1091_Loesung
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Assessorkurs Bayern<br />
Klausur Nr. <strong>1091</strong> / Lösung Seite 5<br />
Ein Zahlungsanspruch des Beklagten ist aber ohnehin<br />
nicht gegeben.<br />
Hinweis: Alleine mit dem Hinweis auf die wegen<br />
der Überweisung entfallene Aktivlegitimation hat<br />
der Anwalt seine Aufgabe hier natürlich nicht erfüllt:<br />
Dieses Problem könnte der Beklagte nämlich<br />
durch Änderung des Widerklageantrags völlig unproblematisch<br />
aus der Welt schaffen!<br />
Infolge der gemäß § 388 BGB erklärten und am<br />
31. Oktober 2012 gemäß § 130 I BGB zugegangenen<br />
Aufrechnungserklärung ist die Kaufpreisforderung,<br />
auf die sich die Klage stützt, gemäß § 389<br />
BGB erloschen.<br />
Anmerkung: Der vorliegende Fall der Aufrechnungserklärung<br />
vor der Pfändung ist formal unproblematisch:<br />
Die Pfändung geht ins Leere, wenn die<br />
Forderung vorher schon erloschen war.<br />
Etwas komplizierter ist der Fall der Aufrechnungserklärung<br />
nach der Pfändung: Durch die Pfändung<br />
und Überweisung darf sich die Rechtsstellung des<br />
Drittschuldners nicht zu seinem Nachteil verändern,<br />
da er hierauf selbst keinen Einfluss hat. Insofern<br />
entspricht die Interessenlage exakt der bei der Abtretung<br />
einer Forderung. Es handelt sich letztlich um<br />
eine erzwungene Forderungsübertragung mit – im<br />
Falle des § 835 I 1. Alt. ZPO – etwas abgeschwächter<br />
Wirkung. 21 Folge davon ist, dass die §§ 404 ff<br />
BGB analog anzuwenden sind. Im Falle der Aufrechnung<br />
nach Erlangung der Kenntnis kann dann<br />
analog § 406 BGB durch Erklärung gegenüber dem<br />
Vollstreckungsgläubiger mit Wirkung auch diesem<br />
gegenüber aufgerechnet werden, wenn der Aufrechnende<br />
nicht seine eigene Forderung erst nach der<br />
mit der durch die Pfändung eingetretenen Beschlagnahme<br />
erlangt hat (vgl. § 392 BGB). 22<br />
Die Aufrechnungslage bestand, da der aufrechnende<br />
Kläger selbst einen Anspruch auf Schadensersatz<br />
gemäß §§ 833 S. 1, 249 II 1 BGB in Höhe von zumindest<br />
400 € hatte.<br />
ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, liegt nach<br />
der maßgeblichen Verkehrsanschauung nämlich alleine<br />
bei ihm. Im Rahmen der hierbei erforderlichen<br />
Gesamtschau sprechen vorliegend praktisch alle relevanten<br />
Indizien für diese Annahme, insbesondere<br />
die dauerhafte Versorgung des Hundes durch den<br />
Beklagten. 23 Er selbst spricht in der vorprozessualen<br />
Korrespondenz von „seinem“ Hund, was für seine<br />
Eigentümerstellung spricht, die zwar zur Begründung<br />
der Haltereigenschaft nicht einmal notwendig<br />
wäre, aber ein wesentliches Indiz dafür ist.<br />
2. Ein Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB<br />
scheidet von vornherein aus, da Waldi kein Nutztier<br />
i.d.S. ist, sondern ein sog. „Luxustier“. Folglich gilt<br />
eine Gefährdungshaftung.<br />
Erforderlich für die Anwendbarkeit der Exkulpationsmöglichkeit<br />
ist, dass das Tier dem Beruf bzw.<br />
der Erwerbstätigkeit des Halters dient. Dies ist aber<br />
nur dann der Fall, wenn es um ein Nutztier geht und<br />
dessen Haltung spezifisch mit der Berufstätigkeit<br />
des Halters zusammenhängt. 24 Die Beweislast hierfür<br />
liegt beim Beklagten als Halter. 25 Angesichts des<br />
Berufs als Verwaltungsangestellter kommt dies keinesfalls<br />
in Betracht. Eine etwaige Absicht, auch die<br />
Wohnung auf diese Weise besser gegenüber Einbrechern<br />
zu beschützen, macht den Hund keinesfalls<br />
zum Nutztier i.S.d. § 833 S. 2 BGB, denn dieses<br />
Argument könnte gewiss jedermann vorbringen. 26<br />
3. Die Heilbehandlungskosten des Klägers stellen<br />
einen materieller Folgeschaden i.S.d. § 249 II 1<br />
BGB dar, der sich infolge des Bisses ergab.<br />
4. Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 I BGB ist nicht<br />
gegeben, da keinerlei „Provokation“ des Hundes<br />
vorlag und sich der Kläger im Rahmen der Fortbewegung<br />
mit seinem Fahrrad auch nicht in eine erkennbare<br />
Risikosituation begab. 27<br />
Heck<br />
Rechtsanwalt<br />
1. Der Tatbestand des § 833 BGB ist erfüllt, da der<br />
Kläger an seinem Körper durch den Biss des Hundes<br />
Waldi verletzt wurde.<br />
21<br />
22<br />
Der Beklagte ist auch Halter dieses Hundes. Die<br />
Entscheidung darüber, ob Dritte den von dem Tier<br />
Die Überweisung an Zahlung statt gemäß § 835 I 2. Alt.<br />
ZPO bewirkt sogar einen vollständigen Forderungsübergang,<br />
gewissermaßen einen erzwungenen § 398 BGB.<br />
Vgl. etwa ThP § 836, RN 4a; Zöller/Stöber § 836, RN 6.<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
27<br />
Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 10.<br />
Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 17.<br />
Vgl. Pal./Sprau § 833, RN 21.<br />
Vgl. etwa Erman/Schiemann § 833, RN 11. Anders wäre<br />
dies bei einem Hund, der als Wachhund eines Bauernhofs<br />
oder Fabrikgeländes eingesetzt ist, natürlich auch bei einem<br />
Polizeihund.<br />
Vgl. hierzu Pal./Sprau § 833, RN 13. Es steht außer Frage,<br />
dass eine Obliegenheit, in der Nähe von Hunden vom<br />
Fahrrad abzusteigen, nicht besteht.<br />
© RA Ingo Gold / Juli 2013