Überbauungsordnung Grabenstrasse Leitlinien zu den ... - Burgdorf
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Sockelbauten mit Dachterrassen – Altbauzeile in Solothurn<br />
Gestaltung der Baufelder A1 und A2<br />
Die Vorlandzonen an der <strong>Grabenstrasse</strong> sind als Baufelder mit differenzierten Gestaltungsvorgaben<br />
definiert. Die Vorschriften Baufeld A1 gelten westlich der Schulgasse und auf der Parzelle westlich<br />
der Hofstatt. Hier kann der vergleichweise wenig tiefe Vorlandbereich vollständig als eingeschossiger<br />
Sockel bebaut wer<strong>den</strong>. Dabei muss die Fassade des Sockelbaus auf der oben definierten Baulinie<br />
liegen. Vorgeschrieben ist auch die Ausgestaltung des Dachs als begehbare Terrasse. Die Höhe der<br />
Terrasse ist limitiert durch die jeweilige Kote des Erdgeschosses des Hauptgebäudes an der Schmie<strong>den</strong>gasse<br />
bzw. an der Hofstatt. Über dem Niveau der Terrassen sind keine festen Aufbauten <strong>zu</strong>lässig.<br />
Das Baufeld A2 umfasst die Parzellen mit tiefem Hinterland, die <strong>zu</strong>m Teil auf der mittelalterliche Parzellenstruktur<br />
grün<strong>den</strong>. Die im vergleich <strong>zu</strong>m Westteil markant grössere Tiefe der Grundstücke ermöglicht<br />
hier eine zweigeschossige Bebauung an der <strong>Grabenstrasse</strong>. Nicht angemessen wäre hier<br />
allerdings eine durchgehend Sockelbebauung wie sie im Westteil angelegt ist. Damit die historische<br />
Teilung spürbar bleibt, wird die Überbauungsziffer im Hinterland auf 50 % der Fläche begrenzt. Wie<br />
im Baufeld A1 gilt auch hier die Anbaupflicht an die <strong>Grabenstrasse</strong> bzw. die Pflicht <strong>zu</strong>r Erstellung einer<br />
Einfriedung auf der vorgegebenen Baulinie.<br />
Die bestehen<strong>den</strong> Bauten in <strong>den</strong> Baufeldern A1 + 2 sind als schützenswert eingestuft. Umbauprojekte,<br />
Erweiterungen oder neue Fassa<strong>den</strong>elemente wir Balkone oder Erker sind nur in Absprache mit der<br />
Denkmalpflege möglich. Eine generelle Regelung würde <strong>den</strong> besonderen Vorausset<strong>zu</strong>ngen auf <strong>den</strong><br />
einzelnen Grundstücken nicht gerecht und entfällt deshalb.<br />
<strong>Leitlinien</strong>_<strong>Grabenstrasse</strong>_Mai_2010.docx 8