): es ist max<strong>im</strong>al<br />

e<strong>in</strong> Nebengebäude je Grundstück zulässig; max. 45 m 3 Brutto-<br />

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Raum<strong>in</strong>halt (außen), max. 16 m 2 Grundfläche und max.<br />

3,00 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürlichen<br />

Gelände);<br />

nicht überdachte Wasserbecken: max. 100 m 3 Becken<strong>in</strong>halt;<br />

max. Größe 5 % der Grundstücksfläche (<strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 19<br />

Abs. 3 BauNVO); zulässig nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich mit m<strong>in</strong>destens<br />

2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />

freistehende thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen: max.<br />

Summe der nutzbaren Fläche (senkrechte Projektion auf die<br />

jeweilige Kollektorfläche) 9 m 2 pro Grundstück; zulässig nur <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Bereich mit m<strong>in</strong>destens 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />

die Anlagen s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />

Nebengebäude zulässig;<br />

Tiefgaragen und deren Zufahrtsrampen: zulässig, sofern sie<br />

weder die Geländesituation, den Wasserhaushalt des Bodens<br />

noch nachbarliche Belange bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO<br />

werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.<br />

Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch<br />

W<strong>in</strong>dkraft gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen<br />

(§ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO).<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO)<br />

2.16 Flächen für den Geme<strong>in</strong>bedarf; hier Anlage für sportliche<br />

Zwecke<br />

Bauliche Anlagen, <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne von Haupt- und/oder Nebengebäuden<br />

sowie nicht für den Spielbetrieb erforderliche Anlagen (erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d z.B. Tore, Netze usw.), s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.17 E.../D.../H... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen <strong>in</strong> Wohngebäuden;<br />

die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt<br />

best<strong>im</strong>mt:<br />

E... als max. Wohnungsanzahl pro E<strong>in</strong>zelhaus (als Wohnge-<br />

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äude)<br />

D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als<br />

Wohngebäude)<br />

H... als max. Wohnungsanzahl pro Wohngebäude (z.B. pro<br />

Reihenhauselement)<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />

2.18<br />

ke<strong>in</strong>e baulichen<br />

Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten<br />

s<strong>in</strong>d; <strong>in</strong>nerhalb der Flächen s<strong>in</strong>d zur E<strong>in</strong>haltung des erforder-<br />

Anlagen<br />

lichen Waldabstandes ke<strong>in</strong>e baulichen Anlagen zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; <strong>in</strong>nerhalb der Fläche<br />

muss e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und<br />

70<br />

2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>zelne<br />

Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) s<strong>in</strong>d zulässig.<br />

3<br />

Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen <strong>in</strong> Metern<br />

(ab E<strong>in</strong>mündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft<br />

aus der Planzeichnung).<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

2.20 Verkehrsflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.21 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbest<strong>im</strong>mung als öffentliche<br />

Parkplatzfläche<br />

P<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.22 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün,<br />

Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.)<br />

In den Bereichen, die für Grundstückszufahrten erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />

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können diese Flächen unterbrochen und befestigt werden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

2.23 E<strong>in</strong>zelner Stellplatz <strong>in</strong> der Verkehrsfläche als Begleitfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

2.24 5,80<br />

Straßenbegrenzungsl<strong>in</strong>ie mit Bemaßung für das Regelprofil;<br />

äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft<br />

aus der Planzeichnung)<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.25 Unterirdische Bauweise<br />

von Niederspannungsleitungen<br />

Niederspannungsleitungen s<strong>in</strong>d ausschließlich <strong>in</strong> unterirdischer<br />

Bauweise zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)<br />

2.26 Behandlung von Niederschlagswasser<br />

<strong>in</strong> dem<br />

Baugebiet<br />

In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser von versiegelten Flächen<br />

(Dach- und Hofflächen) <strong>im</strong> Trennsystem abzuleiten. Das<br />

Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasser-Kanäle<br />

den östlich gelegenen Retentionsbereichen zuzuführen.<br />

Auch bei E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er Zisterne oder anderer Wasserhaltung<br />

ist der Überlauf an den öffentlichen Regenwasser-Kanal zu<br />

gewährleisten.<br />

Frischwasser (Grundwasser) darf nicht <strong>in</strong> die Kanalisation e<strong>in</strong>geleitet<br />

werden.<br />

Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser<br />

<strong>in</strong> Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch<br />

nicht R<strong>in</strong>nen, Fallrohre, Geländer etc.) s<strong>in</strong>d Oberflächen aus<br />

Z<strong>in</strong>k, Titan-Z<strong>in</strong>k, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen<br />

nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-<br />

Beschichtung) dauerhaft abgeschirmt werden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB)<br />

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2.27 Retentionsbereich<br />

R<br />

71<br />

1<br />

In dem Bereich ist Regenwasser zurück zu halten und so weit dies<br />

die Bodenbeschaffenheit zulässt über die belebte Bodenzone zu<br />

versickern. Der Bereich ist als naturnahe Retentionsmulde mit natürlichen<br />

Böschungsw<strong>in</strong>keln anzulegen. E<strong>in</strong> Dauerstau ist nicht<br />

zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.28 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche als Spielplatz<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.29 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche als Parkanlage<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.30 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.31 Öffentliche Grünfläche<br />

Öffentliche Grünfläche zur E<strong>in</strong>- und Durchgrünung der Baugebiete<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.32 Wasserfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.33 Flächen für Aufschüttungen; <strong>in</strong> dem Bereich ist e<strong>in</strong>e Aufwallung<br />

mit Graben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Höhe von m<strong>in</strong>destens 0,40 m gegenüber<br />

dem ursprünglichen Gelände zum Schutz vor Hangwasser auszuführen<br />

und dauerhaft zu erhalten.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 17 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Nr. 24 BauGB;<br />

Nr. 11.1 PlanZV 90; siehe Planzeichnung)<br />

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2.34 Maßnahmen zum Schutz,<br />

zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und<br />

Landschaft<br />

Für die Außenbeleuchtung s<strong>in</strong>d nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete,<br />

vollständig <strong>in</strong>sektendicht e<strong>in</strong>gekofferte (staubdichte)<br />

LED-Lampen bzw. nach dem Stand der Technik vergleichbare <strong>in</strong>sektenschonende<br />

Lampentypen zulässig. Die Lichtmasten dürfen<br />

e<strong>in</strong>e Höhe von max<strong>im</strong>al 4,50 m nicht überschreiten.<br />

Es s<strong>in</strong>d nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als<br />

8 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %).<br />

Die Maßnahmen bzw. Vorschriften s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> gesamten Geltungsbereich<br />

durchzuführen bzw. zu beachten.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

2.35 Artenschutzrechtliche<br />

Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Notwendige Gehölzbeseitigungen müssen zwischen dem 01.11.<br />

und dem 28.02. e<strong>in</strong>es Jahres erfolgen.<br />

An den als zu erhaltend festgesetzten Bäumen entlang der "Lohbauerstraße"<br />

s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens drei Fledermaus-Flachkästen fachgerecht<br />

aufzuhängen und zu erhalten.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

2.36 Bodenbeläge <strong>in</strong> den Baugebieten<br />

In den Baugebieten s<strong>in</strong>d für<br />

Stellplätze<br />

Zufahrten und andere untergeordnete Wege<br />

geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

2.37 Leitungsrecht zu Gunsten der Eigentümer der jeweils angrenzenden<br />

Grundstücke sowie der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> zur Verlegung<br />

LR<br />

von Regenwasser-Kanälen.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.38 Zu pflanzender Baum, verb<strong>in</strong>dlicher Standort; es s<strong>in</strong>d ausschließlich<br />

Gehölze aus der Pflanzliste 1 zu "Pflanzungen <strong>in</strong> den<br />

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öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.39 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m<br />

Höhe, variabler Standort; es s<strong>in</strong>d ausschließlich Gehölze aus den<br />

Pflanzlisten zu "Pflanzungen <strong>in</strong> den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.40 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe,<br />

variabler Standort; es s<strong>in</strong>d ausschließlich Gehölze aus den<br />

Pflanzlisten zu "Pflanzungen <strong>in</strong> den öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.41 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort; es s<strong>in</strong>d ausschließlich<br />

Gehölze aus den Pflanzlisten zu "Pflanzungen <strong>in</strong> den<br />

öffentlichen Flächen" zu verwenden.<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.42 Zu erhaltender Baum<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

2.43 Pflanzungen <strong>in</strong> den öffentlichen<br />

Flächen<br />

Pflanzungen:<br />

Für die Pflanzungen <strong>in</strong> den öffentlichen Flächen s<strong>in</strong>d ausschließlich<br />

standortgerechte, he<strong>im</strong>ische Bäume und Sträucher<br />

aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden.<br />

Innerhalb der öffentlichen Grünflächen s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens die <strong>in</strong><br />

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der Planzeichnung festgesetzten Bäume und Sträucher zu<br />

pflanzen. Die nicht bepflanzten Bereiche s<strong>in</strong>d – mit Ausnahme<br />

der öffentlichen Grünflächen als Spielplatz und als bachbegleitende<br />

Zone – als Extensivwiese zu entwickeln.<br />

Unzulässig s<strong>in</strong>d Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />

<strong>im</strong> Obst- und Ackerbau gelten, speziell die <strong>in</strong> der Verordnung<br />

zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom<br />

13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten.<br />

Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste:<br />

Pflanzliste 1<br />

Bäume 1. Wuchsklasse<br />

Spitz-Ahorn<br />

Berg-Ahorn<br />

Sand-Birke<br />

Walnussbaum<br />

Stiel-Eiche<br />

W<strong>in</strong>ter-L<strong>in</strong>de<br />

Sommer-L<strong>in</strong>de<br />

Bäume 2. Wuchsklasse<br />

Obsthochstämme<br />

Feld-Ahorn<br />

Ha<strong>in</strong>buche<br />

Vogel-Kirsche<br />

Sal-Weide<br />

Sträucher<br />

Berberitze<br />

Roter Hartriegel<br />

Gewöhnlicher Hasel<br />

Pfaffenhütchen<br />

Gewöhnlicher Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Schlehe<br />

Hunds-Rose<br />

Schwarzer Holunder<br />

Wolliger Schneeball<br />

Acer platanoides<br />

Acer pseudoplatanus<br />

Betula pendula<br />

Juglans regia<br />

Quercus robur<br />

Tilia cordata<br />

Tilia platyphyllos<br />

Acer campestre<br />

Carp<strong>in</strong>us betulus<br />

Prunus avium<br />

Salix caprea<br />

Berberis vulgaris<br />

Cornus sangu<strong>in</strong>ea<br />

Corylus avellana<br />

Euonymus europaeus<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus sp<strong>in</strong>osa<br />

Rosa can<strong>in</strong>a<br />

Sambucus nigra<br />

Viburnum lantana<br />

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Pflanzliste 2 (für Pflanzungen <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Retentionsbereiche)<br />

Bäume 1. Wuchsklasse<br />

Berg-Ahorn<br />

Schwarz-Erle<br />

Berg-Ulme<br />

Bäume 2. Wuchsklasse<br />

Grau-Erle<br />

Trauben-Kirsche<br />

Sal-Weide<br />

Sträucher<br />

Pfaffenhütchen<br />

Echter Faulbaum<br />

Grau-Weide<br />

Purpur-Weide<br />

Mandel-Weide<br />

Korb-Weide<br />

Gewöhnlicher Schneeball<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Acer pseudoplatanus<br />

Alnus glut<strong>in</strong>osa<br />

Ulmus glabra<br />

Alnus <strong>in</strong>cana<br />

Prunus padus<br />

Salix caprea<br />

Euonymus europaeus<br />

Rhamnus frangula<br />

Salix c<strong>in</strong>erea<br />

Salix purpurea<br />

Salix triandra<br />

Salix v<strong>im</strong><strong>in</strong>alis<br />

Viburnum opulus<br />

2.44 Pflanzungen <strong>in</strong> den Baugebieten<br />

(private Baugrundstücke)<br />

Pflanzungen:<br />

Für die Pflanzungen <strong>in</strong> den Baugebieten s<strong>in</strong>d standortgerechte,<br />

he<strong>im</strong>ische Bäume und Sträucher aus der unten genannten<br />

Pflanzliste zu verwenden.<br />

Auf max. 5 % der Grundstücksfläche s<strong>in</strong>d auch Sträucher, die<br />

nicht <strong>in</strong> der u.g. Pflanzliste festgesetzt s<strong>in</strong>d, zulässig (z.B.<br />

Ziersträucher, Rosen-Züchtungen).<br />

Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist m<strong>in</strong>destens<br />

1 Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen.<br />

Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und <strong>in</strong> Bereichen,<br />

die an öffentliche Flächen angrenzen, s<strong>in</strong>d Hecken aus Nadelgehölzen<br />

unzulässig.<br />

Unzulässig s<strong>in</strong>d Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />

<strong>im</strong> Obst- und Ackerbau gelten, speziell die <strong>in</strong> der Verordnung<br />

zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551,<br />

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zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom<br />

13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten.<br />

Für die Baugebiete festgesetzte Pflanzliste:<br />

Bäume 1. Wuchsklasse<br />

Spitz-Ahorn<br />

Berg-Ahorn<br />

Sand-Birke<br />

Walnussbaum<br />

Zitter-Pappel<br />

Stiel-Eiche<br />

W<strong>in</strong>ter-L<strong>in</strong>de<br />

Sommer-L<strong>in</strong>de<br />

Bäume 2. Wuchsklasse<br />

Obsthochstämme<br />

Feld-Ahorn<br />

Ha<strong>in</strong>buche<br />

Vogel-Kirsche<br />

Sträucher<br />

Berberitze<br />

Kornelkirsche<br />

Roter Hartriegel<br />

Gewöhnlicher Hasel<br />

Pfaffenhütchen<br />

Gewöhnlicher Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Schlehe<br />

Echter Kreuzdorn<br />

Wilde Stachelbeere<br />

Kriech-Rose<br />

Hunds-Rose<br />

Purpur-Weide<br />

Roter Holunder<br />

Schwarzer Holunder<br />

Wolliger Schneeball<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />

Acer platanoides<br />

Acer pseudoplatanus<br />

Betula pendula<br />

Juglans regia<br />

Populus tremula<br />

Quercus robur<br />

Tilia cordata<br />

Tilia platyphyllos<br />

Acer campestre<br />

Carp<strong>in</strong>us betulus<br />

Prunus avium<br />

Berberis vulgaris<br />

Cornus mas<br />

Cornus sangu<strong>in</strong>ea<br />

Corylus avellana<br />

Euonymus europaeus<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus sp<strong>in</strong>osa<br />

Rhamnus cathartica<br />

Ribes uva-crispa<br />

Rosa arvensis<br />

Rosa can<strong>in</strong>a<br />

Salix purpurea<br />

Sambucus racemosa<br />

Sambucus nigra<br />

Viburnum lantana<br />

2.45 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />

und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung<br />

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(§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV;<br />

siehe Planzeichnung)<br />

2.46 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

"Lohbauerstraße" der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>.<br />

