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Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />

David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />

5<br />

Sicherungshinterlegung<br />

Gläubiger und Schuldner vereinbaren, eine verwertbare Sache oder Wertpapiere zur<br />

Sicherung einer Forderung bei einem Dritten zu hinterlegen; sie verbinden die Hinterlegung<br />

mit der Weisung, die Sache bei Erfüllung an den Schuldner herauszugeben,<br />

und sie andernfalls zur Zwangsverwertung bereitzuhalten.<br />

Bei der regulären Sicherungshinterlegung befindet sich die Sache im Eigentum des<br />

Schuldners. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des gewöhnlichen Fahrnispfandrechts;<br />

die Bestimmungen über das Faustpfand sind anwendbar.<br />

Bei der irregulären Sicherungshinterlegung werden dem Dritten vertretbare Sachen<br />

zu Eigentum übergeben, verbunden mit der Abrede, gleichwertige Sachen dem<br />

Schuldner herauszugeben bzw. zur Verfügung zu halten. Es handelt sich um ein<br />

pignus irregulare.<br />

Bei der fiduziarischen Sicherungshinterlegung handelt es sich je nachdem um<br />

einen echten Vertrag zugunsten Dritter (wenn nur Depositar und Schuldner beteiligt<br />

sind) oder, wenn alle drei Parteien beteiligt sind, um eine Kombination aus zwei<br />

Verträgen; einerseits dem Pfandvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, andererseits<br />

eine Pfandhalterschaftsvereinbarung, welche den Depositar sowohl dem Gläubiger<br />

als auch dem Schuldner verpflichtet. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt im<br />

Prinzip durch Betreibung auf Pfandverwertung, wobei der Pfandhaltervertrag auch<br />

etwas anderes vorsehen kann.

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