Boltenhagener Einblicke 1 / 2014
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<strong>Boltenhagener</strong> <strong>Einblicke</strong> – Satirische Zeitung von <strong>Boltenhagener</strong>n für <strong>Boltenhagener</strong><br />
Lärm, Verunreinigungen und Ärger aller Art, werden nun schon seit<br />
Jahren Garten-, Bauabfälle und Anderes illegal entsorgt.<br />
Aufgeschreckt durch einen Bericht in der OZ vom 27.03.2013 unter der<br />
Überschrift „Bauantrag nachträglich gestellt“, erfahren wir, dass der<br />
Bauhof der Gemeinde diesen „Behandlungsstandort“ bewirtschaften<br />
würde. Und im selben Bericht wird auch der amtierende Bürgermeister<br />
C. Schmiedeberg wie folgt zitiert: „Wir können jetzt auf rechtliche<br />
Grundlagen stellen, was wir schon lange haben.“ Aber ist so eine<br />
Sauerei überhaupt genehmigungsfähig?<br />
Zunächst mal muss hier richtig gestellt werden, dass der Bauhof nicht<br />
mehr zur Gemeinde gehört, sondern dem Kurbetrieb angegliedert<br />
wurde. Seither muss Boltenhagen Mehrwertsteuer in Höhe von 36000<br />
EUR jährlich ans Finanzamt zahlen. Die BHE berichtete hierzu bereits<br />
ausführlich. Verantwortlich für die Leitung und den Betrieb des<br />
Bauhofes, und damit auch für die jahrelangen Missstände in diesem<br />
Bereich, ist seither Kurdirektorin Hörl sowie ihr stellvertretender<br />
Kurdirektor und „Bauhofleiter“ Nix. Sehen wir aber nun beide in der<br />
Lage, die hier seit Jahren bestehenden Missstände abzustellen? Wohl<br />
kaum.<br />
Die rechtlichen Grundlagen, Abfälle zu deponieren oder gar einer<br />
Wiederverwertung zuzuführen, sind vom Gesetzgeber aus gutem<br />
Grund sehr streng reglementiert, daher ist nicht davon auszugehen,<br />
dass einer der beiden die hohen Anforderungen umsetzen kann.<br />
Zunächst einmal sollten alle hier Beteiligten wissen, dass die für die<br />
Lagerung der Abfälle in Beschlag genommene Fläche gemäß F-Plan<br />
ausschließlich für die Landwirtschaft vorgesehen ist. Einen Bebauungsplan,<br />
der die jetzige Nutzung gestatten würde, gibt es ohnehin<br />
nicht. Die beanspruchten Flächen befinden sich im Außenbereich. Und<br />
somit stellt sich erst recht die Frage: Ist eine bisher irreführend als<br />
„Verwertungsanlage für Grünabfälle“ bezeichnete Deponie für<br />
Bauabfälle aller Art, angrenzend an ein Naturschutz- und Wohngebiet,<br />
im 30m Waldabstand sowie im 200m Küstenschutzstreifen und<br />
außerhalb jedweder Bauleitplanung, überhaupt genehmigungsfähig?<br />
Die Klützer Amtsverwaltung sowie die Mehrheitsfraktionen um<br />
Schmiedeberg herum meinen, das wäre doch alles kein Problem. Erst<br />
mal einen Beschluss gefasst, und schon ist man fein raus aus dem<br />
Schneider. Die Aufsichtsbehörden müssten ja schließlich die<br />
Planungshoheit der Gemeinde respektieren, und wem das nicht passt,<br />
der kann ja dagegen klagen. Das kennen wir aber schon.<br />
Sondermülldeponie Tarnewitz – seit Jahren freier Bewitterung ausgesetzt<br />
- Straßen- und Bauschutt und Anderes<br />
Besonders erwähnenswert an diesem Müllstandort ist auch, dass<br />
örtliche Rad- und Wanderwege unmittelbar nördlich und südlich der<br />
illegal betriebenen Anlage entlangführen. Das Gelände ist für Jedermann<br />
frei einseh- und begehbar. Besonders Urlauber und Tagesgäste<br />
aus und in Richtung „Weiße Wiek“ wundern sich, warum auf<br />
solch exponierten Flächen mit in der Nähe geplantem Hotelstandort ein<br />
Bauhof mit Baustofflager im Wald und diese Müllkippe liegen müssen.<br />
Es ist nicht nur unerträglich, es ist den Gästen auch nicht erklärbar.<br />
Aber das gehört ebenfalls zu den Alleinstellungsmerkmalen, durch die<br />
