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NS-Inventar Hallau Stand 3.1.2013 _Druckversion - Gemeinde Hallau

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3 Rechtliche Wirkung, Umsetzung<br />

Das <strong>Inventar</strong> selber hat keine direkte rechtliche Wirkung. Die Zonen und Objekte sind durch die<br />

Aufnahme in das <strong>Inventar</strong> noch nicht geschützt, auch dann nicht, wenn das <strong>Inventar</strong> vom<br />

Regierungsrat genehmigt ist. Für Grundeigentümer bedeutet das <strong>Inventar</strong> keine Verpflichtung.<br />

Das <strong>Inventar</strong> ist für die Behörden der <strong>Gemeinde</strong> und des Kantons verbindlich.<br />

Generell geschützt sind wildwachsende Hecken und Strauchgruppen, wenn sie ausserhalb der<br />

Bauzone liegen und im kantonalen Heckenkataster aufgeführt sind sowie markante<br />

Einzelbäume (Verordnung des Regierungsrates über den Naturschutz vom 6. März 1979, §19).<br />

Alle im <strong>Inventar</strong> als Naturschutzzonen bezeichneten Flächen wurden von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hallau</strong><br />

1992 in der Ortsplanung als Naturschutzzonen gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) ausgeschieden.<br />

Der Zonenplan ist an das revidierte <strong>Inventar</strong> 2012 anzupassen. Dabei sind insbesondere<br />

auch alle <strong>Inventar</strong>objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung als Naturschutzzonen<br />

oder überlagernde Naturschutzzonen nach RPG auszuscheiden.<br />

Der rechtlich verbindliche Schutz der übrigen Natur-Objekte kann von der <strong>Gemeinde</strong> auf<br />

verschiedenen Wegen erreicht werden:<br />

<br />

<br />

<br />

Erlass von Verfügungen für Schutzobjekte (Art. 8a NHG)<br />

privatrechtliche Verträge auf freiwilliger Basis mit Grundeigentümern<br />

Naturschutz-Auflagen bei der Verpachtung von gemeindeeigenem Land.<br />

In den Waldobjekten im gemeindeeigenen Wald müssen die Schutzziele im Betriebsplan<br />

berücksichtigt werden.<br />

2

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