BVA-Newsletter Winter 2008 für den E-mail-Versand - Endversion ...
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<strong>BVA</strong>-NEWSLETTER / WINTERAUSGABE <strong>2008</strong><br />
SEITE 7<br />
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis<br />
Anhang 4<br />
Reparatur von bauartgenehmigten Einrichtungen<br />
hier: Windschutzscheiben aus Verbundsicherheitsglas.<br />
Zum Problem der Scheibenreparatur ist zu bemerken:<br />
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 setzt ein "Verändern" von Teilen des<br />
Kfz voraus. Verändern im Sinne dieser Vorschrift bedeutet ein willentlich auf die Änderung<br />
gerichtetes Tun. Beschädigungen der Kfz-Scheiben beruhen in aller Regel nicht auf einem<br />
solchen beabsichtigten Eingriff, sondern sie entstehen durch Verschleiß oder durch unbeabsichtigten<br />
Steinschlag. Deshalb kann beim Auftreten solcher Beschädigungen unter diesen<br />
Umstän<strong>den</strong> auch kein Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 eintreten. Eine andere Frage ist,<br />
ob die materiellen Vorschriften des § 40 und die TA hierzu oder die ECE-R 43 noch erfüllt<br />
sind.<br />
Die dann eingesetzten Reparaturversuche stellen zwar einen gewollten und beabsichtigten<br />
Eingriff dar, der jedoch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet<br />
ist. Solche Reparaturen, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes herbeiführen,<br />
sind aus der Sicht von § 19 Abs. 2 unbe<strong>den</strong>klich, wenn sie fachgerecht ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die besagte Reparatur<br />
kann hinsichtlich der Festigkeit voll erreicht wer<strong>den</strong>. Hingegen ist der ursprüngliche Zustand<br />
in Bezug auf optische Eigenschaften bei <strong>den</strong> bekannten Reparaturmetho<strong>den</strong> nicht<br />
mehr herstellbar.<br />
Da unter <strong>den</strong> vorgenannten Voraussetzungen kein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §<br />
19 Abs. 2 eintritt, bleibt lediglich die Frage nach der Vereinbarkeit mit <strong>den</strong> materiellen<br />
Vorschriften des § 40.<br />
Bei <strong>den</strong> bisher bekannten Reparaturmetho<strong>den</strong> ist nicht zu verhindern, dass beim Sehen<br />
durch eine reparierte Stelle unter Umstän<strong>den</strong> Ablenkungen des Sichtstrahls gegeben sind.<br />
Reparaturen in bestimmten Sichtbereichen sind deshalb nicht zu akzeptieren. Um Rahmenbedingungen<br />
festzulegen, die <strong>für</strong> eine Überprüfung der Reparatur am Fahrzeug geeignet<br />
sind, ist vom Bundverkehrsministerium ein Verkehrsblatt Verlautbarung <strong>für</strong> die Reparatur<br />
von Verbundsicherheitsglasscheiben erstellt wor<strong>den</strong>. (s. Erl. 19 zu § 40)<br />
In § 19 steht also, dass bei einer zerstörten Scheibe die Möglichkeit besteht, die<br />
Bauartgenehmigung und damit <strong>den</strong> Betrieb des Fahrzeuges, unter bestimmten materialtechnischen<br />
Voraussetzungen (Bedingungen), beizubehalten. Und diese Bedingungen<br />
<strong>für</strong> die Durchführung der Reparatur sind in § 40, Absatz 19 des Erlasses geregelt.