sich Boltenhagen auch hier von allen anderen Seebädern Deutschlands<br />
unterscheidet.<br />
Es steht außer Frage, dass Gartenabfälle irgendwie entsorgt werden<br />
müssen. Nur warum muss das gerade hier sein? Kann es sich ein<br />
Seeheilbad überhaupt leisten, an einem strandnahen Standort einen<br />
Bauhof und eine Müllkippe zu unterhalten. Hat man jemals die Anwohner<br />
oder gar unsere Urlauber hierzu befragt, was sie davon halten,<br />
oder interessiert deren Meinung überhaupt nicht mehr?<br />
Und hat sich einmal einer von den Verantwortlichen darüber Gedanken<br />
gemacht, welche anderen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen<br />
neben den bauordnungsrechtlichen hier außerdem zu berücksichtigen<br />
wären? Müssten also neben der Baubehörde nicht auch noch andere<br />
Behörden ihre Genehmigungen erteilen, wie z.B. die Umwelt- und<br />
Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde und auch die Abfallbehörde?<br />
Die rechtlichen Bestimmungen jedenfalls sind umfassend, denn da gibt<br />
es zum Beispiel das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-<br />
/AbfG) sowie die Deponieverordnung (DepV). Ebenfalls zu<br />
berücksichtigen wären auch die Bestimmungen der<br />
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), des Abfallwirtschaftsgesetzes<br />
(AbfWG M-V) sowie des Abfallwirtschaftsplanes des Landes.<br />
Der Skandal ist, dass das betreffende Flurstück „für die Landwirtschaft“<br />
bereits seit 2007 als Deponiefläche für mineralische Straßenbau- und<br />
Abbruchabfälle, bitumen- und kohlenteerhaltigen Straßenabbruch sowie<br />
seit wenigstens 3 Jahren auch als Endlager für biologische Abfälle<br />
zweckentfremdet wird. Die vorgenannten Stoffe sind sämtlichst Abfälle<br />
im Sinne des KrW-/AbfG, derer sich der Besitzer entledigen will und<br />
muss. Eine bestimmungsgemäße Verwertung dieser gefährlichen,<br />
inerten sowie biologischen Abfälle (§3 (5), (6) und (7)) findet hier nicht<br />
statt, denn diese setzt wenigstens eine mechanische, chemische oder<br />
natürlich biologische Behandlung voraus. Die Abfälle bleiben hier<br />
unbehandelt. Der Grünschnitt, auch sehr viel rottendes Laub, Astwerk,<br />
Zweige und sogar ganze Baumstämme werden weder zerkleinert,<br />
geschreddert oder gehäckselt. Der „Bioabfall“ wird einfach in ein<br />
großes Loch gekippt und sukzessive einplaniert. Die Abfalleigenschaft<br />
kann durch bloße, langjährige und ungeschützte Lagerung unter freiem<br />
Himmel so nicht enden. Bei der langjährigen Lagerung der Abfälle an<br />
der Oberfläche handelt es sich also hier in Wirklichkeit um eine<br />
Deponierung derselben. Es gilt damit auch die DepV mit ihren<br />
besonderen Anforderungen an Organisation, Personal und Standort.<br />
Auch das KrWG, §43, stellt besondere Anforderungen an Deponien, die<br />
bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen<br />
Anforderungen entsprechen müssen.<br />
So ist z.B. gemäß DepV, §4, der Anlagenbetreiber aufgefordert, jederzeit<br />
ausreichend qualifiziertes und durch geeignete Fortbildung mit<br />
dem aktuellen Wissensstand geschultes Personal bereitzustellen.<br />
Außerdem hat der Anlagenbetreiber „die erforderliche Überwachung<br />
und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten“<br />
sicherzustellen und zu dokumentieren. Die Eignung des Standortes<br />
dieser Deponie wäre gemäß Anhang 1 der DepV nachzuweisen.<br />
Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: Der Abstand zum freien<br />
Grundwasserspiegel von mind. 1m, Wald- und Naturschutzgebiete,<br />
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