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Assessorkurs Bayern<br />

Klausur Nr. <strong>1091</strong> / Lösung Seite 5<br />

Ein Zahlungsanspruch des Beklagten ist aber ohnehin<br />

nicht gegeben.<br />

Hinweis: Alleine mit dem Hinweis auf die wegen<br />

der Überweisung entfallene Aktivlegitimation hat<br />

der Anwalt seine Aufgabe hier natürlich nicht erfüllt:<br />

Dieses Problem könnte der Beklagte nämlich<br />

durch Änderung des Widerklageantrags völlig unproblematisch<br />

aus der Welt schaffen!<br />

Infolge der gemäß § 388 BGB erklärten und am<br />

31. Oktober 2012 gemäß § 130 I BGB zugegangenen<br />

Aufrechnungserklärung ist die Kaufpreisforderung,<br />

auf die sich die Klage stützt, gemäß § 389<br />

BGB erloschen.<br />

Anmerkung: Der vorliegende Fall der Aufrechnungserklärung<br />

vor der Pfändung ist formal unproblematisch:<br />

Die Pfändung geht ins Leere, wenn die<br />

Forderung vorher schon erloschen war.<br />

Etwas komplizierter ist der Fall der Aufrechnungserklärung<br />

nach der Pfändung: Durch die Pfändung<br />

und Überweisung darf sich die Rechtsstellung des<br />

Drittschuldners nicht zu seinem Nachteil verändern,<br />

da er hierauf selbst keinen Einfluss hat. Insofern<br />

entspricht die Interessenlage exakt der bei der Abtretung<br />

einer Forderung. Es handelt sich letztlich um<br />

eine erzwungene Forderungsübertragung mit – im<br />

Falle des § 835 I 1. Alt. ZPO – etwas abgeschwächter<br />

Wirkung. 21 Folge davon ist, dass die §§ 404 ff<br />

BGB analog anzuwenden sind. Im Falle der Aufrechnung<br />

nach Erlangung der Kenntnis kann dann<br />

analog § 406 BGB durch Erklärung gegenüber dem<br />

Vollstreckungsgläubiger mit Wirkung auch diesem<br />

gegenüber aufgerechnet werden, wenn der Aufrechnende<br />

nicht seine eigene Forderung erst nach der<br />

mit der durch die Pfändung eingetretenen Beschlagnahme<br />

erlangt hat (vgl. § 392 BGB). 22<br />

Die Aufrechnungslage bestand, da der aufrechnende<br />

Kläger selbst einen Anspruch auf Schadensersatz<br />

gemäß §§ 833 S. 1, 249 II 1 BGB in Höhe von zumindest<br />

400 € hatte.<br />

ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, liegt nach<br />

der maßgeblichen Verkehrsanschauung nämlich alleine<br />

bei ihm. Im Rahmen der hierbei erforderlichen<br />

Gesamtschau sprechen vorliegend praktisch alle relevanten<br />

Indizien für diese Annahme, insbesondere<br />

die dauerhafte Versorgung des Hundes durch den<br />

Beklagten. 23 Er selbst spricht in der vorprozessualen<br />

Korrespondenz von „seinem“ Hund, was für seine<br />

Eigentümerstellung spricht, die zwar zur Begründung<br />

der Haltereigenschaft nicht einmal notwendig<br />

wäre, aber ein wesentliches Indiz dafür ist.<br />

2. Ein Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB<br />

scheidet von vornherein aus, da Waldi kein Nutztier<br />

i.d.S. ist, sondern ein sog. „Luxustier“. Folglich gilt<br />

eine Gefährdungshaftung.<br />

Erforderlich für die Anwendbarkeit der Exkulpationsmöglichkeit<br />

ist, dass das Tier dem Beruf bzw.<br />

der Erwerbstätigkeit des Halters dient. Dies ist aber<br />

nur dann der Fall, wenn es um ein Nutztier geht und<br />

dessen Haltung spezifisch mit der Berufstätigkeit<br />

des Halters zusammenhängt. 24 Die Beweislast hierfür<br />

liegt beim Beklagten als Halter. 25 Angesichts des<br />

Berufs als Verwaltungsangestellter kommt dies keinesfalls<br />

in Betracht. Eine etwaige Absicht, auch die<br />

Wohnung auf diese Weise besser gegenüber Einbrechern<br />

zu beschützen, macht den Hund keinesfalls<br />

zum Nutztier i.S.d. § 833 S. 2 BGB, denn dieses<br />

Argument könnte gewiss jedermann vorbringen. 26<br />

3. Die Heilbehandlungskosten des Klägers stellen<br />

einen materieller Folgeschaden i.S.d. § 249 II 1<br />

BGB dar, der sich infolge des Bisses ergab.<br />

4. Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 I BGB ist nicht<br />

gegeben, da keinerlei „Provokation“ des Hundes<br />

vorlag und sich der Kläger im Rahmen der Fortbewegung<br />

mit seinem Fahrrad auch nicht in eine erkennbare<br />

Risikosituation begab. 27<br />

Heck<br />

Rechtsanwalt<br />

1. Der Tatbestand des § 833 BGB ist erfüllt, da der<br />

Kläger an seinem Körper durch den Biss des Hundes<br />

Waldi verletzt wurde.<br />

21<br />

22<br />

Der Beklagte ist auch Halter dieses Hundes. Die<br />

Entscheidung darüber, ob Dritte den von dem Tier<br />

Die Überweisung an Zahlung statt gemäß § 835 I 2. Alt.<br />

ZPO bewirkt sogar einen vollständigen Forderungsübergang,<br />

gewissermaßen einen erzwungenen § 398 BGB.<br />

Vgl. etwa ThP § 836, RN 4a; Zöller/Stöber § 836, RN 6.<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 10.<br />

Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 17.<br />

Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 21.<br />

Vgl. etwa Erman/Schiemann § 833, RN 11. Anders wäre<br />

dies bei einem Hund, der als Wachhund eines Bauernhofs<br />

oder Fabrikgeländes eingesetzt ist, natürlich auch bei einem<br />

Polizeihund.<br />

Vgl. hierzu Pal./Sprau § 833, RN 13. Es steht außer Frage,<br />

dass eine Obliegenheit, in der Nähe von Hunden vom<br />

Fahrrad abzusteigen, nicht besteht.<br />

© RA Ingo Gold / Juli 2013

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