Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />
David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />
2<br />
Sobald das Pfandrecht untergegangen ist, hat es der Gläubiger dem Schuldner wieder<br />
herauszugeben (ZGB 889 I) (bei teilweiser Tilgung noch nicht, weil die Forderung dann<br />
noch besteht, ZGB 889 II). Der Gläubiger haftet dem Schuldner für Schaden aus Wertverminderung<br />
des Pfandes, wobei das vorausgesetzte Verschulden vermutet wird (ZGB<br />
890).<br />
Das Pfandrecht ist das Recht, den Gegenstand bei Nichtbezahlung der fälligen Forderung<br />
verwerten zu lassen (ZGB 891) bzw. selbst zu verwerten (bei einem Selbstkaufsrecht);<br />
eine Verfallsabrede wäre nichtig (ZGB 894). Schuldnerverzug ist nicht erforderlich.<br />
Der Umfang der Pfandhaft ist ähnlich wie bei ZGB 818, nämlich die Forderung<br />
als solche zzgl. Vertrags- und Verzugszinse und Betreibungskosten (ZGB 891 II). Ebenfalls<br />
wie beim Grundpfandrecht sind neben der Pfandsache auch Bestandteile und<br />
Zugehör umfasst (Früchte sind bis zur Abtrennung Bestandteile, nachher sind dem<br />
Schuldner herauszugeben, ZGB 892 II).<br />
Bei Weiterübertragung der gesicherten Forderung durch den Pfandgläubiger, auch<br />
ohne Zustimmung des Pfandschuldners, folgt die Pfandsicherung als Nebenrecht der<br />
Forderung (OR 170).