(§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

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3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen<br />

zum Ausgleich <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 1a Abs. 3 BauGB an<br />

anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB<br />

(externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)<br />

3.1 Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme<br />

Dem durch die vorliegende Planung verursachten E<strong>in</strong>griff werden<br />

drei Ausgleichsflächen/-maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches<br />

dieser Planung zugeordnet. Die Ausgleichsfläche/-<br />

maßnahme 1 bef<strong>in</strong>det sich auf der Fl.-Nr. 1512 (Teilfläche), die<br />

Ausgleichsfläche 2 auf den Fl.-Nrn. 817 (Teilfläche), 818 und<br />

819, jeweils Gemarkung <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>. Die Ausgleichsfläche 3<br />

grenzt unmittelbar westlich an die Ausgleichsfläche 1 an, bef<strong>in</strong>det<br />

sich dabei jedoch auf bayerischer Landesseite. Es handelt sich dabei<br />

um e<strong>in</strong>e Teilfläche der Fl.-Nr. 1031 der Gemarkung Maierhöfen<br />

(§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; siehe nachfolgende Planskizzen<br />

mit Maßnahmenbeschreibungen).<br />

Ergänzung <strong>in</strong> Abst<strong>im</strong>mung mit Herrn Besler<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Da die Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

liegen, muss mit dem Landratsamt Ravensburg e<strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichsflächen/-maßnahmen<br />

geschlossen werden. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrages muss vor Satzungsbeschluss Gegenstand<br />

der Abwägung des Geme<strong>in</strong>derates se<strong>in</strong>. Bezüglich der Flächen,<br />

die sich <strong>im</strong> Besitz der Geme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>den (derzeit Ausgleichsflächen<br />

1 und 3), ist alternativ auch e<strong>in</strong>e Selbstverpflichtungserklärung<br />

der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>deratsbeschlusses möglich.<br />

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Planskizze<br />

Ausgleichsfläche 1<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme 1, die dem<br />

vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet wird<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme, die dem<br />

Bebauungsplan "Krummbach-West" zugeordnet ist<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme, die dem<br />

Bebauungsplan "Rohrdorf Südwest I" zugeordnet ist<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme, die dem<br />

E<strong>in</strong>griff durch die Errichtung e<strong>in</strong>es Parkplatzes <strong>in</strong> Eisenbach<br />

zugeordnet ist<br />

Folgende Maßnahmen s<strong>in</strong>d auf der dem Bebauungsplan<br />

zugeordneten Ausgleichsfläche vorgesehen<br />

(H<strong>in</strong>weis: Mit der Umsetzung der Maßnahmen<br />

wurde bereits 2010 begonnen):<br />

Grünlandextensivierung (drei- bis vierjährige Aushagerungsphase,<br />

danach extensive Nutzung durch<br />

zwei Schnitte pro Jahr, 1. Schnitt nicht vor dem<br />

15.06., max<strong>im</strong>al Erhaltungsdüngung mit Festmist,<br />

ke<strong>in</strong>e Pflanzenschutzmittel)<br />

Zurückdrängen des Riesenbärenklaus <strong>im</strong> Randbereich<br />

des Biotops durch Rückschnitt und Abtransport/Entsorgung<br />

der <strong>in</strong> voller Blüte stehenden<br />

Pflanzen vor der Samenreife (Biotop <strong>im</strong> Plan rot<br />

schraffiert)<br />

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Planskizze<br />

Ausgleichsfläche 2<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme 2<br />

(H<strong>in</strong>weis: Die Fläche wird mit e<strong>in</strong>em Anteil von<br />

73,4 % dem vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet.<br />

Der verbleibende Anteil von 26,6 % kann <strong>in</strong> das<br />

Ökokonto der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> e<strong>in</strong>gebucht werden).<br />

Folgende Maßnahmen s<strong>in</strong>d auf der Ausgleichsfläche<br />

vorgesehen:<br />

Grünlandextensivierung (drei- bis vierjährige Aushagerungsphase,<br />

<strong>im</strong> Anschluss an die letzte Mahd der<br />

Aushagerungsphase ist die Grasnarbe aufzureißen;<br />

anschließend extensive Nutzung durch zwei Schnitte<br />

pro Jahr, 1. Schnitt <strong>im</strong> Juli, max<strong>im</strong>al Erhaltungsdüngung<br />

mit Festmist, ke<strong>in</strong>e Pflanzenschutzmittel)<br />

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Planskizze<br />

Ausgleichsfläche 3<br />

Lage der Ausgleichsfläche/-maßnahme 3<br />

Folgende Maßnahmen s<strong>in</strong>d auf der Ausgleichsfläche<br />

vorgesehen:<br />

Grünlandextensivierung (drei- bis vierjährige Aushagerungsphase,<br />

danach extensive Nutzung durch zwei<br />

Schnitte pro Jahr, 1. Schnitt nicht vor dem 15.06.,<br />

max<strong>im</strong>al Erhaltungsdüngung mit Festmist, ke<strong>in</strong>e<br />

Pflanzenschutzmittel); der Dom<strong>in</strong>anzbestand des Indischen<br />

Spr<strong>in</strong>krautes am Waldrand ist <strong>in</strong> die Mahd<br />

mit e<strong>in</strong>zubeziehen<br />

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4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO<br />

mit Zeichenerklärung<br />

4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvorschriften<br />

zum Bebauungsplan "Lohbauerstraße" der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Allgäu</strong>.<br />

(§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

4.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Hauptgebäuden.<br />

Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen s<strong>in</strong>d, sofern für<br />

das Hauptgebäude nicht zulässig, auch für max<strong>im</strong>al 1-<br />

geschossige Anbauten bis zu e<strong>in</strong>er Grundfläche von 25 m² Flachdächer<br />

zulässig.<br />

Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen s<strong>in</strong>d für deutlich<br />

untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, E<strong>in</strong>gangsüberdachungen<br />

etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen<br />

etc.) andere Dachformen zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

4.3 SD/PD/WD Dachform alternativ Satteldach oder Pultdach oder Walmdach<br />

(letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach<br />

zulässig)<br />

Für die Dachform Pultdach gilt folgende Def<strong>in</strong>ition: M<strong>in</strong>destens<br />

75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen<br />

zue<strong>in</strong>ander parallel se<strong>in</strong>. Die Fläche e<strong>in</strong>er Dach-Ebene wird <strong>in</strong> der<br />

senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.4 FD Dachform Flachdach<br />

Als Flachdächer gelten Dächer bis zu e<strong>in</strong>er Dachneigung von max.<br />

3°.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

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4.5 DN .... - ....° Dachneigung; W<strong>in</strong>kel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />

des Daches als M<strong>in</strong>dest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des<br />

Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m<br />

Breite (Außenkante Außenwand).<br />

Dach-Ebenen, die <strong>in</strong> dieselbe Richtung weisen, sowie die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Dachflächen selber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Neigung auszuführen.<br />

Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen s<strong>in</strong>d parallel zur Dachfläche,<br />

auf der sie befestigt werden, auszuführen.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.6 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von<br />

Hauptgebäuden,<br />

Garagen sowie<br />

sonstigen Nebengebäuden<br />

ab e<strong>in</strong>er Dachneigung von 18° s<strong>in</strong>d ausschließlich Dachplatten<br />

(kle<strong>in</strong>teilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen,<br />

Betondachste<strong>in</strong>e etc.) zulässig. Bei Dächern mit e<strong>in</strong>er Dachneigung<br />

unter 18° s<strong>in</strong>d sowohl Dachplatten als auch e<strong>in</strong>e vollständige<br />

Begrünung zulässig.<br />

Für Dachflächen, die der Gew<strong>in</strong>nung von Sonnenenergie dienen,<br />

s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus Materialien zulässig, die für diese Anlagen<br />

(Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Für untergeordnete Bauteile (Verb<strong>in</strong>dungs-Teile, Abdichtungs-<br />

Elemente etc.) s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus andere Materialien zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

4.7 Farben Als Farbe für geneigte Dächer s<strong>in</strong>d nur rote bis rotbraune sowie<br />

betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für<br />

begrünte Dächer.<br />

Für Dachflächen, die der Gew<strong>in</strong>nung von Sonnenenergie dienen,<br />

s<strong>in</strong>d die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen-<br />

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kollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />

Für untergeordnete Bauteile (Verb<strong>in</strong>dungs-Teile, Abdichtungs-<br />

Elemente etc.) s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus andere Farben zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

4.8 Geländeveränderungen <strong>in</strong><br />

den Baugebieten<br />

Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen) <strong>in</strong> den Baugebieten s<strong>in</strong>d nur unter den folgenden<br />

Voraussetzungen zulässig:<br />

Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf und<br />

Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbargrundstücke<br />

und der Erschließungs-Situation und<br />

Beschränkung des Gelände-Auf- und -Abtrages an der Talseite<br />

des Hauptgebäudes so, dass die talseitige Gesamt-Ansichtshöhe<br />

des Gebäudes mit max. 9,75 m über dem endgültigen<br />

Gelände <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt<br />

Die erforderlichen Geländeveränderungen zur Unterbr<strong>in</strong>gung der<br />

Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und zum Schutz<br />

vor Überflutung bei starken Regen-Ereignissen durch kurzfristig<br />

ansteigende Wasserspiegel <strong>in</strong> den Retentionsbereichen s<strong>in</strong>d zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

4.9 Anzahl der Stellplätze <strong>in</strong><br />

den Baugebieten<br />

Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung <strong>in</strong> dem<br />

Baugebiet beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben<br />

die gesetzlichen Vorschriften unbenommen.<br />

(§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)<br />

4.10 E<strong>in</strong>friedungen und Stützkonstruktionen<br />

<strong>in</strong> den<br />

Baugebieten<br />

E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d dem endgültigen Geländeverlauf anzupassen.<br />

Mauern über e<strong>in</strong>e Höhe von 0,25 m über dem endgültigen Gelände<br />

als E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />

Stützkonstruktionen <strong>im</strong> Bereich der Freiflächen der Baugebiete<br />

s<strong>in</strong>d nur zulässig, sofern sie für die Anpassung des Geländes (z.B.<br />

gegenüber der Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünflächen)<br />

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auf Grund der vorhandenen Topografie erforderlich s<strong>in</strong>d. Sie dürfen<br />

e<strong>in</strong>e Höhe von 0,50 m über dem endgültigen Gelände nicht<br />

überschreiten; bei Stützkonstruktionen mit Abstufungen ist die<br />

Höhe der e<strong>in</strong>zelnen Stufen maßgeblich. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bauart<br />

auszuführen, die für Wasser und Kle<strong>in</strong>lebewesen durchlässig ist<br />

(z.B. Naturste<strong>in</strong>e, Gabionen etc.) und dauerhaft zu begrünen. Betonmauern<br />

und Betonformste<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d nicht zulässig.<br />

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

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5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften getroffenen Festsetzungen<br />

gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung<br />

5.1 Umgrenzung von Schutzgebieten <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Naturschutzrechts;<br />

hier kartiertes Biotop <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 30 BNatSchG "Felderholzbach<br />

be<strong>im</strong> Sportsanatorium" (Nr. 1-8326-436-3904, siehe<br />

Planzeichnung); H<strong>in</strong>weis: Die Abgrenzung der amtlichen Biotopkartierung<br />

ist entweder nicht mehr aktuell oder sie ist bezogen auf den<br />

Planungsmaßstab nicht flächengenau (u.a. liegen anteilig Tennisplatz<br />

und Fußweg <strong>in</strong>nerhalb der Abgrenzung);<br />

5.2 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft;<br />

Maßnahme gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan zur Verlegung<br />

der Bundesstraße 12 (Planfeststellungsbeschluss vom<br />

20.03.2002); hierbei wurden entlang des Krummbaches Gewässerrandstreifen<br />

e<strong>in</strong>gerichtet, abschnittsweise technischer Verbau<br />

beseitigt und standortgerechte Gehölze gepflanzt; diese Maßnahmen/Vorgaben<br />

behalten weiterh<strong>in</strong> Gültigkeit;<br />

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6 H<strong>in</strong>weise und Zeichenerklärung<br />

6.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />

6.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

6.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />

stellen e<strong>in</strong>en Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

6.4 Nr. ....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />

(Nummerierung von Nordwest nach Südost, siehe Planzeichnung);<br />

6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung);<br />

734<br />

6.6 733 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhenschichtl<strong>in</strong>ien<br />

(beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan-<br />

732<br />

zeichnung);<br />

6.7 E<strong>in</strong>stellung des Hauptgebäudes<br />

<strong>im</strong> Gelände<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der opt<strong>im</strong>alen E<strong>in</strong>stellung des geplanten Hauptgebäudes<br />

<strong>in</strong> das vorhandene (natürliche) Gelände, u.a. <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Gelände-Auf- und –Abtrag, wird auf die unverb<strong>in</strong>dlichen, beispielhaften<br />

Geländeschnitte zum Bebauungsplan verwiesen;<br />

6.8 Möglicher Verlauf der geplanten Fußwegeverb<strong>in</strong>dungen <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Geltungsbereiches (siehe Fußweg<br />

Planzeichnung);<br />

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6.9 Umgrenzung von Schutzgebieten <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Naturschutzrechts;<br />

hier kartiertes Biotop <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 30 BNatSchG "Felderholzbach<br />

be<strong>im</strong> Sportsanatorium" (Nr. 1-8326-436-3904, außerhalb<br />

des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes);<br />

6.10 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />

Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft;<br />

Maßnahme gemäß landschaftspflegerischem Begleitplan zur Verlegung<br />

der Bundesstraße 12 (Planfeststellungsbeschluss vom<br />

20.03.2002);<br />

6.11 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung <strong>in</strong> Abhängigkeit<br />

von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung);<br />

6.12 Artenschutz Als Fledermausflachkasten soll das Modell 1 FF der Firma Schwegler<br />

verwendet werden.<br />

6.13 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden-<br />

Württemberg ist es verboten, <strong>in</strong> der Zeit vom 01.03. bis 30.09.<br />

außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere<br />

Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie<br />

die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln<br />

zwischen dem 01.10. und dem 28.02. erfolgen. Es wird<br />

empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung<br />

bzw. Beseitigung <strong>in</strong> Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme)<br />

und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen<br />

zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich<br />

vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand<br />

bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß<br />

DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen<br />

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-<br />

LP4 "Richtl<strong>in</strong>ie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege,<br />

Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren<br />

bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden.<br />

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6.14 Pflegemaßnahmen Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflächen<br />

(mit Ausnahme des Spielplatzes) mit bis zu zwei Schnitten<br />

pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September)<br />

gepflegt werden. Das Mähgut sollte <strong>in</strong>nerhalb von e<strong>in</strong>er Woche,<br />

frühestens jedoch an dem auf die Mahd folgenden Tag, von<br />

der Fläche entfernt werden. Der E<strong>in</strong>satz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln<br />

sollte vermieden werden.<br />

6.15 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Geltungsbereiches);<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Fläche ist e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte<br />

Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-<br />

Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung);<br />

6.16 Tr<strong>in</strong>kwasser-Leitungen unterirdisch, hier Tr<strong>in</strong>kwasser-Leitung<br />

Tr<strong>in</strong>kwasser-Leitung (gebündelt)<br />

(gebündelt) der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>; die zentral <strong>im</strong> Plangebiet<br />

verlaufende Tr<strong>in</strong>kwasser-Leitung DN 175 GG ist stillgelegt, die<br />

Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> beabsichtigt, die Leitung nicht rückzubauen,<br />

sondern <strong>im</strong> Boden liegen zu lassen (siehe Planzeichnung);<br />

6.17 Tr<strong>in</strong>kwasser-Signalkabel unterirdisch, hier Tr<strong>in</strong>kwasser-<br />

Tr<strong>in</strong>kwasser-Signalkabel<br />

Signalkabel der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> (siehe Planzeichnung);<br />

6.18 Telekommunikations-Leitungen unterirdisch, hier Telekommunikations-Leitung<br />

der Deutschen Telekom AG (siehe Planzeich-<br />

Telekommunikations-Leitung<br />

nung);<br />

6.19 Gas-Leitungen unterirdisch, hier Gas-Leitung der Thüga Energienetze<br />

GmbH; die Leitung kann <strong>im</strong> Zuge der Planung <strong>in</strong> die hierfür<br />

Gas-Leitung<br />

erforderliche Bereiche verlegt werden; um rechtzeitige Kontaktaufnahme<br />

mit der Thüga Energienetze GmbH wird gebeten (siehe<br />

Planzeichnung);<br />

6.20 Abwasser-Kanal unterirdisch, hier Abwasser-Kanal der Stadt <strong>Isny</strong><br />

Abwasser-Kanal<br />

<strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> (siehe Planzeichnung);<br />

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6.21 Private Regenwasserableitung<br />

Die Verpflichtung zur schadlosen Ableitung des Niederschlagswassers<br />

auf den Grundstücken obliegt dem Grundstückseigentümer.<br />

6.22 Grundwasserdichte Untergeschoße<br />

Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der Bodenbeschaffenheit ist <strong>in</strong> best<strong>im</strong>mten Teilbereichen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des Baugebietes mit e<strong>in</strong>em Vernässen des Arbeitsraumes<br />

zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit e<strong>in</strong>em grundwasserdichten<br />

Untergeschoß ausgeführt werden.<br />

6.23 Behandlung von Niederschlagswasser<br />

und Bodenschutz<br />

Zur Vermeidung e<strong>in</strong>er Verunre<strong>in</strong>igung des Niederschlagswassers<br />

sollte auf Tätigkeiten wie z.B. Autowäsche, andere Re<strong>in</strong>igungsarbeiten,<br />

Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc. verzichtet<br />

werden. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven<br />

Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Z<strong>in</strong>k, Titan-Z<strong>in</strong>k,<br />

Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für<br />

R<strong>in</strong>nen und Fallrohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl),<br />

Alum<strong>in</strong>ium, Kunststoffe oder entsprechende Beschichtungen zur<br />

Verfügung.<br />

Zum Schutz des Bodens ist bei Abtrag e<strong>in</strong>e getrennte Behandlung<br />

des Oberbodens und des kulturfähigen Unterbodens erforderlich.<br />

Zum fachgerechten und schonenden Umgang mit Boden gehört<br />

es, humosen Oberboden nicht über e<strong>in</strong>e Höhe von max. 1,50 m zu<br />

lagern, bei längerer Lagerung Mieten anzulegen, Verdichtung zu<br />

vermeiden und losen Boden nicht mit Radfahrzeugen zu befahren.<br />

Der Arbeitsbereich bei den Erschließungsarbeiten ist örtlich abzugrenzen.<br />

Das Landratsamt Ravensburg sollte 2 Wochen vor Baubeg<strong>in</strong>n<br />

über die Erschließungsarbeiten <strong>in</strong>formiert werden. Die Abfuhr<br />

von Boden aus dem Gebiet hat <strong>in</strong> Absprache mit der Unteren<br />

Bodenschutzbehörde zu erfolgen.<br />

Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial")<br />

und DIN 18915 ("Vegetationstechnik <strong>im</strong> Landschaftsbau<br />

– Bodenarbeiten") s<strong>in</strong>d bei der Bauausführung e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Es wird empfohlen, e<strong>in</strong> Bodenverwertungskonzept zu erstellen und<br />

die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen.<br />

6.24 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für<br />

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Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" <strong>in</strong> der jeweils<br />

aktuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen).<br />

Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk<br />

der DVGW Arbeitsblatt W 405.<br />

Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden.<br />

Die Abstände der Hydranten zue<strong>in</strong>ander sollten 100-200 m<br />

nicht überschreiten.<br />

Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung<br />

aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten,<br />

sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser<br />

(z.B. Zisterne) vorhalten.<br />

6.25 Ergänzende H<strong>in</strong>weise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umgebung<br />

kann von e<strong>in</strong>er Bebaubarkeit <strong>im</strong> überplanten Bereich ausgegangen<br />

werden. Den Bauherren wird darüber h<strong>in</strong>aus empfohlen,<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen<br />

(z.B. Schürfgruben, Bohrungen).<br />

Die Erdbaumaßnahmen (Oberbodenabtrag) zur Baulanderschließung<br />

bedürfen der Begleitung durch die Archäologische Denkmalpflege.<br />

Der vorgesehene Beg<strong>in</strong>n der Erdarbeiten ist der Archäologischen<br />

Denkmalpflege be<strong>im</strong> Regierungspräsidium Tüb<strong>in</strong>gen, Referat<br />

26 - Denkmalpflege m<strong>in</strong>destens 2 Wochen vor dem geplanten<br />

Term<strong>in</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten<br />

von archäologischen Funden (Ste<strong>in</strong>werkzeuge, Metallteile, Keramikreste,<br />

Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten)<br />

<strong>im</strong> Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen<br />

Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung<br />

und Dokumentation ist e<strong>in</strong>zuräumen. Werden bei Aushubarbeiten<br />

Verunre<strong>in</strong>igungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände,<br />

Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das<br />

zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteilerschränke,<br />

Straßenlaternen oder ähnliche E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der öffentlichen/privaten<br />

Fläche zu <strong>in</strong>stallieren. Die Geme<strong>in</strong>de <strong>Isny</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Allgäu</strong> behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte<br />

sowie evtl. erforderliche Vere<strong>in</strong>barungen vor.<br />

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Den Bauherren wird empfohlen, e<strong>in</strong> Leer-Rohr von der Erschließungs-Straße<br />

zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel<br />

vorzusehen.<br />

Die zu errichtenden Wohngebäude bef<strong>in</strong>den sich topografisch bed<strong>in</strong>gt<br />

auf unterschiedlichen Höhenlagen. Insbesondere be<strong>im</strong> E<strong>in</strong>satz<br />

von Festbrennstoffen ist daher mit vermehrten Immissionen<br />

von Stäuben und geruchs<strong>in</strong>tensiven organischen Verb<strong>in</strong>dungen zu<br />

rechnen. Dies kann auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der Feuerungs-Stätten<br />

zu Geruchsbelästigungen führen. Es wird empfohlen,<br />

emissionsarme Brennstoffe (z.B. Heizöl EL, Gas) zu verwenden.<br />

Die E<strong>in</strong>haltung der Feuerungsanlagenverordnung (FeuVO) ist speziell<br />

<strong>in</strong> dem überplanten Gebiet auf Grund der Topografie und der<br />

räumlichen Bezüge der Gebäude unabd<strong>in</strong>gbar.<br />

Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

ist mit der E<strong>in</strong>wirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs-Immissionen<br />

(z.B. durch Aufbr<strong>in</strong>gen von Flüssigdung, Pflanzenschutzmitteln<br />

etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche<br />

etc.) zu rechnen.<br />

Unterkellerungen an Gebäuden sollten <strong>in</strong> Gewässernähe als wasserdichte<br />

und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versickerungsmulden<br />

sollten <strong>im</strong> Abstand von m<strong>in</strong>d. 6,00 m zu unterkellerten<br />

Gebäuden angelegt werden.<br />

Zäune sollten zum Gelände h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Abstand von m<strong>in</strong>d. 0,15 m<br />

zum Durchschlüpfen von Kle<strong>in</strong>lebewesen aufweisen.<br />

Bei Doppelhäusern sollte e<strong>in</strong> profilgleicher Anbau der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Haushälften angestrebt werden (d.h. gleiche Dachneigung, ke<strong>in</strong><br />

seitlicher und höhenmäßiger Versatz).<br />

6.26 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf e<strong>in</strong>er digitalen (CAD) Grundlage erstellt<br />

ist (hohe Genauigkeit), können sich <strong>im</strong> Rahmen der Ausführungs-Planung<br />

und/oder der späteren E<strong>in</strong>messung Abweichungen<br />

ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,<br />

unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Allgäu</strong> noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr.<br />

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7 Satzung<br />

Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), § 4 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) <strong>in</strong> der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55), § 74 der Landesbauordnung für Baden-<br />

Württemberg (LBO) <strong>in</strong> der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 16.07.2013 (GBl. S. 209), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) <strong>in</strong> der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Geme<strong>in</strong>derat der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

den Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu <strong>in</strong> öffentlicher Sitzung am<br />

...................... beschlossen.<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Lohbauerstraße" und der örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 16.12.2013.<br />

§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum<br />

Ausgleich <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer<br />

Stelle<br />

Dem durch die vorliegende Planung verursachten E<strong>in</strong>griff werden drei Ausgleichsflächen/-maßnahmen außerhalb<br />

des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Die Ausgleichsfläche/-maßnahme 1 bef<strong>in</strong>det sich<br />

auf der Fl.-Nr. 1512 (Teilfläche), die Ausgleichsfläche 2 auf den Fl.-Nrn. 817 (Teilfläche), 818 und 819, jeweils<br />

Gemarkung <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>. Die Ausgleichsfläche 3 bef<strong>in</strong>det sich auf der Fl.-Nr. 1031 (Teilfläche) der<br />

Gemarkung Maierhöfen.<br />

§ 3 Bestandteile der Satzung<br />

Der Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung<br />

und dem Textteil vom 16.12.2013. Dem Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und den örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu wird die jeweilige Begründung vom 16.12.2013 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu se<strong>in</strong>.<br />

§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO<br />

erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu<br />

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100.000,-€ (E<strong>in</strong>hunderttausend Euro) belegt werden.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften<br />

zu Dachformen<br />

zur Dachneigung<br />

zu Materialien<br />

zu Farben<br />

zu Geländeveränderungen <strong>in</strong> den Baugebieten<br />

zur Anzahl der Stellplätze <strong>in</strong> den Baugebieten<br />

zu E<strong>in</strong>friedungen und Stützkonstruktionen <strong>in</strong> den Baugebieten<br />

nicht e<strong>in</strong>hält oder über- bzw. unterschreitet.<br />

§ 5 In-Kraft-Treten<br />

Der Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen<br />

Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses <strong>in</strong> Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den ........................<br />

..........................................................<br />

Ra<strong>in</strong>er Magenreuter, Bürgermeister<br />

(Dienstsiegel)<br />

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8 Begründung – Städtebaulicher Teil<br />

8.1 Allgeme<strong>in</strong>e Angaben<br />

8.1.1 Zusammenfassung<br />

8.1.1.1 E<strong>in</strong>e Zusammenfassung bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem<br />

Punkt "E<strong>in</strong>leitung/Kurzdarstellung des Inhaltes".<br />

8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes<br />

8.1.2.1 Der zu überplanende Bereich bef<strong>in</strong>det sich <strong>im</strong> Süden des Stadtgebietes von <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> <strong>im</strong> Anschluss<br />

an die Gebäude des Stephanuswerkes der Evangelischen He<strong>im</strong>stiftung.<br />

8.1.2.2 Im Westen des Gebietes verläuft die "Lohbauerstraße" samt der angrenzenden Waldflächen. Im<br />

Süden wird die Fläche durch das Grundstück des ehemaligen Ferien- und Tagungshotels begrenzt.<br />

Nach Süden werden noch die Flächen zwischen "Krummbach", dem bestehenden Fußund<br />

Radweg entlang des "Krumbach" sowie die bestehenden Tennisanlagen des ehemaligen Ferien-<br />

und Tagungshotels e<strong>in</strong>geschlossen. Von hier verläuft der Geltungsbereich nach Norden entlang<br />

des "Krumbach" samt dem angrenzenden Fuß- und Radweg bis h<strong>in</strong> zurück zu den Bestandsgebäuden<br />

des Stephanuswerkes.<br />

8.1.2.3 Innerhalb des Geltungsbereiches bef<strong>in</strong>den sich ausschließlich Teilflächen der Grundstücke mit den<br />

Fl.-Nrn.: 1513/1 (Teilfläche), 1513/2, 1513/3, 1513/4, 1513/10 (Teilfläche), 1521/1 und<br />

1521/4.<br />

8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange<br />

8.2.1 Bestands-Daten und allgeme<strong>in</strong>e Grundstücks-Morphologie<br />

8.2.1.1 Die landschaftlichen Bezüge werden durch die gehölz- bzw. waldreiche grünlandgeprägte Kulturlandschaft<br />

der Westallgäuer Hügel-Landschaft geprägt.<br />

8.2.1.2 Innerhalb des überplanten Bereiches bef<strong>in</strong>den sich bis auf den bestehenden Tennisplatz des<br />

ehemaligen Ferien- und Tagungshotels ke<strong>in</strong>e bestehenden Gebäude oder Anlagen. Im östlichen<br />

Anschluss an die "Lohbauerstraße" besteht e<strong>in</strong>e markante Baumallee. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e<br />

naturräumlichen E<strong>in</strong>zelelemente vorhanden.<br />

8.2.1.3 Die Topografie <strong>in</strong>nerhalb des überplanten Bereiches weist e<strong>in</strong> mäßig bis starkes Gefälle von Westen<br />

nach Osten auf. Dabei bewegt sich die Geländeneigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich um bis zu13,1 %.<br />

Im Nordwesten besteht e<strong>in</strong>e natürlich ausgebildete Kuppe. Im zentralen Bereich verläuft von West<br />

nach Ost zudem e<strong>in</strong>e markant ausgebildete Hangwasser-Abflussr<strong>in</strong>ne. Die Anschlüsse an die bereits<br />

bebauten Grundstücke <strong>im</strong> Norden s<strong>in</strong>d jedoch unproblematisch, da die Geländeneigung <strong>in</strong><br />

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diesen Bereichen bereits wieder flacher ausläuft und die Erschließungsplanung möglichst höhenl<strong>in</strong>ienparallel<br />

vorgesehen ist.<br />

8.2.2 Erfordernis der Planung<br />

8.2.2.1 Die Umsetzung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung<br />

des bestehenden Wohnbedarfs sowohl ortsansässiger als auch rückzugswilliger, ehemals ortsansässiger<br />

Bevölkerung aus der Geme<strong>in</strong>de. Der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> stehen kaum noch <strong>in</strong>nerörtliche<br />

Brachflächen <strong>im</strong> Bereich des Hauptortes zur Verfügung. Diese bef<strong>in</strong>den sich zudem weder <strong>im</strong> Eigentum<br />

der Geme<strong>in</strong>de, noch besteht kurz- oder mittelfristig e<strong>in</strong>e Erwerbsmöglichkeit durch die<br />

