Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />
David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />
3<br />
Pfandrecht an Forderungen (ZGB 899 ff.)<br />
Forderungen und andere Rechte sind (ver-)pfändbar, wenn sie übertragbar sind (ZGB 899 I; OR 164 I 8 ). Das Pfandrecht ist gleich geregelt wie beim<br />
Faustpfand, allerdings mit folgenden Abweichungen (ZGB 899 II): Die Errichtung des Pfandrechts bedarf – mangels physischer Übertragbarkeit –<br />
eines schriftlichen Pfandvertrages oder der Übertragung eines Schuldscheines (ZGB 900 I), sofern die Forderung nicht in einem Wertpapier verkörpert<br />
ist.<br />
Wertpapiere können je nach Form tradiert (Inhaberpapiere) oder indossiert (Ordrepapiere) oder abgetreten (Namenpapiere) werden (ZGB 901 II). Bei<br />
der Verpfändung von Warenpapieren bezieht sich das Pfandrecht auf die Ware (ZGB 902 I).<br />
Der Verpfänder und der Pfandgläubiger müssen den Schuldner von der Verpfändung nicht benachrichtigen (ZGB 900 I), doch können sie ohne<br />
schriftliche Benachrichtigung kein nachgehendes Pfandrecht errichten (ZGB 903).<br />
Die Pfandhaft erfasst die Forderung und die laufenden Zinsen oder anderen periodischen Leistungen wie etwa Dividenden, aber nicht die verfallenen<br />
Leistungen (ZGB 904). Anders ist das nur, wenn für solche Leistungen besondere Papiere bestehen (904 II; vgl. OR zu den Zinscoupons).<br />
In der GV wird die verpfändete Aktie durch den Aktionär und nicht durch den Pfandgläubiger vertreten (ZGB 905; das Pfandrecht ist kein Nutzungs-,<br />
sondern ein Verwertungsrecht).<br />
Es kann sein, dass die sorgfältige Verwaltung der Forderung ihre Kündigung und Eintreibung verlangt. In diesem Fall ist der Pfandgläubiger dazu<br />
berechtigt (ZGB 906 I), doch auch dem Schuldner, der ja Inhaber der Forderung bleibt, steht dieses Recht zu, und zwar auch ohne das Einverständnis<br />
des Pfandläubigers. 9 Der Schuldner kann die Forderung an den Pfandgläubiger oder den Pfandschuldner bezahlen, doch jeweils nur mit Einwilligung<br />
des anderen. Fehlt diese, muss er die Forderung hinterlegen (ZGB 906 III, bei der kantonalen Depositenanstalt).<br />
Versatzpfand (ZGB 907 ff.)<br />
Ein Versatzpfand wird durch Ü-<br />
bergabe der Pfandsache an eine<br />
bewilligte Pfandleihanstalt begründet.<br />
Es begründet ein Verwertungsrecht<br />
an der Sache, aber im<br />
Gegensatz zum Faustpfand keine<br />
persönliche Haftung des Schuldners.<br />
Der gewerbsmässige sog. Kauf<br />
auf Rückkauf, bei dem eine Sache<br />
mit der Abrede verkauft wird, dass<br />
sie der Verkäufer später zu einem<br />
i.d.R. höheren Preis zurückkaufe,<br />
wird zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften<br />
in eine Versatzpfandbestellung<br />
konvertiert (ZGB<br />
914).<br />
8 Das ist der Fall, wenn die Übertragbarkeit nicht durch Abrede, Gesetz oder Natur der Forderung ausgeschlossen ist (vgl. etwa OR 325: Lohnforderungen können abgetreten werden, wenn sie fällig sind, künftige Lohnforderungen<br />
aber nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterstützungsleistungen).<br />
9 BGE 128 III 336.