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Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />

David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />

2<br />

Sobald das Pfandrecht untergegangen ist, hat es der Gläubiger dem Schuldner wieder<br />

herauszugeben (ZGB 889 I) (bei teilweiser Tilgung noch nicht, weil die Forderung dann<br />

noch besteht, ZGB 889 II). Der Gläubiger haftet dem Schuldner für Schaden aus Wertverminderung<br />

des Pfandes, wobei das vorausgesetzte Verschulden vermutet wird (ZGB<br />

890).<br />

Das Pfandrecht ist das Recht, den Gegenstand bei Nichtbezahlung der fälligen Forderung<br />

verwerten zu lassen (ZGB 891) bzw. selbst zu verwerten (bei einem Selbstkaufsrecht);<br />

eine Verfallsabrede wäre nichtig (ZGB 894). Schuldnerverzug ist nicht erforderlich.<br />

Der Umfang der Pfandhaft ist ähnlich wie bei ZGB 818, nämlich die Forderung<br />

als solche zzgl. Vertrags- und Verzugszinse und Betreibungskosten (ZGB 891 II). Ebenfalls<br />

wie beim Grundpfandrecht sind neben der Pfandsache auch Bestandteile und<br />

Zugehör umfasst (Früchte sind bis zur Abtrennung Bestandteile, nachher sind dem<br />

Schuldner herauszugeben, ZGB 892 II).<br />

Bei Weiterübertragung der gesicherten Forderung durch den Pfandgläubiger, auch<br />

ohne Zustimmung des Pfandschuldners, folgt die Pfandsicherung als Nebenrecht der<br />

Forderung (OR 170).

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