Geme<strong>in</strong>de. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren <strong>in</strong> der Stadtverwaltung bereits zahlreiche<br />

konkrete Anfragen nach Wohnbaugrundstücken registriert. Durch das Angebot an Baugrundstücken<br />

sollen ebenfalls nicht ortsansässige Bevölkerung zum Zuzug nach <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> bewogen<br />

werden, um auch weiterh<strong>in</strong> und mittel- bis langfristig e<strong>in</strong>e ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu<br />

gewährleisten. Ziel der Geme<strong>in</strong>de ist es, dass <strong>Isny</strong> als k<strong>in</strong>derreiche Geme<strong>in</strong>de weiterh<strong>in</strong> als Wohnort<br />

für junge Familien attraktiv gehalten und <strong>in</strong> diese Richtung weiterentwickelt wird. Zudem<br />

lässt sich feststellen, dass <strong>Isny</strong> als Hauptort des Geme<strong>in</strong>degebietes, u.a. auf Grund se<strong>in</strong>er bestehenden<br />

und gut entwickelten Infrastruktur (K<strong>in</strong>dergarten, Grundschule, Arztpraxen, Lebensmittelmarkt,<br />

etc.) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der verkehrsgünstig angebundenen Lage, <strong>in</strong> hoher Gunst von<br />

Bauwerbern steht. Der Geme<strong>in</strong>de erwächst daher e<strong>in</strong> Erfordernis bauleitplanerisch steuernd e<strong>in</strong>zugreifen.<br />

8.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben<br />

8.2.3.1 Für den überplanten Bereich s<strong>in</strong>d u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden-<br />

Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums Baden-Württemberg maßgeblich:<br />

2.6.4<br />

Zur Sicherung e<strong>in</strong>er ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung e<strong>in</strong>er<br />

flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung <strong>in</strong><br />

den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen<br />

konzentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende<br />

Freiräume erhalten werden.<br />

3.1.2 <br />

Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte<br />

des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und<br />

Dienstleistungse<strong>in</strong>richtungen zu konzentrieren.<br />

3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kle<strong>in</strong>räumige Zuordnungen von Raumnutzungen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten,<br />

dass verkehrsbed<strong>in</strong>gte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher moto-<br />

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isierter Verkehr möglichst vermieden wird. […]<br />

3.1.9 <br />

Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu s<strong>in</strong>d<br />

Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und<br />

Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen<br />

neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden<br />

mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist<br />

auf das Unvermeidbare zu beschränken.<br />

5.1.1 <br />

Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für<br />

land- und forstwirtschaftliche Nutzungen s<strong>in</strong>d ausreichend Freiräume zu sichern.<br />

Karte zu 2.1.1<br />

"Raumkategorien"<br />

Darstellung als ländlicher Raum <strong>im</strong> engeren S<strong>in</strong>ne.<br />

8.2.3.2 Für den überplanten Bereich s<strong>in</strong>d u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-<br />

Oberschwaben nach der Verb<strong>in</strong>dlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben<br />

maßgeblich:<br />

2.1.4 <br />

Ausweisung der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> als Unterzentrum. Unterzentren sollen<br />

über die Grundversorgung ihres eigenen Nahbereichs h<strong>in</strong>aus den häufig wiederkehrenden<br />

überörtlichen Bedarf ihres Verflechtungsbereichs decken. Insbesondere<br />

<strong>in</strong> den ländlich strukturierten Teilen der Region sollen ausreichend<br />

qualifizierte Arbeitsplätze vorgehalten werden.<br />

2.2.1<br />

2.2.3 (1)<br />

2.2.3 (2)<br />

/Strukturkarte<br />

Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung<br />

von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche <strong>im</strong> Zuge der Entwicklungsachsen<br />

und der regional bedeutsamen Verkehrsverb<strong>in</strong>dungen zu<br />

konzentrieren.<br />

Regionale Entwicklungsachsen:<br />

(1) Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> - (Kempten) und Wangen i.A.-(L<strong>in</strong>denberg) mit den Siedlungsbereichen<br />

Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/We<strong>in</strong>garten,<br />

Wangen i.A.-<strong>Isny</strong> i.A. <strong>im</strong> Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212,<br />

L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12.<br />

(2) Saulgau - Aulendorf - Bad Waldsee - Bad Wurzach - Leutkirch i.A. - <strong>Isny</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> mit den Siedlungsbereichen Saulgau, Aulendorf, Bad Waldsee,<br />

Bad Wurzach, Leutkirch i.A., <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> <strong>im</strong> Zuge der L 285, L 316, L 314,<br />

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2.3.2/Karte<br />

"Siedlung"<br />

B 465 und L 318 sowie der Bahnl<strong>in</strong>ien 766/753.<br />

Ausweisung der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwicklung<br />

ist vorrangig <strong>in</strong> den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In<br />

diesen Siedlungsbereichen s<strong>in</strong>d qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung<br />

<strong>im</strong> E<strong>in</strong>zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf<br />

und zur Aufnahme von Wanderungsgew<strong>in</strong>nen anzustreben.<br />

8.2.3.3 Zu LEP 2002 Z 3.1.9 (Nachverdichtung) sowie § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund<br />

und Boden):<br />

Der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> liegen zum Zeitpunkt der Aufstellung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens<br />

mehrere konkrete Anfragen nach Wohnbaugrundstücken ortsansässiger als auch rückzugswilliger,<br />

ehemals ortsansässiger Bevölkerung aus der Geme<strong>in</strong>de vor.<br />

Es wurde daher geprüft, ob freie Flächen (Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere<br />

Nachverdichtungsmöglichkeiten) <strong>im</strong> Innenbereich zur Deckung des Bedarfs vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

Die Prüfung ergab, dass die freien Flächen <strong>in</strong> Privateigentum größtenteils für den eigenen Gebrauch<br />

der Eigentümer zurückbehalten werden und daher nicht verfügbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die verbleibenden, <strong>im</strong> städtischen Eigentum bef<strong>in</strong>dlichen, freien Flächen, s<strong>in</strong>d:<br />

1. größtenteils bereits anderen städtebaulichen Nutzung zugeordnet, wie z.Bsp. Parkanlagen,<br />

Fest-, Spiel- und Parkplätze. Diese Flächen s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e Bebauung nicht verfügbar,<br />

da hier andere Ansätze als Wohnen für die Art der baulichen Nutzung vorgesehen und<br />

für die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> als Tourismus- und heilkl<strong>im</strong>atischer Luftkurort notwendig<br />

bzw. unverzichtbar s<strong>in</strong>d.<br />

2. unter anderem bereits für e<strong>in</strong>e geplante Bebauung vorgesehen. Zum Beispiel handelt es<br />

sich hier um Optionsflächen, die für potentielle Erweiterungen von ortsansässigen Betrieben<br />

vorgehalten werden und die teilweise auch bereits mit Kaufoptionen belegt s<strong>in</strong>d.<br />

3. zwar bebaubare Flächen, die aber bereits <strong>in</strong> Planung s<strong>in</strong>d. Unter anderem handelt es<br />

sich hierbei um Flächen, auf denen derzeit Grabungen stattf<strong>in</strong>den und die geplant e<strong>in</strong>er<br />

Bebauung <strong>im</strong> Rahmen der Stadtsanierung zugeführt werden.<br />

Im Geme<strong>in</strong>degebiet s<strong>in</strong>d derzeit ke<strong>in</strong>e weiteren Baulandreserven oder auch nicht bebaute Grundstücke<br />

<strong>in</strong>nerhalb rechtsverb<strong>in</strong>dlicher Bebauungspläne <strong>in</strong> ausreichender Anzahl vorhanden. Gemäß<br />

den regionalplanerischen Zielen hat die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> als Siedlungsbereich und mit der<br />

Lage <strong>im</strong> Bereich e<strong>in</strong>er regionalen Entwicklungsachse die Ausweisung von ausreichend Wohnungen<br />

für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgew<strong>in</strong>nen anzustreben.<br />

Aus den aufgeführten Gründen ist geplant, die überplanten Flächen über <strong>im</strong> rechtsgültigen Flä-<br />

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chennutzungsplan bereits als <strong>in</strong> Planung dargestellten Wohnbauflächen (W) zu kompensieren.<br />

Somit wird ausschließlich dem <strong>im</strong> Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2005 ermittelten Bedarf<br />

der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> Rechnung getragen. E<strong>in</strong>e darüber h<strong>in</strong>ausgehende Ausweisung von<br />

Wohnbauflächen (W) f<strong>in</strong>det nicht statt. Durch die Kompensation mit fünf Wohnbauflächen (W) <strong>in</strong><br />

Planung an anderen Stellen <strong>im</strong> Geme<strong>in</strong>degebiet und die Bündelung dieser Wohnbauflächen an<br />

e<strong>in</strong>em Standort wird darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e Zersiedelung an mehreren Randbereichen verh<strong>in</strong>dert.<br />

Da die kompensierten Flächen zukünftig wiederum ausschließlich für die Nutzung als landwirtschaftliche<br />

Flächen verfügbar bleiben, wird der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die landwirtschaftlichen Flächen auf<br />

Grund der vorliegenden Planung als verträglich angesehen. Das Plangebiet besitzt darüber h<strong>in</strong>aus<br />

e<strong>in</strong>e sehr bewegte Topografie, so dass deren Nutzung als landwirtschaftliche Fläche erschwert ist.<br />

Weitere Ausführungen zur Standort-Wahl f<strong>in</strong>den sich unter dem Punkt: "Standort-Wahl; Entwicklung,<br />

allgeme<strong>in</strong>e Zielsetzung und Systematik der Planung".<br />

8.2.3.4 Die Planung entspricht somit den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes<br />

2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben.<br />

8.2.3.5 Von dem überplanten Bereich s<strong>in</strong>d darüber h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e regionalen Grünzüge oder weitere<br />

schutzbedürftige Bereiche betroffen.<br />

8.2.3.6 Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> verfügt über e<strong>in</strong>en rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig mit<br />

öffentlicher Bekanntmachung vom 15.10.2005). Die überplanten Flächen werden hier<strong>in</strong> als Flächen<br />

für die Landwirtschaft mit <strong>im</strong> Gebiet verlaufenden unterirdischen Hauptversorgungs- und<br />

Hauptwasserleitungen sowie e<strong>in</strong>er Versorgungsanlage für Elektrizität und e<strong>in</strong>em Biotop <strong>im</strong> Süden<br />

dargestellt. Da die <strong>im</strong> Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-E<strong>in</strong>stufungen mit<br />

den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übere<strong>in</strong>st<strong>im</strong>men, ist e<strong>in</strong>e Änderung<br />

des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt <strong>im</strong> so genannten Parallelverfahren (gem.<br />

§ 8 Abs. 3 BauGB) und wird über e<strong>in</strong>e Kompensation mit bereits als <strong>in</strong> Planung dargestellten<br />

Wohnbauflächen (W) durchgeführt. Die Darstellung zusätzlicher, nicht über Kompensation darstellbarer<br />

Wohnbauflächen (W) erfolgt nicht.<br />

8.2.3.7 Die Planung steht nicht <strong>im</strong> Widerspruch zu den spezifischen Darstellungen und Entwicklungszielen<br />

des Landschaftsplans. E<strong>in</strong>e Änderung des Landschaftsplanes ist daher nicht erforderlich (ausführliche<br />

Erläuterung siehe Kapitel "Umweltbericht").<br />

8.2.3.8 Denkmäler <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt<br />

"Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes.<br />

8.2.3.9 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch<br />

diese Planung nicht tangiert.<br />

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8.2.4 Standort-Wahl; Entwicklung, allgeme<strong>in</strong>e Zielsetzung und Systematik der Planung<br />

8.2.4.1 Auf Grund der bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken ist der südlich an die Bebauung<br />

des Stephanuswerkes angrenzende Bereich als Standort für Wohnbebauung vorgesehen. Als<br />

Wohnbaufläche ersche<strong>in</strong>t dieser Bereich geeignet, da er an die vorhandene (Wohn-)Bebauung <strong>im</strong><br />

Bereich des Stephanuswerkes nahtlos anschließt, gleichzeitig die Lücke zum bestehenden ehemaligen<br />

Ferien- und Tagungshotel schließt und damit e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung und Abrundung der<br />

Bebauung <strong>in</strong> diesem Bereich bildet. Durch die Abrundung kann e<strong>in</strong>e Zersiedelung der Landschaft<br />

an anderer Stelle vermieden werden. Zudem ist das Plangebiet auch auf Grund se<strong>in</strong>er Nähe zum<br />

Ortskern geeignet. Denn Ziel der Geme<strong>in</strong>de ist es, den Ortskern des Hauptortes durch die Planung<br />

bewusst zu stärken und damit auch e<strong>in</strong>e Zersiedlung der Landschaft <strong>in</strong> den Randbereichen der<br />

verschiedenen Ortsteile zu vermeiden. Das Ausmaß der Bebauung ist, vor allem auch <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick<br />

auf die mögliche Umsetzung <strong>in</strong> mehreren Bauabschnitten, mit e<strong>in</strong>er organischen Siedlungsentwicklung<br />

<strong>im</strong> Gesamtgeme<strong>in</strong>degebiet vere<strong>in</strong>bar.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurde weiterh<strong>in</strong> geprüft, ob weitere Standorte für die Umsetzung e<strong>in</strong>es Wohnbaugebietes<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Frage kommen. Wie jedoch bereits unter dem Punkt zu LEP 2002<br />

Z 3.1.9 (Nachverdichtung) sowie § 1a Abs. 2 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden)<br />

aufgeführt, lassen sich die bestehenden Anfragen nach Wohnbaugrundstücken derzeit nicht an<br />

anderer Stelle <strong>im</strong> Geme<strong>in</strong>degebiet decken.<br />

Die Wohnbauflächen (W) <strong>in</strong> Planung, die für die Kompensation <strong>im</strong> Rahmen der Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes vorgesehen s<strong>in</strong>d, stehen kurzfristig nicht zur Verfügung. Zudem wird<br />

durch die Herausnahme der potentiellen Wohnbauflächen (W) <strong>in</strong> Planung an mehreren e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bereichen sowie deren Bündelung an e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Standort e<strong>in</strong>e bewusste Steuerung der<br />

Wohnbauflächenentwicklung auf e<strong>in</strong>en zentrumsnahmen Bereich erzielt und damit e<strong>in</strong>e Flächen<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

<strong>in</strong> mehreren Randbereichen anderer Ortsteile vermieden.<br />

8.2.4.2 Im Rahmen des Behördenunterrichtungs-Term<strong>in</strong>es gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde <strong>im</strong> Besonderen<br />

auf die Belange des Immissionsschutzes <strong>in</strong> Bezug auf die südlich verlaufende Bundes-<br />

Straße 12, den erforderlichen Waldabstand sowie die natur- und gewässerschutzrechtlichen Belange<br />

<strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf das geplante Baugebiet verwiesen.<br />

