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BVA-Newsletter Winter 2008 für den E-mail-Versand - Endversion ...

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<strong>BVA</strong>-NEWSLETTER / WINTERAUSGABE <strong>2008</strong><br />

SEITE 7<br />

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis<br />

Anhang 4<br />

Reparatur von bauartgenehmigten Einrichtungen<br />

hier: Windschutzscheiben aus Verbundsicherheitsglas.<br />

Zum Problem der Scheibenreparatur ist zu bemerken:<br />

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 setzt ein "Verändern" von Teilen des<br />

Kfz voraus. Verändern im Sinne dieser Vorschrift bedeutet ein willentlich auf die Änderung<br />

gerichtetes Tun. Beschädigungen der Kfz-Scheiben beruhen in aller Regel nicht auf einem<br />

solchen beabsichtigten Eingriff, sondern sie entstehen durch Verschleiß oder durch unbeabsichtigten<br />

Steinschlag. Deshalb kann beim Auftreten solcher Beschädigungen unter diesen<br />

Umstän<strong>den</strong> auch kein Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 eintreten. Eine andere Frage ist,<br />

ob die materiellen Vorschriften des § 40 und die TA hierzu oder die ECE-R 43 noch erfüllt<br />

sind.<br />

Die dann eingesetzten Reparaturversuche stellen zwar einen gewollten und beabsichtigten<br />

Eingriff dar, der jedoch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet<br />

ist. Solche Reparaturen, die die Wiederherstellung des früheren Zustandes herbeiführen,<br />

sind aus der Sicht von § 19 Abs. 2 unbe<strong>den</strong>klich, wenn sie fachgerecht ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die besagte Reparatur<br />

kann hinsichtlich der Festigkeit voll erreicht wer<strong>den</strong>. Hingegen ist der ursprüngliche Zustand<br />

in Bezug auf optische Eigenschaften bei <strong>den</strong> bekannten Reparaturmetho<strong>den</strong> nicht<br />

mehr herstellbar.<br />

Da unter <strong>den</strong> vorgenannten Voraussetzungen kein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §<br />

19 Abs. 2 eintritt, bleibt lediglich die Frage nach der Vereinbarkeit mit <strong>den</strong> materiellen<br />

Vorschriften des § 40.<br />

Bei <strong>den</strong> bisher bekannten Reparaturmetho<strong>den</strong> ist nicht zu verhindern, dass beim Sehen<br />

durch eine reparierte Stelle unter Umstän<strong>den</strong> Ablenkungen des Sichtstrahls gegeben sind.<br />

Reparaturen in bestimmten Sichtbereichen sind deshalb nicht zu akzeptieren. Um Rahmenbedingungen<br />

festzulegen, die <strong>für</strong> eine Überprüfung der Reparatur am Fahrzeug geeignet<br />

sind, ist vom Bundverkehrsministerium ein Verkehrsblatt Verlautbarung <strong>für</strong> die Reparatur<br />

von Verbundsicherheitsglasscheiben erstellt wor<strong>den</strong>. (s. Erl. 19 zu § 40)<br />

In § 19 steht also, dass bei einer zerstörten Scheibe die Möglichkeit besteht, die<br />

Bauartgenehmigung und damit <strong>den</strong> Betrieb des Fahrzeuges, unter bestimmten materialtechnischen<br />

Voraussetzungen (Bedingungen), beizubehalten. Und diese Bedingungen<br />

<strong>für</strong> die Durchführung der Reparatur sind in § 40, Absatz 19 des Erlasses geregelt.

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