Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />
David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />
5<br />
Sicherungshinterlegung<br />
Gläubiger und Schuldner vereinbaren, eine verwertbare Sache oder Wertpapiere zur<br />
Sicherung einer Forderung bei einem Dritten zu hinterlegen; sie verbinden die Hinterlegung<br />
mit der Weisung, die Sache bei Erfüllung an den Schuldner herauszugeben,<br />
und sie andernfalls zur Zwangsverwertung bereitzuhalten.<br />
Bei der regulären Sicherungshinterlegung befindet sich die Sache im Eigentum des<br />
Schuldners. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des gewöhnlichen Fahrnispfandrechts;<br />
die Bestimmungen über das Faustpfand sind anwendbar.<br />
Bei der irregulären Sicherungshinterlegung werden dem Dritten vertretbare Sachen<br />
zu Eigentum übergeben, verbunden mit der Abrede, gleichwertige Sachen dem<br />
Schuldner herauszugeben bzw. zur Verfügung zu halten. Es handelt sich um ein<br />
pignus irregulare.<br />
Bei der fiduziarischen Sicherungshinterlegung handelt es sich je nachdem um<br />
einen echten Vertrag zugunsten Dritter (wenn nur Depositar und Schuldner beteiligt<br />
sind) oder, wenn alle drei Parteien beteiligt sind, um eine Kombination aus zwei<br />
Verträgen; einerseits dem Pfandvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, andererseits<br />
eine Pfandhalterschaftsvereinbarung, welche den Depositar sowohl dem Gläubiger<br />
als auch dem Schuldner verpflichtet. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt im<br />
Prinzip durch Betreibung auf Pfandverwertung, wobei der Pfandhaltervertrag auch<br />
etwas anderes vorsehen kann.