8.2.4.3 Neben dem Ziel, Wohnbaufläche auszuweisen, soll für das geplante Wohnbauquartier erreicht<br />

werden, dass es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em fließenden Übergang zu der nördlich bestehenden Bebauung des Stephanuswerkes<br />

zwischen der "Maierhöfener Straße" und der "Lohbauerstraße" h<strong>in</strong>zutritt. Ziel der<br />

Planung ist es darüber h<strong>in</strong>aus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen<br />

Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und<br />

städtebaulich hochwertige Situation <strong>in</strong> diesem teilweise bestehenden Übergangsbereich zur freien<br />

Landschaft sowie den landschaftsnahen Räumen zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

8.2.4.4 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen<br />

verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll e<strong>in</strong> flexibles und bedarfsgerechtes Pla-<br />

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nungs-Instrument geschaffen werden.<br />

8.2.4.5 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB<br />

("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben<br />

<strong>in</strong> dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen Vere<strong>in</strong>fachungen <strong>im</strong> Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens<br />

(entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung<br />

Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO).<br />

8.2.4.6 Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen<br />

ab. Schema-Schnitte wurden erarbeitet und dienten als Anschauungs-Hilfe <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Geme<strong>in</strong>derats-Sitzungen und der Beteiligung der Bürger. Sie werden von den verb<strong>in</strong>dlichen Inhalten<br />

des Bebauungsplanes ausgeklammert, um Missverständnisse bei der Interpretation der<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeit solcher Darstellungen zu vermeiden.<br />

8.2.5 Vorentwurfs-Alternativen<br />

8.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden mehrere Alternativen erstellt, die sich <strong>in</strong> ihrer<br />

Grundkonzeption nur ger<strong>in</strong>gfügig unterscheiden. Der Schwerpunkt wurde dabei jeweils bewusst<br />

auf e<strong>in</strong>e st<strong>im</strong>mige und anwendbare Erschließung, e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle städtebauliche Anb<strong>in</strong>dung an die<br />

bestehende, angrenzende Wohnbebauung, die Schaffung von Freiraumstrukturen, e<strong>in</strong>e breite<br />

Vielfalt an Grundstücksgrößen und e<strong>in</strong>e mögliche Gliederung des Gebietes <strong>in</strong> s<strong>in</strong>nvolle und effiziente<br />

Bauabschnitte gelegt. E<strong>in</strong> Hauptaugenmerk bildet die parallel zu den <strong>im</strong> Gebiet verlaufenden<br />

Höhenl<strong>in</strong>ien ausgerichtete Straßenplanung entlang derer sich die geplante Bebauung orientiert.<br />

Hierdurch soll das Gefälle der geplanten Erschließungsstraßen möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten<br />

werden. Gleichzeitig wurde der Straßenraum durch bewusste Verschwenkungen möglichst verkehrsberuhigend<br />

ausgestaltet; öffentliche Stellplätze und Baumstandorte ergänzen das Konzept.<br />

8.2.5.2 Um e<strong>in</strong>e städtebauliche s<strong>in</strong>nvolle Anb<strong>in</strong>dung an die bestehende Bebauung <strong>im</strong> Bereich des Stephanuswerk<br />

zu schaffen, s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> nördlichen Bereich <strong>in</strong> direkter Anb<strong>in</strong>dung an die "Lohbauerstraße"<br />

sowohl niedrigere Geschoßwohnungsbauten als auch Reihenhäuser denkbar. Nach Süden h<strong>in</strong><br />

zur freien Landschaft s<strong>in</strong>d dann ausschließlich E<strong>in</strong>zel- und an den städtebaulich hierfür geeigneten<br />

Stellen auch Doppelhäuser vorgesehen.<br />

8.2.5.3 Das Baugebiet wird zudem jeweils <strong>im</strong> Westen, Süden und Osten von Grünflächen begrenzt. Im<br />

westlichen Bereich entlang der "Lohbauerstraße" ist e<strong>in</strong> Grünstreifen e<strong>in</strong>geplant, um den hier erforderlichen<br />

Waldabstand e<strong>in</strong>zuhalten. Ferner s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> östlichen Bereich Grünflächen zur Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

der für das Gebiet erforderlichen Retentionsbereiche dargestellt. Im Bereich dieser Grünflächen<br />

verläuft ebenfalls die bestehenden Fuß- und Radwegverb<strong>in</strong>dung entlang des "Krumbaches",<br />

die weiterh<strong>in</strong> bestehen bleibt. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist zur E<strong>in</strong>haltung des<br />

erforderlichen Abstandes zur Bundes-Straße 12 mit möglicher Wohnbebauung e<strong>in</strong>e weitere Grün-<br />

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fläche vorgesehen.<br />

Zusätzlich zu den Grünflächen <strong>im</strong> Randbereich ist <strong>im</strong> zentralen Bereich des Plangebietes bei der<br />

Vorentwurfs-Alternative vom 18.04.2013 e<strong>in</strong> zentraler von West nach Ost verlaufender Grünstreifen<br />

vorgesehen, der für die Ausbildung e<strong>in</strong>er Entwässerungsmulde für anfallendes Hangwasser<br />

genutzt werden kann. Der Grünstreifen ist <strong>in</strong> den vorangegangenen Alternativen nicht bewusst<br />

ausgebildet, sondern an dieser Stelle nur als Fußwegeverb<strong>in</strong>dung zwischen den westlichen und<br />

östlichen Bereichen des Baugebietes vorgesehen. Ebenfalls e<strong>in</strong>e markante Grünfläche bildet die<br />

<strong>im</strong> nordwestlichen Bereich liegende Kuppe, die damit von Bebauung freigehalten wird und als<br />

Spielplatz oder Aussichtspunkt genutzt werden kann. Im direkten Anschluss ist jeweils e<strong>in</strong>e Parkplatzfläche<br />

vorgesehen.<br />

8.2.5.4 E<strong>in</strong>e mögliche Variante der Vorentwürfe sieht <strong>im</strong> südlichen Bereich die Umnutzung des bestehenden<br />

Ferien- und Tagungshotels als Hotel- und Sem<strong>in</strong>argebäude vor. In diesem Fall wird der Bereich<br />

nicht mit Wohnbebauung und e<strong>in</strong>er südlich angrenzenden Grünfläche für den Immissionsschutz<br />

überplant, sondern der Bestand bzw. e<strong>in</strong> möglicher Ersatzbau vorgesehen.<br />

8.2.5.5 Der Geme<strong>in</strong>derat der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> hat sich letztendlich für die Umsetzung der Vorentwurfs-Alternative<br />

vom 18.04.2013 entschieden, da diese e<strong>in</strong> ausgewogenes Verhältnis zwischen<br />

Erschließungsaufwand und möglicher Anzahl an Wohnbaugrundstücken darstellt und zudem die<br />

Anforderungen an die Abflussregulierung des bei Starkregenereignissen auftretenden Hangwassers<br />

opt<strong>im</strong>al berücksichtigt.<br />

8.2.5.6 Im Rahmen der weitere Planungen wurde sowohl aus artenschutzrechtlichen als auch auf Grund<br />

fehlender Zusagen e<strong>in</strong>es potentiellen Investors auf die Aufnahme des Bereiches des ehemaligen<br />

Ferien- und Tagungshotels <strong>in</strong> den Geltungsbereich verzichtet. Der Bereich wird bei entsprechender<br />

Nachfrage e<strong>in</strong>es Investors und nach Abarbeitung der Belange des Artenschutzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten<br />

Verfahren berücksichtigt. Für den Fall e<strong>in</strong>er möglichen Erweiterung des Baugebietes nach<br />

Süden s<strong>in</strong>d zudem weiterh<strong>in</strong> Auslässe der geplanten Erschließungsstraße <strong>in</strong> diesem Bereich vorgesehen.<br />

8.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept<br />

8.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept zielt auf e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung und Abrundung der angrenzend<br />

bestehenden Siedlungs-Struktur ab. Besondere Berücksichtigung fand zudem die Erschließung.<br />

Der geplante Straßenverlauf erlaubt sowohl e<strong>in</strong>e <strong>im</strong> Rahmen der vorhandenen Geländetopografie<br />

funktionierende und angemessene Erschließung des Plangebietes, gleichzeitig schafft er<br />

<strong>in</strong> geeigneten Bereichen Weitungen für den Begegnungsverkehr sowie öffentliche Stellplätze und<br />

Baumstandorte zur weiteren E<strong>in</strong>grünung des Gebietes. Darüber h<strong>in</strong>aus können diese Standorte für<br />

die Schneeablagerung genutzt werden.<br />

8.2.6.2 Des Weiteren s<strong>in</strong>d an den maßgeblichen Stellen weiterh<strong>in</strong> Öffnungen und Verknüpfungen zur<br />

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Landschaft h<strong>in</strong> vorgesehen. Der zentrale, sich nach Osten öffnende Grünzug schafft e<strong>in</strong>e Begegnungs-<br />

und Ruhezone, die e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>en Naherholungsbereich für alle Generationen und andererseits<br />

e<strong>in</strong>e Möglichkeit für den geregelten Abfluss von bei Starkregenereignissen auftretendem<br />

Hangwasser darstellt. Gleichzeitig s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den östlichen Grünflächen die zur Behandlung des Niederschlagswassers<br />

erforderlichen Retentionsbereiche e<strong>in</strong>geplant. In diesem Bereich wird auch die<br />

bestehende Fuß- und Radwegeverb<strong>in</strong>dung zur Ortsmitte <strong>in</strong> das Konzept übernommen. Im Bereich<br />

der <strong>im</strong> Nordwesten bef<strong>in</strong>dlichen, natürlichen Hangkuppe, die von Bebauung freigehalten werden<br />

soll, ist e<strong>in</strong>e weitere Grünfläche als besonders hochwertiger Begegnungs- und möglicher Aussichtspunkt<br />

vorgesehen.<br />

8.2.6.3 Neben dem Straßenverlauf ist auch die Anordnung der e<strong>in</strong>zelnen Baukörper so weit wie möglich<br />

dem natürlichen Geländeverlauf angepasst. Durch das gewählte Entwurfs-Pr<strong>in</strong>zip kann das vorhandene<br />

Gelände weitgehend belassen werden. Die Anzahl der e<strong>in</strong>zelnen Richtungen (Wegeführung,<br />

Grundstücksgrenzen und Gebäude-Richtungen) wird dabei ger<strong>in</strong>g gehalten, um den formalen<br />

und städtebaulichen Zusammenhalt des Gebietes zu betonen. Auf diese Weise entsteht e<strong>in</strong>e<br />

ruhige und geordnete Gesamtstruktur. Gleichzeitig wird auf die Umsetzbarkeit von alternativen<br />

Formen der Energiegew<strong>in</strong>nung geachtet. Im Plangebiet ist bei allen Grundstücke e<strong>in</strong>e Ausrichtung<br />

der Gebäude <strong>in</strong> Ost-West-Richtung möglich. Auf entsprechende Festsetzung, die e<strong>in</strong>e Ausrichtung<br />

der Gebäude vorgeben, wird bis auf Gebäude mit Pultdach jedoch bewusst verzichtet. Zudem ist<br />

e<strong>in</strong>e exakte bzw. verb<strong>in</strong>dliche Ausrichtung aller Gebäude <strong>in</strong> Ost-West-Richtung aus städtebaulichen<br />

Gründen nicht anzustreben. Durch die erhöhte Wärmedämmfähigkeit der Bauteile (<strong>in</strong>sbesondere<br />

von Glas) zeichnet sich ab, dass sich der Schwerpunkt der Energie-E<strong>in</strong>sparung bzw.<br />

Wärmegew<strong>in</strong>nung zu Heiz-Zwecken auf die Fassade der Gebäude verlagern wird (z.B. so genanntes<br />

"Passivhaus"). Die Effizienz von Sonnenkollektoren für die Brauchwassergew<strong>in</strong>nung ist von<br />

e<strong>in</strong>er strengen Ausrichtung des Gebäudes relativ unabhängig. Sie lässt sich zudem durch e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>beziehung von Nebengebäuden oder Gebäude-Anbauten (z.B. Widerkehr) mit entsprechend<br />

steiler Dachneigung opt<strong>im</strong>ieren.<br />

8.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften<br />

8.2.7.1 Für den Bereich ist e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um auf die besonderen Eigenarten<br />

und Bedürfnisse der e<strong>in</strong>zelnen Teilbereiche Rücksicht zu nehmen ist e<strong>in</strong>e Gliederung <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet 1 (WA 1 ) und e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet 2 (WA 2 ) vorgenommen. Als<br />

Festsetzungs-Alternative zum allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiet (WA) wäre auch e<strong>in</strong> re<strong>in</strong>es Wohngebiet<br />

(WR) möglich. Es ist jedoch aus städtebaulichen Gründen (z.B. auf Grund der Nachfrage, Teile<br />

von Eigenhe<strong>im</strong>en u.a. als Büro für kle<strong>in</strong>ere Gewerbe zu nutzen) s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong>e verträgliche Nutzungsmischung,<br />

wie sie die Baunutzungsverordnung für das allgeme<strong>in</strong>e Wohngebiet (WA) zulässt,<br />

anzustreben.<br />

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8.2.7.2 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden <strong>in</strong>nerhalb der Gebiete Veränderungen wie folgt<br />

vorgenommen:<br />

Im allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiet 1 (WA 1 ) soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes<br />

dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben<br />

und e<strong>in</strong>e gleichzeitige E<strong>in</strong>schränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche<br />

Zwecke) auf e<strong>in</strong>e ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Diese nicht<br />

<strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an den vorderen Bereich der "Lohbauerstraße" bef<strong>in</strong>dlichen Flächen<br />

s<strong>in</strong>d auf Grund ihrer Erschließungs-Situation sowie der Geländetopografie nur bed<strong>in</strong>gt<br />

geeignet, solche Betriebe aufzunehmen. Zudem s<strong>in</strong>d die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte<br />

vor allem auf Grund der Erschließungs-Situation des Planungsgebietes teilweise nur<br />

schwer lösbar.<br />

Grundsätzlich ausgeschlossen werden <strong>im</strong> allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiet 1 (WA 1 ) und allgeme<strong>in</strong>en<br />

Wohngebiet 2 (WA 2 ) fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B.<br />

Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss<br />

dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen<br />

auf die Gesundheit des Menschen s<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch<br />

nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />

der Anlagen e<strong>in</strong>e negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte.<br />

Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig <strong>in</strong> ihrem Wohlbef<strong>in</strong>den bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden, auch dann, wenn ke<strong>in</strong>e unmittelbare strahlentechnische Bee<strong>in</strong>trächtigung gegeben<br />

wäre. Dem Gedanken e<strong>in</strong>er flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen <strong>im</strong> Geme<strong>in</strong>degebiet,<br />

speziell <strong>im</strong> Siedlungsbereich des Hauptortes von Grünkraut, kann auch ohne e<strong>in</strong>e<br />

detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. Dies ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere dadurch gewährleistet, dass <strong>in</strong>nerhalb des Ortsteils auch <strong>in</strong> vertretbarer Nähe<br />

zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong><br />

denen solche Anlagen generell zulässig s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkungen ihrer Zulässigkeit<br />

gelten oder geplant s<strong>in</strong>d.<br />

Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch W<strong>in</strong>dkraft sowie Nebenanlagen<br />

dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO <strong>in</strong> beiden Gebieten<br />

ausgeschlossen, um Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit<br />

dem Naturraum <strong>in</strong> diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden.<br />

