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Boltenhagener Einblicke 1 / 2014

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<strong>Boltenhagener</strong> <strong>Einblicke</strong> – Satirische Zeitung von <strong>Boltenhagener</strong>n für <strong>Boltenhagener</strong><br />

Lärm, Verunreinigungen und Ärger aller Art, werden nun schon seit<br />

Jahren Garten-, Bauabfälle und Anderes illegal entsorgt.<br />

Aufgeschreckt durch einen Bericht in der OZ vom 27.03.2013 unter der<br />

Überschrift „Bauantrag nachträglich gestellt“, erfahren wir, dass der<br />

Bauhof der Gemeinde diesen „Behandlungsstandort“ bewirtschaften<br />

würde. Und im selben Bericht wird auch der amtierende Bürgermeister<br />

C. Schmiedeberg wie folgt zitiert: „Wir können jetzt auf rechtliche<br />

Grundlagen stellen, was wir schon lange haben.“ Aber ist so eine<br />

Sauerei überhaupt genehmigungsfähig?<br />

Zunächst mal muss hier richtig gestellt werden, dass der Bauhof nicht<br />

mehr zur Gemeinde gehört, sondern dem Kurbetrieb angegliedert<br />

wurde. Seither muss Boltenhagen Mehrwertsteuer in Höhe von 36000<br />

EUR jährlich ans Finanzamt zahlen. Die BHE berichtete hierzu bereits<br />

ausführlich. Verantwortlich für die Leitung und den Betrieb des<br />

Bauhofes, und damit auch für die jahrelangen Missstände in diesem<br />

Bereich, ist seither Kurdirektorin Hörl sowie ihr stellvertretender<br />

Kurdirektor und „Bauhofleiter“ Nix. Sehen wir aber nun beide in der<br />

Lage, die hier seit Jahren bestehenden Missstände abzustellen? Wohl<br />

kaum.<br />

Die rechtlichen Grundlagen, Abfälle zu deponieren oder gar einer<br />

Wiederverwertung zuzuführen, sind vom Gesetzgeber aus gutem<br />

Grund sehr streng reglementiert, daher ist nicht davon auszugehen,<br />

dass einer der beiden die hohen Anforderungen umsetzen kann.<br />

Zunächst einmal sollten alle hier Beteiligten wissen, dass die für die<br />

Lagerung der Abfälle in Beschlag genommene Fläche gemäß F-Plan<br />

ausschließlich für die Landwirtschaft vorgesehen ist. Einen Bebauungsplan,<br />

der die jetzige Nutzung gestatten würde, gibt es ohnehin<br />

nicht. Die beanspruchten Flächen befinden sich im Außenbereich. Und<br />

somit stellt sich erst recht die Frage: Ist eine bisher irreführend als<br />

„Verwertungsanlage für Grünabfälle“ bezeichnete Deponie für<br />

Bauabfälle aller Art, angrenzend an ein Naturschutz- und Wohngebiet,<br />

im 30m Waldabstand sowie im 200m Küstenschutzstreifen und<br />

außerhalb jedweder Bauleitplanung, überhaupt genehmigungsfähig?<br />

Die Klützer Amtsverwaltung sowie die Mehrheitsfraktionen um<br />

Schmiedeberg herum meinen, das wäre doch alles kein Problem. Erst<br />

mal einen Beschluss gefasst, und schon ist man fein raus aus dem<br />

Schneider. Die Aufsichtsbehörden müssten ja schließlich die<br />

Planungshoheit der Gemeinde respektieren, und wem das nicht passt,<br />

der kann ja dagegen klagen. Das kennen wir aber schon.<br />

Sondermülldeponie Tarnewitz – seit Jahren freier Bewitterung ausgesetzt<br />

- Straßen- und Bauschutt und Anderes<br />

Besonders erwähnenswert an diesem Müllstandort ist auch, dass<br />

örtliche Rad- und Wanderwege unmittelbar nördlich und südlich der<br />

illegal betriebenen Anlage entlangführen. Das Gelände ist für Jedermann<br />

frei einseh- und begehbar. Besonders Urlauber und Tagesgäste<br />

aus und in Richtung „Weiße Wiek“ wundern sich, warum auf<br />

solch exponierten Flächen mit in der Nähe geplantem Hotelstandort ein<br />

Bauhof mit Baustofflager im Wald und diese Müllkippe liegen müssen.<br />

Es ist nicht nur unerträglich, es ist den Gästen auch nicht erklärbar.<br />

