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Fahrnispfandrechte - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Fahrnispfandrechte</strong> und andere Sicherungsinstrumente<br />

David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr<br />

3<br />

Pfandrecht an Forderungen (ZGB 899 ff.)<br />

Forderungen und andere Rechte sind (ver-)pfändbar, wenn sie übertragbar sind (ZGB 899 I; OR 164 I 8 ). Das Pfandrecht ist gleich geregelt wie beim<br />

Faustpfand, allerdings mit folgenden Abweichungen (ZGB 899 II): Die Errichtung des Pfandrechts bedarf – mangels physischer Übertragbarkeit –<br />

eines schriftlichen Pfandvertrages oder der Übertragung eines Schuldscheines (ZGB 900 I), sofern die Forderung nicht in einem Wertpapier verkörpert<br />

ist.<br />

Wertpapiere können je nach Form tradiert (Inhaberpapiere) oder indossiert (Ordrepapiere) oder abgetreten (Namenpapiere) werden (ZGB 901 II). Bei<br />

der Verpfändung von Warenpapieren bezieht sich das Pfandrecht auf die Ware (ZGB 902 I).<br />

Der Verpfänder und der Pfandgläubiger müssen den Schuldner von der Verpfändung nicht benachrichtigen (ZGB 900 I), doch können sie ohne<br />

schriftliche Benachrichtigung kein nachgehendes Pfandrecht errichten (ZGB 903).<br />

Die Pfandhaft erfasst die Forderung und die laufenden Zinsen oder anderen periodischen Leistungen wie etwa Dividenden, aber nicht die verfallenen<br />

Leistungen (ZGB 904). Anders ist das nur, wenn für solche Leistungen besondere Papiere bestehen (904 II; vgl. OR zu den Zinscoupons).<br />

In der GV wird die verpfändete Aktie durch den Aktionär und nicht durch den Pfandgläubiger vertreten (ZGB 905; das Pfandrecht ist kein Nutzungs-,<br />

sondern ein Verwertungsrecht).<br />

Es kann sein, dass die sorgfältige Verwaltung der Forderung ihre Kündigung und Eintreibung verlangt. In diesem Fall ist der Pfandgläubiger dazu<br />

berechtigt (ZGB 906 I), doch auch dem Schuldner, der ja Inhaber der Forderung bleibt, steht dieses Recht zu, und zwar auch ohne das Einverständnis<br />

des Pfandläubigers. 9 Der Schuldner kann die Forderung an den Pfandgläubiger oder den Pfandschuldner bezahlen, doch jeweils nur mit Einwilligung<br />

des anderen. Fehlt diese, muss er die Forderung hinterlegen (ZGB 906 III, bei der kantonalen Depositenanstalt).<br />

Versatzpfand (ZGB 907 ff.)<br />

Ein Versatzpfand wird durch Ü-<br />

bergabe der Pfandsache an eine<br />

bewilligte Pfandleihanstalt begründet.<br />

Es begründet ein Verwertungsrecht<br />

an der Sache, aber im<br />

Gegensatz zum Faustpfand keine<br />

persönliche Haftung des Schuldners.<br />

Der gewerbsmässige sog. Kauf<br />

auf Rückkauf, bei dem eine Sache<br />

mit der Abrede verkauft wird, dass<br />

sie der Verkäufer später zu einem<br />

i.d.R. höheren Preis zurückkaufe,<br />

wird zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften<br />

in eine Versatzpfandbestellung<br />

konvertiert (ZGB<br />

914).<br />

8 Das ist der Fall, wenn die Übertragbarkeit nicht durch Abrede, Gesetz oder Natur der Forderung ausgeschlossen ist (vgl. etwa OR 325: Lohnforderungen können abgetreten werden, wenn sie fällig sind, künftige Lohnforderungen<br />

aber nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterstützungsleistungen).<br />

9 BGE 128 III 336.

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