Grundsätzlichen Ausschluss erfahren <strong>in</strong> beiden Gebieten zudem die <strong>in</strong> § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5<br />

BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen.<br />

Die genannten Nutzungen s<strong>in</strong>d nicht geeignet, <strong>in</strong>nerhalb der überplanten Flächen<br />

aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte v.a. <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Erschließungs-Situation,<br />

die Geländetopografie sowie die Unmöglichkeit der Integration <strong>in</strong> die städtebauliche<br />

Gesamtsituation s<strong>in</strong>d die Gründe hierfür. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben<br />

des Beherbergungsgewerbes ersche<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>nvoll, da diese als Ergänzung der weitestge-<br />

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hend auf Tourismus ausgerichteten Wirtschaftse<strong>in</strong>richtungen des gesamten umgebenden<br />

ländlichen Raumes zu werten s<strong>in</strong>d.<br />

8.2.7.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das <strong>in</strong> der<br />

Baunutzungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der<br />

Eigenschaften e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan").<br />

Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 bis 4 ergibt e<strong>in</strong>en möglichst großen<br />

Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen<br />

Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,30 bzw. 0,40 bef<strong>in</strong>den sich<br />

<strong>im</strong> Rahmen der <strong>im</strong> § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) def<strong>in</strong>ierten Obergrenzen für<br />

allgeme<strong>in</strong>e Wohngebiete (WA) und orientieren sich an den Vorgaben der nach Norden anschließenden<br />

Bebauung.<br />

Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten<br />

etc. zu überschreiten, wird e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden<br />

Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die <strong>in</strong> der Baunutzungsverordnung<br />

(§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für e<strong>in</strong> Baugebiet der<br />

geplanten Art nicht ausreichend. Alle<strong>in</strong> durch die erforderlichen und zulässigen Garagen<br />

und/oder Stellplätze ist <strong>in</strong> der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen<br />

bleiben alle anderen Nebenanlagen <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen,<br />

Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schw<strong>im</strong>mbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische<br />

Anlagen. E<strong>in</strong>e beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle <strong>in</strong><br />

§ 19 BauNVO genannten Anlagen auf den <strong>im</strong> Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen<br />

führen, da dann z.B. Grenzgaragen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nicht vertretbaren Maße zulässig<br />

wären. Die getroffene Regelung sieht e<strong>in</strong>e differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für<br />

die <strong>in</strong> § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4<br />

Satz 2 BauNVO e<strong>in</strong>e Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für<br />

die <strong>in</strong> den abweichenden Best<strong>im</strong>mungen dieser Planung genannten Anlagen besteht e<strong>in</strong>e<br />

weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die e<strong>in</strong>zelnen Nebenanlagen-Typen<br />

s<strong>in</strong>d daher unterschiedlich. E<strong>in</strong>e solche Differenzierung wird zwar <strong>in</strong> § 19<br />

Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen<br />

<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19<br />

Rn 23).<br />

Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit den Gebäudehöhen ist s<strong>in</strong>nvoll,<br />

um e<strong>in</strong>e homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. Im Rahmen<br />

der Festsetzung wird gleichzeitig den topografischen Gegebenheiten <strong>im</strong> Plangebiet Rechnung<br />

getragen. Somit können Gebäude talseitig mit bis zu drei Geschoßebenen, jedoch nur<br />

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zwei Vollgeschossen <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung treten. Auf Grund des teilweise bis zu 3,00-4,00 m großen<br />

Höhenunterschiedes zwischen der westlich und östlich ausgerichteten Grundstücksgrenze<br />

ist es somit möglich, Gebäude auch mit teilweise belichtbaren Untergeschoßen zu errichten.<br />

Somit werden durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse Fehlentwicklungen durch Abgrabungen<br />

vermieden. Die max<strong>im</strong>ale Höhenentwicklung von Gebäuden ist jedoch ausschließlich<br />

über die zulässige Wand- und Firsthöhe geregelt. Die mögliche Zahl der Vollgeschoße ist<br />

hierfür nicht aussagekräftig.<br />

Die gleichzeitige Festsetzung von Wand- und Firsthöhen schafft e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Rahmen<br />

zur Umsetzung e<strong>in</strong>es breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die Festsetzung der Wand- und<br />

Firsthöhen über NN wird gewählt, da somit e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong> allen Bereichen die Wand- bzw.<br />

Firsthöhen abschließend geregelt s<strong>in</strong>d, da e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>deutig def<strong>in</strong>ierter Bezugspunkt zu Grunde<br />

gelegt wird und andererseits <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>teilung der Grundstücke die nötige Flexibilität gewährleistet<br />

werden kann. Wenn z.B. e<strong>in</strong> Grundstück sich jeweils zur Hälfte <strong>in</strong>nerhalb zwei verschiedener<br />

Höhen-Festsetzungen bef<strong>in</strong>det, so wird die max<strong>im</strong>al zulässige Wand- bzw. Firsthöhe<br />

über NN durch l<strong>in</strong>eare Interpolation der beiden zulässigen Wand- bzw. Firsthöhen ermittelt.<br />

Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden<br />

(z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit e<strong>in</strong>er tiefen Grundrissgestaltung<br />

und relativ steiler Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe <strong>in</strong> ihrer<br />

Gesamthöhe fixiert. Schmale Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festgesetzte<br />

Wandhöhe auf e<strong>in</strong> geeignetes Ersche<strong>in</strong>ungsbild begrenzt. Die erzielbaren Raum<strong>in</strong>halte<br />

der Gebäude werden auf e<strong>in</strong> städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. Die Höhe des natürlichen<br />

Geländes ist durch die e<strong>in</strong>gearbeiteten Höhenl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>deutig erkenntlich. Die festgesetzten<br />

Wand- und Firsthöhen stehen <strong>in</strong> direktem Bezug zur angrenzenden Bebauung. Durch<br />

die Festsetzung, dass, sofern zulässige Dachaufbauten oder Dache<strong>in</strong>schnitte <strong>im</strong> Bereich des<br />

Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, für die Berechnung der max<strong>im</strong>alen<br />

Wandhöhe die Verb<strong>in</strong>dungsl<strong>in</strong>ie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten<br />

außerhalb solcher Bauteile maßgeblich ist, wird e<strong>in</strong>deutig geregelt, dass die Höhe von<br />

Dachaufbauten oder Dache<strong>in</strong>schnitten nicht als maßgebliche Wandhöhe herangezogen wird.<br />

Ebenfalls werden Festsetzungen getroffen, die auf Grund der zulässigen Dachformen <strong>im</strong> Plangebiet<br />

Fehlentwicklungen vermeiden und die Möglichkeiten der Umsetzung dieser Dachformen<br />

h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>zuhaltender Wand- und Firsthöhen e<strong>in</strong>deutig best<strong>im</strong>men. Dies trifft <strong>in</strong>sbesondere<br />

auf das Pult- und Flachdach zu.<br />

8.2.7.4 Auf die Festsetzung von max<strong>im</strong>alen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht<br />

ausreichend Flexibilität zur E<strong>in</strong>stellung der Gebäude <strong>im</strong> Gelände. Zusätzlich ist damit der<br />

Anreiz verbunden, zur Opt<strong>im</strong>ierung des <strong>in</strong>nergebäudlichen Profils e<strong>in</strong>e moderate Höhenlage des<br />

Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben<br />

Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />

8.2.7.5 Die festgesetzte offene Bauweise kann als E<strong>in</strong>zel- und/oder Doppelhaus (Typ 1 bis 3) bzw. zu-<br />

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sätzlich als Hausgruppe (Typ 4) umgesetzt werden. Die Eignung zur Bebauung als E<strong>in</strong>zel- oder<br />

Doppelhaus bzw. als Hausgruppe sollte für die betreffenden Grundstücke unabhängig von der jeweils<br />

festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden. Im Rahmen der Planung<br />

wurde bewusst darauf verzichtet, auf jedem Grundstück die Bebauung mit E<strong>in</strong>zel- und Doppelhäusern<br />

zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang s<strong>in</strong>d Doppelhäuser nunmehr nur auf den als<br />

städtebaulich und für diese Bebauung auch erschließungstechnisch günstigen und s<strong>in</strong>nvoll angesehenen<br />

Grundstücken zulässig. Die Festsetzung stellt jedoch ke<strong>in</strong>en Grundzug der Planung dar.<br />

Die Festsetzung e<strong>in</strong>er offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf<br />

max. 50 m.<br />

8.2.7.6 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) s<strong>in</strong>d so festgesetzt, dass sie über die mögliche<br />

Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) h<strong>in</strong>ausgehen. Dadurch<br />

entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude <strong>im</strong><br />

Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die e<strong>in</strong>zelnen Bauvorhaben bed<strong>in</strong>gten Grundstücksgrenzen<br />

h<strong>in</strong>weg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, <strong>im</strong> Rahmen der Vergabe der<br />

Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude und Garagen s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong>nerhalb<br />

der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Zudem s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> geeigneten Bereichen<br />

Flächen für Garagen festgesetzt. Deren Anordnung ist auf die Erschließungs-Situation h<strong>in</strong><br />

abgest<strong>im</strong>mt. So besteht <strong>in</strong>nerhalb der jeweiligen Grundstücke e<strong>in</strong>e möglichst hohe Flexibilität <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Situierung von Garagen. Gleichzeitig wird jedoch verh<strong>in</strong>dert, dass Garagen <strong>im</strong> unmittelbaren<br />

Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen entstehen und somit das Gefühl enger<br />

Straßenfluchten entsteht. Bei Carports handelt es sich um überdachte Stellplätze <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne des<br />

§ 12 BauNVO. Sie s<strong>in</strong>d als teilweise umschlossene Räume wie offene Garagen zu behandeln, da<br />

von ihnen, wenngleich auch <strong>in</strong> abgeschwächter Form, die Wirkung wie von e<strong>in</strong>er Garage ausgeht.<br />

Carports s<strong>in</strong>d daher ebenfalls nur <strong>in</strong> den Flächen für Garagen bzw. <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />

8.2.7.7 Die Festsetzung, dass die höhere der traufseitigen Wände von Pultdach-Hauptgebäuden nicht<br />

nach Norden gerichtet se<strong>in</strong> darf, wurde aufgenommen, um das nördlich anschließende Grundstück,<br />

vor allem <strong>in</strong> den W<strong>in</strong>ter-Monaten, nicht ungünstig zu verschatten. Außerdem ist der Wärme-<br />

und Lichtgew<strong>in</strong>n für Pultdach-Gebäude umso höher, wenn die höhere der traufseitigen Wände<br />

<strong>in</strong> die südliche Richtung ausgerichtet ist, da dadurch e<strong>in</strong>e größere Fläche bestrahlt wird. Im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Schaffung der Möglichkeit e<strong>in</strong>er effizienten und energetisch s<strong>in</strong>nvollen Umsetzung<br />

von Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen wurde zudem e<strong>in</strong>e auf den E<strong>in</strong>zelfall h<strong>in</strong> abgest<strong>im</strong>mte<br />

Festsetzung getroffen, die dann e<strong>in</strong>e Ausrichtung der Firstseite nach Norden zulässt,<br />

wenn die max<strong>im</strong>al zulässige Höhe des Firstes über NN <strong>in</strong> diesem Bereich um 2,50 m unterschritten<br />

wird. Durch die hiermit verbundene zusätzliche Reduzierung der zulässigen Firsthöhe für Pultdach-Hauptgebäude<br />

wird e<strong>in</strong>e ungünstige Verschattung des nördlich anschließenden Grundstückes,<br />

auch bei Ausrichtung der Firstseite nach Norden, vermieden. Verbunden mit der max<strong>im</strong>alen<br />

Flexibilität h<strong>in</strong>sichtlich der Ausrichtung der Firstseite ist jedoch <strong>im</strong> E<strong>in</strong>zelfall mit E<strong>in</strong>schränkungen<br />

bei der Höhen-Entwicklung und damit <strong>in</strong> Bezug auf die umsetzbaren und zur effizienten Nutzung<br />

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möglichen Raumhöhen <strong>im</strong> Gebäude zu rechnen. Im Rahmen der Planung wurde jedoch bewusst<br />

Wert darauf gelegt, dem Bauherren unter Vermeidung von Fehlentwicklungen ausreichend Flexibilität<br />

bezüglich der Ausrichtung der Firstseite zu gewährleisten.<br />

8.2.7.8 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und nicht überdachte Stellplätze s<strong>in</strong>d auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bzw. außerhalb der Flächen für Garagen zulässig.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird für die privaten Gärten die Zulässigkeit von Nebenanlagen und sonstigen<br />

baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verb<strong>in</strong>dlich geregelt. Auf<br />

der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden<br />

Anlagen, wie z.B. Gartenhäusern, Geräteschuppen, etc. getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklarheiten<br />

<strong>im</strong> Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit<br />

und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Auf Grund der getroffenen E<strong>in</strong>schränkung h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Anzahl und der max<strong>im</strong>alen Grundfläche von Nebenanlagen <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne von Nebengebäuden<br />

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden Fehlentwicklung und e<strong>in</strong>e zu dichte<br />

Bebauung <strong>in</strong> diesem Ortsrandbereich ausgeschlossen. Im S<strong>in</strong>ne der Nutzung von Sonnenenergie<br />

wird die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, Sonnenkollektoren oder entsprechende Anlagen der alternativen<br />

Energiegew<strong>in</strong>nung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Auf Grund der<br />

getroffenen E<strong>in</strong>schränkungen werden Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />

8.2.7.9 Die Festsetzung der max<strong>im</strong>al zulässigen Anzahl der Wohnungen <strong>in</strong> Wohngebäuden erfolgt aus<br />

städtebaulichen Gründen. Auf Grund des starken Bezuges zu den naturnahen Räumen sowie des<br />

städtebaulichen Umfeldes wäre bei e<strong>in</strong>er zu starken Bewohnerdichte mit e<strong>in</strong>er Fehlentwicklung zu<br />

rechnen. Die <strong>in</strong>nerhalb des Gebietes und <strong>im</strong> Umfeld geplanten bzw. vorhandenen Frei- und Begegnungsflächen<br />

s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>e Bebauung überwiegend mit E<strong>in</strong>- bis Dreifamilienhäusern sowie<br />

Doppelhäusern ausgelegt. Die vorgenommenen E<strong>in</strong>schränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen<br />

darüber h<strong>in</strong>aus verh<strong>in</strong>dern, dass es zu e<strong>in</strong>er zu starken Versiegelung der Freiflächen <strong>in</strong> dem<br />

gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Sie verh<strong>in</strong>dert auch das Entstehen<br />

von überwiegend freizeitgenutzten Zweitwohnungen (Ferienwohnungen). Zudem erfolgt die vorgenommene<br />