Aber das gehört ebenfalls zu den Alleinstellungsmerkmalen, durch die<br />

sich Boltenhagen auch hier von allen anderen Seebädern Deutschlands<br />

unterscheidet.<br />

Es steht außer Frage, dass Gartenabfälle irgendwie entsorgt werden<br />

müssen. Nur warum muss das gerade hier sein? Kann es sich ein<br />

Seeheilbad überhaupt leisten, an einem strandnahen Standort einen<br />

Bauhof und eine Müllkippe zu unterhalten. Hat man jemals die Anwohner<br />

oder gar unsere Urlauber hierzu befragt, was sie davon halten,<br />

oder interessiert deren Meinung überhaupt nicht mehr?<br />

Und hat sich einmal einer von den Verantwortlichen darüber Gedanken<br />

gemacht, welche anderen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen<br />

neben den bauordnungsrechtlichen hier außerdem zu berücksichtigen<br />

wären? Müssten also neben der Baubehörde nicht auch noch andere<br />

Behörden ihre Genehmigungen erteilen, wie z.B. die Umwelt- und<br />

Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde und auch die Abfallbehörde?<br />

Die rechtlichen Bestimmungen jedenfalls sind umfassend, denn da gibt<br />

es zum Beispiel das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-<br />

/AbfG) sowie die Deponieverordnung (DepV). Ebenfalls zu<br />

berücksichtigen wären auch die Bestimmungen der<br />

Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), des Abfallwirtschaftsgesetzes<br />

(AbfWG M-V) sowie des Abfallwirtschaftsplanes des Landes.<br />

Der Skandal ist, dass das betreffende Flurstück „für die Landwirtschaft“<br />

bereits seit 2007 als Deponiefläche für mineralische Straßenbau- und<br />

Abbruchabfälle, bitumen- und kohlenteerhaltigen Straßenabbruch sowie<br />

seit wenigstens 3 Jahren auch als Endlager für biologische Abfälle<br />

zweckentfremdet wird. Die vorgenannten Stoffe sind sämtlichst Abfälle<br />

im Sinne des KrW-/AbfG, derer sich der Besitzer entledigen will und<br />

muss. Eine bestimmungsgemäße Verwertung dieser gefährlichen,<br />

inerten sowie biologischen Abfälle (§3 (5), (6) und (7)) findet hier nicht<br />

statt, denn diese setzt wenigstens eine mechanische, chemische oder<br />

natürlich biologische Behandlung voraus. Die Abfälle bleiben hier<br />

unbehandelt. Der Grünschnitt, auch sehr viel rottendes Laub, Astwerk,<br />

Zweige und sogar ganze Baumstämme werden weder zerkleinert,<br />

geschreddert oder gehäckselt. Der „Bioabfall“ wird einfach in ein<br />

großes Loch gekippt und sukzessive einplaniert. Die Abfalleigenschaft<br />

kann durch bloße, langjährige und ungeschützte Lagerung unter freiem<br />

Himmel so nicht enden. Bei der langjährigen Lagerung der Abfälle an<br />

der Oberfläche handelt es sich also hier in Wirklichkeit um eine<br />

Deponierung derselben. Es gilt damit auch die DepV mit ihren<br />

besonderen Anforderungen an Organisation, Personal und Standort.<br />

Auch das KrWG, §43, stellt besondere Anforderungen an Deponien, die<br />

bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen<br />

Anforderungen entsprechen müssen.<br />

So ist z.B. gemäß DepV, §4, der Anlagenbetreiber aufgefordert, jederzeit<br />

ausreichend qualifiziertes und durch geeignete Fortbildung mit<br />

dem aktuellen Wissensstand geschultes Personal bereitzustellen.<br />

Außerdem hat der Anlagenbetreiber „die erforderliche Überwachung<br />

und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten“<br />

sicherzustellen und zu dokumentieren. Die Eignung des Standortes<br />

dieser Deponie wäre gemäß Anhang 1 der DepV nachzuweisen.<br />

Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: Der Abstand zum freien<br />

Grundwasserspiegel von mind. 1m, Wald- und Naturschutzgebiete,<br />

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