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083-2005 - in der Gemeinde Heiden

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3<br />

Gebühren- und Abgabensatzung<br />

vom 18.10.<strong>2005</strong><br />

zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong><br />

vom 18.03.1992<br />

Aufgrund des §§ 7 und 41 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen (GO NRW) und <strong>der</strong> §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (KAG NRW) sowie <strong>der</strong> §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes<br />

für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen -LWG, <strong>der</strong> §§ 8 und 9 des Gesetzes<br />

über Abgaben für das E<strong>in</strong>leiten <strong>in</strong> Gewässer (Abwasserabgabengesetz -AbwAG-)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> zurzeit gültigen Fassung hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung<br />

am 18.10.<strong>2005</strong> die Gebühren- und Abgabensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>Heiden</strong> vom 18.03.1992 erlassen:<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren und Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe<br />

(1) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Abwasseranlage i. S. d. § 4 Abs. 2 und<br />

des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Geme<strong>in</strong>de zur Deckung <strong>der</strong> Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2<br />

KAG und <strong>der</strong> Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).<br />

Die Abwasserabgabe für eigene E<strong>in</strong>leitungen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für Fremde<strong>in</strong>leitungen,<br />

für die die Geme<strong>in</strong>de die Abgabe zu entrichten hat, sowie<br />

die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Geme<strong>in</strong>de<br />

umgelegt wird, wird über die Abwassergebühren abgewälzt.<br />

(2) Zur Deckung <strong>der</strong> Abwasserabgabe, die die Geme<strong>in</strong>de anstelle <strong>der</strong> Ei n-<br />

leiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag<br />

Schmutzwasser aus Haushaltungen o<strong>der</strong> ähnlichem Schmutzwasser e<strong>in</strong>leiten,<br />

erhebt die Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgabe.<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc

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