Abstufung auf Grund der erfahrungsgemäß unterschiedlichen Dichten, die durch die<br />

Umsetzung der unterschiedlichen Gebäudeformen entstehen. Ziel der Abstufung ist es daher, diese<br />

Dichten über die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude zu entzerren. Auf Grund der<br />

zulässigen Nutzungen und Bauweise, der geeigneten Lage <strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an die<br />

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"Lohbauerstraße" sowie der günstigen Erschließungssituation allgeme<strong>in</strong> wurden für die nördlichen<br />

Grundstücke acht Wohnungen pro E<strong>in</strong>zelhaus zugelassen, um hier auch die Möglichkeit zur<br />

Umsetzung von Eigentumswohnungen <strong>im</strong> Rahmen von niedrigeren Geschoßwohnungsbauten zu<br />

schaffen. E<strong>in</strong>e entsprechende Zulässigkeit <strong>im</strong> restlichen Bereich des Baugebietes ist bewusst nicht<br />

vorgesehen, um hier e<strong>in</strong>e erhöhte Versiegelung, u.a. durch die Anzahl an nachzuweisenden Stellplätzen<br />

pro Wohnung, sowie e<strong>in</strong>en erhöhten Verkehrsfluss zu vermeiden. Die Festsetzung stellt<br />

e<strong>in</strong>en Grundzug der Planung dar.<br />

8.2.7.10 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen<br />

Gründen. Neben den Anforderungen für die e<strong>in</strong>zelnen Baugrundstücke und Gebäude werden<br />

dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (<strong>in</strong> der Regel neu zu errichtenden)<br />

Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird.<br />

8.2.8 Infrastruktur und Geme<strong>in</strong>bedarfsflächen<br />

8.2.8.1 Im Rahmen der Erschließung wird e<strong>in</strong>e Trafostation zu errichten se<strong>in</strong>. Auf die Festsetzung e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Fläche für diese Trafostation wird bewusst verzichtet, da sich deren exakte Lage<br />

erst mit der E<strong>in</strong>teilung der Baugrundstücke ergeben wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) kann e<strong>in</strong>e solche Nebenanlage <strong>in</strong> der Ausnahme zugelassen werden,<br />

auch falls <strong>im</strong> Bebauungsplan ke<strong>in</strong>e besondere Fläche hierfür festgesetzt ist.<br />

8.2.8.2 E<strong>in</strong>e Wertstoff-Insel <strong>in</strong>nerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Allgäu</strong> verfügt über Wertstoff-Inseln <strong>in</strong> angrenzenden Bereichen und damit ausreichend Möglichkeit<br />

zur Abgabe von Wertstoffen.<br />

8.2.8.3 Neben den o.g. E<strong>in</strong>richtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> räumlicher<br />

Nähe die wichtigen Infrastrukture<strong>in</strong>richtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (K<strong>in</strong>dergarten, Grundschule,<br />

Rathaus). Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> geeigneten Bereichen, wie z.B. den vorgesehenen Grünflächen<br />

Fußwegeverb<strong>in</strong>dungen zwischen den westlichen und östlichen Bereichen des Baugebietes<br />

sowie zur nahen Ortsmitte vorhanden.<br />

8.2.8.4 Im Süden des Geltungsbereiches ist auf den Flächen der bestehenden Tennisplätze des ehemaligen<br />

Ferien- und Tagungshotels Flächen für den Geme<strong>in</strong>bedarf mit Zweckbest<strong>im</strong>mung als Flächen<br />

für sportliche Zwecke festgesetzt. Dies erfolgt, um das durch die geplante Retention entfallende,<br />

<strong>im</strong> Anschluss an die Bebauung des Stephanuswerkes bestehende Beachvolleyball-Feld, <strong>in</strong> diesen<br />

Bereich umverlegen zu können. Es ist ausschließlich e<strong>in</strong>e öffentliche Nutzung vorgesehen. Auf der<br />

Sportanlage ist nur e<strong>in</strong>e mit der Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig. Die Umsetzung<br />

baulicher Anlagen, die Haupt- und/oder Nebengebäude darstellen sowie von Anlagen, die<br />

nicht für den Spielbetrieb erforderlich s<strong>in</strong>d, ist nicht zulässig, um die Bee<strong>in</strong>trächtigung des angrenzenden<br />

Biotopes zu m<strong>in</strong><strong>im</strong>ieren. Erforderliche Anlagen, wie z.B. Netze, Tore etc. können jedoch<br />

umgesetzt werden, um die Funktionalität der Fläche zu gewährleisten.<br />

8.2.8.5 Der Großteil der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen <strong>in</strong> den westlich geplanten<br />

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öffentlichen Grünflächen entlang des "Krumbach". Auf die Festsetzung von Leitungsrechten kann<br />

daher verzichtet werden. Die darüber h<strong>in</strong>aus bestehenden Tr<strong>in</strong>kwasserleitung DN 175 GG ist stillgelegt.<br />

Daher ist auch hier ke<strong>in</strong> Leitungsrecht erforderlich. Die Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> beabsichtigt,<br />

die Leitung nicht rückzubauen, sondern <strong>im</strong> Boden liegen zu lassen. Ebenfalls ist e<strong>in</strong>e Verlegung<br />

der bestehenden Gashochdruckleitung <strong>in</strong> die geplanten öffentlichen Flächen möglich. Auf die<br />

Festsetzung e<strong>in</strong>es Leitungsrechtes für diese Leitung kann daher ebenfalls verzichtet werden.<br />

8.2.9 Verkehrsanb<strong>in</strong>dung und Verkehrsflächen<br />

8.2.9.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die E<strong>in</strong>mündungen der "Lohbauerstraße" sowie darüber<br />

h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> die "Maierhöfener Straße" (L 318) ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über<br />

die "Maierhöfener Straße" (L 318) besteht e<strong>in</strong>e Anb<strong>in</strong>dung an die B 12 Wangen-<br />

Kempten (<strong>Allgäu</strong>). Dadurch s<strong>in</strong>d überregionale Anb<strong>in</strong>dungen sowie die Anb<strong>in</strong>dung an die A 96<br />

Auffahrt "Wangen-West" sowie die E 532 östlich von Kempten (<strong>Allgäu</strong>) gegeben.<br />

8.2.9.2 Die Anb<strong>in</strong>dung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle des<br />

Stadtbusses <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong> <strong>im</strong> Bereich der "Maierhöfener Straße" auf Höhe des Stephanuswerkes<br />

<strong>in</strong> unmittelbarer Nähe des Baugebietes gegeben.<br />

8.2.9.3 Die Haupterschließung des Baugebietes erfolgt über die "Lohbauerstraße". Im nördlichen Bereich<br />

ist vorgesehen, den derzeitig durchgehenden Verlauf der "Lohbauerstraße" zu unterbrechen und<br />

diese zukünftig als Abzweig von der durchgehend <strong>in</strong>s Baugebiet geplanten Erschließungs-Straße<br />

umzusetzen.<br />

8.2.9.4 Die <strong>in</strong>nere Erschließung des überplanten Bereiches erfolgt über e<strong>in</strong> Verkehrswegenetz, das die<br />

vorhandene topografische Situation berücksichtigt, demnach weitestgehend parallel zu den Höhenl<strong>in</strong>ien<br />

verläuft und <strong>in</strong> geeigneten Bereichen Anschlüsse an die "Lohbauerstraße" vorsieht. Der<br />

Regelquerschnitt von 5,80 m ist für e<strong>in</strong>en Begegnungsfall von e<strong>in</strong>em Lkw und e<strong>in</strong>em Pkw bei verlangsamter<br />

Geschw<strong>in</strong>digkeit ausgelegt. Die Regelquerschnitte der Wege sowie die Bemessung der<br />

Ausrundungen <strong>im</strong> Bereich der E<strong>in</strong>mündungen und der Wendebereiche mit e<strong>in</strong>em Durchmesser<br />

von jeweils 19,00 m s<strong>in</strong>d entsprechend den e<strong>in</strong>schlägigen Richtl<strong>in</strong>ien entworfen. Dadurch ist die<br />

problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (E<strong>in</strong>satzfahrzeuge) sichergestellt. Durch Rangieren<br />

können diese Fahrzeuge e<strong>in</strong>en Wendevorgang gefahrlos abschließen.<br />

8.2.9.5 Der vorgesehene Stich <strong>in</strong> Richtung des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 1521/1 (Stephanuswerk,<br />

Maierhöfener Str. 76) ist ausschließlich als Zugang zur Ablagefläche für die Schneeräumung vorgesehen.<br />

Es ist mittelfristig nicht geplant, die Erschließung des "Stephanuswerkes" über diese<br />

Stichstraße zu ermöglichen. Zur Verdeutlichung s<strong>in</strong>d daher die letzten 2,00 m ausschließlich als<br />

Straßenbegleitgrün festgesetzt.<br />

8.2.9.6 Die Festsetzung von Höhenpunkten <strong>im</strong> Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht erforderlich.<br />

Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauf-<br />

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tragte Ingenieurbüro vorgenommen.<br />

8.2.9.7 Entlang der Erschließungs-Straßen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> geeigneten Bereichen e<strong>in</strong>zelne Längs-Parkplätze mit<br />

Baumstandorten vorgesehen. Sie dienen vorwiegend der Parkplatz-Versorgung des Besucherverkehrs<br />

<strong>im</strong> Baugebiet selbst. Zudem dienen sie straßenbegleitenden Flächen (Verkehrsbegleitflächen)<br />

mit ihren wasserdurchlässigen Belägen der Wohnumfeld-Gestaltung. Sie werden mit e<strong>in</strong>em<br />

Unterbau versehen, der es ermöglicht, sie gegebenenfalls zu befahren. Im W<strong>in</strong>terdienst ist hier<br />

ebenfalls Schneeablagerung möglich.<br />

8.2.9.8 Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und b<strong>in</strong>det diese <strong>in</strong> das Gesamtkonzept<br />

e<strong>in</strong>. So ist entlang des "Krumbach" die bestehenden Fuß- und Radwegeverb<strong>in</strong>dung<br />

<strong>in</strong> Richtung Ortsmitte <strong>in</strong> die Planung übernommen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb des Plangebietes<br />

sowohl Fußwegeverb<strong>in</strong>dungen <strong>im</strong> Bereich des zentralen Grünzuges vorgesehen. Da der genaue<br />

Verlauf und die mögliche Breite der geplanten Fußwegeverb<strong>in</strong>dungen <strong>in</strong>nerhalb der Grünflächen<br />

u.a. von der konkreten Umsetzung der notwendigen Retentionsbereiche abhängt, wird<br />

der mögliche Verlauf lediglich als H<strong>in</strong>weis aufgenommen und nicht konkret festgesetzt.<br />

8.2.10 Gebäudetypen<br />

8.2.10.1 Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird e<strong>in</strong>e Anpassung bezüglich der e<strong>in</strong>zelnen Kenngrößen<br />

(z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht:<br />

Die Typen 1-3 s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> überwiegenden Teil des Baugebietes, vor allem <strong>in</strong> den zentralen und<br />

südlichen Bereichen vorgesehen. Sie verkörpern den kompakten, flächensparenden und flexiblen<br />

Typ als E<strong>in</strong>zel- und/oder Doppelhaus mit e<strong>in</strong>er Grundflächenzahl zwischen 0,30 und 0,40.<br />

Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist dabei mit der jeweils verfügbaren Grundstücksgröße<br />

abgest<strong>im</strong>mt. Die Eignung als Doppelhaus sollte <strong>in</strong> jedem Fall <strong>in</strong>dividuell geprüft werden. Dies<br />

betrifft <strong>in</strong>sbesondere die Grundstücksgröße, Grundflächenzahl und Gebäudehöhe.<br />

Typ 4 ist <strong>im</strong> nördlichen Bereich des Plangebietes <strong>im</strong> Anschluss an die bestehende Bebauung<br />

des Stephanuswerkes und deren weiteres Umfeld vorgesehen. Er kann als E<strong>in</strong>zel- oder Doppelhaus<br />

bzw. als Hausgruppe umgesetzt werden. Durch die festgesetzt Grundflächenzahl (GRZ)<br />

von 0,40 ermöglicht er die max<strong>im</strong>ale Ausnutzung der Grundstücke <strong>im</strong> Falle e<strong>in</strong>er Bebauung<br />

mit Hausgruppen. Durch die geplante Erschließung s<strong>in</strong>d aber auch ke<strong>in</strong>e Fehlentwicklungen<br />

<strong>im</strong> Falle e<strong>in</strong>er Bebauung mit E<strong>in</strong>zel- oder Doppelhäusern erkennbar. Der Typ stellt somit<br />

ebenfalls e<strong>in</strong>e <strong>im</strong> Übergangsbereich zur bestehenden Bebauung geeignete Anb<strong>in</strong>dung und<br />

Nutzung der von der Erschließungs-Situation her günstigen Flächen dar.<br />

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9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil<br />

9.1 Örtliche Bauvorschriften<br />

9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude<br />

9.1.1.1 Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen dem Bauherren je nach Lage des Grundstückes<br />

<strong>im</strong> Plangebiet die Umsetzung e<strong>in</strong>es breiten Spektrums an Dachformen, wie dem Sattel-,<br />

Walm-, Pult- und Flachdach. Die bestehenden Gebäude <strong>im</strong> angrenzenden Bereich weisen Satteldächer<br />

auf. Auf Grund der zulässigen Nutzungen <strong>im</strong> dem Gebiet sowie der Nachfrage nach zeitgemäßen<br />

Bauformen ist es jedoch s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong> breites Spektrum an Dachformen zuzulassen, Befreiungen<br />

zu vermeiden und durch entsprechende Festsetzungen gleichzeitig Fehlentwicklungen<br />

bei der Umsetzung dieser Dachformen auszuschließen. Es erfolgt e<strong>in</strong>e Klarstellung zu den unterschiedlichen<br />

Ausprägungen dieser Dachformen. Für den Typen 4 ist das Flachdach zulässig. Dieser<br />

Typ bef<strong>in</strong>det sich <strong>im</strong> nördlichen Bereich des Planungsgebietes <strong>im</strong> direkten Anschluss an die bestehende<br />

Bebauung <strong>im</strong> Bereich des Stephanuswerkes und somit nicht <strong>in</strong> direkter E<strong>in</strong>sehbarkeit<br />

von außen. Um somit auch den Bedürfnissen von Bauherren nachkommen zu können, die moderne<br />

Bauformen umsetzen möchten, können diese Anfragen durch das getroffene Festsetzungskonzept<br />

somit e<strong>in</strong>erseits bedient werden, andererseits werden Fehlentwicklungen und direkte<br />

Blickbeziehungen durch entsprechend Festsetzungen und Bauvorschriften vermieden. So soll die<br />

Festsetzung, dass bei Flachdachgebäuden mit drei Geschoßen die Grundfläche des Dachgeschoßes<br />

max<strong>im</strong>al 67% des darunter liegenden Geschoßes mit der größten Grundfläche betragen darf,<br />

zu e<strong>in</strong>er schonenden E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung dieser zeitgemäßen Bauform <strong>in</strong> das Orts- und Landschaftsbild<br />

beitragen. Darüber h<strong>in</strong>aus soll e<strong>in</strong>e Verschattung der nördlich angrenzenden Grundstücke durch<br />

weitere getroffene Festsetzungen zum Pultdach vermieden werden. Zudem s<strong>in</strong>d Vorschriften zu<br />

den zulässigen Dachformen getroffen, die e<strong>in</strong>e auf den E<strong>in</strong>zelfall angepasste Bauform ermöglichen.<br />

Dies betrifft <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie untergeordnete Bauteile sowie Garagen und Nebengebäude. Regelungen<br />

für grundstücksübergreifende Gebäude mit e<strong>in</strong>heitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung<br />

(z.B. Doppel- oder Reihenhaus) bezüglich e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Dachneigung oder e<strong>in</strong>es<br />

profilgleichen Anbaus werden nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme<br />

<strong>im</strong> bauaufsichtlichen Verfahren nach sich ziehen. Die E<strong>in</strong>engung auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Gradzahl stellt<br />

hierfür ebenfalls ke<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Alternative dar. Die Regelungen für Dachaufbauten entb<strong>in</strong>den<br />

nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu<br />

den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brandschutz.<br />

Die ausführliche Def<strong>in</strong>ition des Pultdaches kann <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung<br />

erleichtern, ob es sich bei dem Dach e<strong>in</strong>es Vorhabens um e<strong>in</strong> Pultdach handelt und ob demnach<br />

die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um e<strong>in</strong> Pultdach<br />

handelt es sich, wenn m<strong>in</strong>destens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zue<strong>in</strong>ander<br />

parallel s<strong>in</strong>d. Die Fläche e<strong>in</strong>er Dach-Ebene wird <strong>in</strong> der senkrechten Projektion auf die Flä-<br />

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che gemessen.<br />

9.1.1.2 Das Spektrum für Dachneigungen ist <strong>im</strong> S<strong>in</strong>ne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den<br />

ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt die unterschiedlichen Dach<br />

und zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit<br />

ausgeschlossen, dass Gebäude e<strong>in</strong>e nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten.<br />

9.1.1.3 Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich e<strong>in</strong>erseits an den umliegenden,<br />

landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend<br />

gestalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau<br />

bis Anthrazitgrau führt zu e<strong>in</strong>em homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben<br />

fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut <strong>in</strong> die landschaftliche Situation e<strong>in</strong>. Gleichzeitig s<strong>in</strong>d<br />

die Bauvorschriften zu Materialien und Farben dah<strong>in</strong>gehend ergänzt, dass die Nutzung von Anlagen<br />

zur Gew<strong>in</strong>nung von Sonnenenergie ermöglicht wird.<br />

9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen <strong>in</strong> den Baugebieten (Baugrundstücke)<br />

9.1.2.1 Die E<strong>in</strong>schränkung von Geländeveränderungen dient dazu, e<strong>in</strong>e homogene und zusammenhängend<br />

gestaltete Situation entstehen zu lassen sowie den Geländeauf- und –abtrag auf e<strong>in</strong> verträgliches<br />

Maß zu beschränken. Der Charakter des ursprünglichen Geländes soll dabei ablesbar<br />

bleiben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ger<strong>in</strong>ge Geländeveränderungen erforderlich<br />

se<strong>in</strong> werden, um e<strong>in</strong>e Anpassung der Gebäude <strong>in</strong> die jeweilige Geländesituation und auf die Höhenlage<br />

der Erschließungs-Straße zu ermöglichen.<br />

9.1.2.2 Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennenden<br />

Elementen erforderlich. E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d deshalb <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er möglichst durchlässigen Bauweise<br />

auszuführen. Gleiches gilt auch für Stützmauern.<br />

9.2 Sonstige Regelungen<br />

9.2.1 Stellplätze und Garagen<br />

9.2.1.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze s<strong>in</strong>d als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und<br />

als e<strong>in</strong>e auf die <strong>in</strong>dividuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich: Zum e<strong>in</strong>en<br />

s<strong>in</strong>d <strong>im</strong> Plangebiet große Wohnungen und damit e<strong>in</strong> erhöhter Stellplatzbedarf zu erwarten. Insofern<br />

würde e<strong>in</strong> Verzicht auf zusätzliche Regelungen zur Anzahl der Stellplätze zu Fehlentwicklun-<br />

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gen <strong>im</strong> überplanten Bereich führen. Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze s<strong>in</strong>d zudem als Ergänzung<br />

der gesetzlichen Vorschriften und als e<strong>in</strong>e auf die <strong>in</strong>dividuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene<br />

Regelung erforderlich, denn es ist davon auszugehen, dass auf Grund der allgeme<strong>in</strong><br />

gestiegenen Motorisierung, der zu erwartenden Bevölkerungs-Struktur sowie der Lage des Gebietes<br />

<strong>im</strong> ländlichen Raum e<strong>in</strong> erhöhter Stellplatzbedarf vorliegen wird. Um städtebauliche Fehlentwicklungen<br />

durch e<strong>in</strong>en Mangel an Stellplätzen auszuschließen hat sich die hier angewandte Regelung<br />

bewährt, da sie bereits bei sehr kle<strong>in</strong>en Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von<br />

mehr als e<strong>in</strong>em Stellplatz sieht. Gleichzeitig soll damit gewährleistet werden, dass die öffentlichen<br />

Stellplätze vor allem dem Besucherverkehr <strong>im</strong> Plangebiet zur Verfügung stehen und nicht<br />

zw<strong>in</strong>gend durch Anwohner selber genutzt werden müssen.<br />

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10 Begründung – Sonstiges<br />

10.1 Umsetzung der Planung<br />

10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />

10.1.1.1 E<strong>in</strong>e Veränderungssperre ist nicht erforderlich.<br />

10.1.1.2 Die Geme<strong>in</strong>de beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile <strong>in</strong> ihr Eigentum zu br<strong>in</strong>gen und an<br />

geeignete Bauwerber weiter zu veräußern.<br />

10.1.1.3 Es ist vorgesehen, den überplanten Bereich <strong>in</strong> verschiedenen Bauabschnitten zu erschließen und<br />

zu verwirklichen.<br />

10.1.2 Wesentliche Auswirkungen<br />

10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgeme<strong>in</strong>dliche Situation s<strong>in</strong>d auf Grund der geplanten<br />

Erschließung sowie der geplanten Umsetzung <strong>in</strong> Bauabschnitten nicht erkennbar. Die <strong>in</strong>frastrukturellen<br />

E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d geeignet, die zusätzlichen E<strong>in</strong>wohner zu versorgen.<br />

10.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen E<strong>in</strong>buße an der Erlebbarkeit der<br />

freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der<br />

getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Trenngrün<br />

<strong>im</strong> zentralen Bereich) s<strong>in</strong>d diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten.<br />

10.2 Erschließungsrelevante Daten<br />

10.2.1 Kennwerte<br />

10.2.1.1 Fläche des gesamten Geltungsbereiches: 8,30 ha<br />

10.2.1.2 Flächenanteile <strong>im</strong> gesamten Geltungsbereich:<br />

Nutzung der Fläche Fläche <strong>in</strong> ha Anteil an der Gesamtfläche<br />

Bauflächen als WA 4,63 55,8 %<br />

Öffentliche Verkehrsflächen (Bestand) 0,08 1,0 %<br />

Öffentliche Verkehrsflächen (Planung) 0,75 9,0 %<br />

Sonstige öffentliche Verkehrsflächen (Parkplatz) 0,07 0,8 %<br />

Öffentliche Grünflächen mit Retentionsbereichen 2,68 32,3 %<br />

Flächen für den Geme<strong>in</strong>bedarf 0,09 1,1 %<br />

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10.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche (Planung) zur Nettobaufläche: 16,2 %<br />

10.2.1.4 Voraussichtliche M<strong>in</strong>dest-Anzahl der Wohnungen: 64<br />

10.2.1.5 Voraussichtliche Max<strong>im</strong>al-Anzahl der Wohnungen: 242<br />

10.2.1.6 Voraussichtliche durchschnittliche Nettowohnungsdichte pro ha <strong>im</strong> Bereich: 33,0<br />

10.2.1.7 Voraussichtliche durchschnittliche M<strong>in</strong>dest-Anzahl der unterzubr<strong>in</strong>genden E<strong>in</strong>wohner (Haushaltsziffer<br />

3): 192<br />

10.2.2 Erschließung<br />

10.2.3 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: geme<strong>in</strong>dliche Kanalisation<br />

10.2.4 Wasserversorgung durch Anschluss an: Tr<strong>in</strong>kwasserleitungen der Stadt <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

10.2.5 Die Löschwasserversorgung wird durch e<strong>in</strong>e entsprechende D<strong>im</strong>ensionierung der Wasserleitungen<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>er ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />

10.2.6 Stromversorgung durch Anschluss an: EnBW Regional AG, Biberach<br />

10.2.7 Gasversorgung durch: Thüga Energienetze GmbH, Bad Waldsee<br />

10.2.8 Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg<br />

10.2.8.1 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung <strong>im</strong> Geltungsbereich (<strong>in</strong>cl. Umsatzsteuer):<br />

Verkehrsflächen € 672.000,-<br />

Abwasserleitungen und Hausanschlüsse € 931.800,-<br />

Öffentliche Grünflächen (abzüglich Retentionsbecken)<br />

€ ca. 25.000,-<br />

Gesamt € ca. 1.628.800,-<br />

10.2.8.2 Die Geme<strong>in</strong>de beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach<br />

BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) <strong>im</strong> Rahmen der Grundstücksveräußerung<br />

<strong>in</strong> Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge).<br />

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11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen<br />

Ausschnitt aus dem<br />

Landesentwicklungsplan<br />

2002, Baden-<br />

Württemberg, Karte<br />

zu 2.1.1 "Raumkategorien";<br />

Darstellung als<br />

"ländlicher Raum <strong>im</strong><br />

engeren S<strong>in</strong>ne"<br />

Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />

Bodensee-<br />

Oberschwaben 1996,<br />

Karte "Siedlung", Darstellung<br />

als "Unterzentrum"<br />

und Lage auf regionaler<br />

Entwicklungsachse<br />

Auszug aus dem gültigen<br />

Flächennutzungsplan<br />

mit <strong>in</strong>tegriertem<br />

Landschaftsplan, Darstellung<br />

als Flächen für<br />

die Landwirtschaft mit<br />

u.a. querenden unterirdischen<br />

Versorgungsleitungen<br />

und Biotop<br />

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12 Begründung – Bilddokumentation<br />

Blick von Osten auf den<br />

südlichen Bereich des<br />

Plangebietes, <strong>im</strong> H<strong>in</strong>tergrund<br />

das bestehende Ferien-<br />

und Tagungshotel<br />

sowie die angrenzenden<br />

Waldflächen<br />

Blick von Osten auf den<br />

zentralen Bereich des<br />

Plangebietes, <strong>im</strong> H<strong>in</strong>tergrund<br />

die angrenzenden<br />

Waldflächen, <strong>im</strong> Bildmittelgrund<br />

ist die bestehende<br />

natürliche Abflussr<strong>in</strong>ne<br />

des Hangwassers erkennbar<br />

Blick von Osten auf den<br />

nördlichen Bereich des<br />

Plangebietes, <strong>im</strong> H<strong>in</strong>tergrund<br />

die angrenzende<br />

Bebauung <strong>im</strong> Bereich des<br />

Stephanuswerkes; ebenfalls<br />

<strong>im</strong> Bildmittelgrund<br />

ist der bestehende Fußund<br />

Radweg entlang des<br />

"Krumbach" erkennbar<br />

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Blick von der "Lohbauerstraße"<br />

über den nördlichen<br />

Bereich des Plangebietes<br />

bis h<strong>in</strong> zur Bestandsbebauung<br />

<strong>im</strong> Bereich<br />

des Stephanuswerkes<br />

Blick <strong>in</strong> Richtung Norden<br />

auf die Baumallee entlang<br />

der "Lohbauerstraße",<br />

<strong>im</strong> H<strong>in</strong>tergrund die<br />

Kirchtürme <strong>in</strong> der Ortsmitte<br />

von <strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong><br />

Blick nach Norden entlang<br />

des "Krumbach" sowie<br />

des parallel bestehenden<br />

Fuß- und Radweges,<br />

<strong>im</strong> l<strong>in</strong>ken Bildh<strong>in</strong>tergrund<br />

die bestehende Bebauung<br />

des Stephanuswerkes<br />

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13 Verfahrensvermerke<br />

13.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB)<br />

Der Aufstellungsbeschluss erfolgte <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deratssitzung vom …………. . Der Beschluss<br />

wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht.<br />

13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB)<br />

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur<br />

Äußerung und Erörterung fand am …………. statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB).<br />

Die öffentliche Auslegung fand <strong>in</strong> der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbeschluss<br />

vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am<br />

………….) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach E<strong>in</strong>schätzung der Geme<strong>in</strong>de wesentlichen,<br />

bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt.<br />

13.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB)<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>es Term<strong>in</strong>es am<br />

…………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange <strong>im</strong> Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom …………. unterrichtet und<br />

zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB).<br />

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen e<strong>in</strong>geholt<br />

(gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom<br />

………….; Billigungsbeschluss vom ……….) zur Abgabe e<strong>in</strong>er Stellungnahme aufgefordert.<br />

13.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB)<br />

Der Satzungsbeschluss erfolgte <strong>in</strong> der Sitzung vom …………. über die Entwurfsfassung vom<br />

…………. .<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den ………….<br />

……………………………<br />

(Ra<strong>in</strong>er Magenreuter, Bürgermeister<br />

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13.5 Ausfertigung<br />

Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften<br />

hierzu <strong>in</strong> der Fassung vom ……. dem Satzungsbeschluss des Geme<strong>in</strong>derates vom …….<br />

zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen.<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den ………….<br />

……………………………<br />

Ra<strong>in</strong>er Magenreuter, Bürgermeister<br />

13.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB)<br />

Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan<br />

"Lohbauerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu s<strong>in</strong>d damit <strong>in</strong> Kraft getreten. Sie<br />

werden mit Begründung für jede Person zur E<strong>in</strong>sicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf<br />

Verlangen Auskunft gegeben.<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den ………….<br />

……………………………<br />

Ra<strong>in</strong>er Magenreuter, Bürgermeister<br />

13.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. § 10 Abs. 4 BauGB)<br />

Dem Bebauungsplan "Lohbauerstraße" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde e<strong>in</strong>e zusammenfassende<br />

Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die<br />

Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen<br />

Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, <strong>in</strong> Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />

<strong>Isny</strong> <strong>im</strong> <strong>Allgäu</strong>, den ………….<br />

……………………………<br />

Ra<strong>in</strong>er Magenreuter, Bürgermeister<br />

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Plan aufgestellt am: 16.12.2013<br />

Planer:<br />

……………………………<br />

(i.A. Dipl.-Geogr. U. D<strong>in</strong>tzer)<br />

Büro Sieber, L<strong>in</strong>dau (B)<br />

Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Orig<strong>in</strong>alausfertigungen tragen die<br />

Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />

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